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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.2013 bis 03.12.2015

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SächsSchKGAGFördVO) 1

Vom 23. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2013

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
2.
§ 7 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG) vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Förderbehörde

Zuständig für die Förderung von Beratungsstellen nach § 6 SächsSchKGAG ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 2
Verfahren

(1) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage dieser Verordnung, nach § 6 SächsSchKGAG und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Förderantrag soll von der Beratungsstelle bis zum 30. November des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres bei der Förderbehörde eingereicht werden. Neben einem Finanzierungsplan, der summarisch alle Personalkosten, alle Sachkosten und alle Einnahmen und Eigenmittel ausweist, ist die Kalkulation der Personalkosten für Beratungsfachkräfte vorzulegen.

(3) Bis zum 31. März des Folgejahres ist die sachgerechte Verwendung der Fördermittel von den Trägern der Beratungsstellen nachzuweisen. Soweit der Nachweis der sachgerechten Verwendung nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten. 3

§ 3
Einzugsgebiete

Einzugsgebiete im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsSchKGAG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 4
Höhe der Landesförderung

Die Förderhöhe für ein Jahr beträgt pro Vollzeitäquivalent 54 000 EUR für freie Träger oder 39 800 EUR für kommunale Träger jeweils als Festbetragsfinanzierung. 4

§ 5
Leistungsbezogene Förderung

(1) Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsSchKGAG erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist die tatsächliche Bevölkerungszahl am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß

a)
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 SächsSchKGAG insgesamt um zweieinhalb Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
b)
§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SächsSchKGAG insgesamt um weitere zweieinhalb Vollzeitäquivalente erhöht.

(2) Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 SächsSchKGAG die Anzahl der im Folgejahr geförderten Vollzeitäquivalente der einzelnen Beratungsstellen fest.

(3) Ergibt sich für das Folgejahr eine geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 als im laufenden Jahr, ermittelt die Förderbehörde die Auslastungsquoten aller Beratungsstellen und benennt die Beratungsstellen mit den niedrigsten Auslastungsquoten. Die Auslastung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß § 7 Abs. 2 SächsSchKGAG nach der Anlage ermittelt. 5

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Abs. 2, der am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt.

Dresden, den 23. Dezember 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Anlage
(zu § 5 Abs. 3 Satz 2) 6

Berechnungsgrundlage für die Auslastung einer Schwangerschafts- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

I. Begriffe

Supervision ist eine Form geleiteter, prozessorientierter, berufsbezogener Beratung. Die Anleitung findet durch einen erfahrenen Fachmann statt, der über besondere Kompetenzen für diese Arbeit verfügt. In der Regel wird diese Beratung in Gruppen durchgeführt.

Schwangerschaftskonfliktberatung ist gemäß § 219 StGB erforderlich, damit ein Schwangerschaftsabbruch straffrei durchgeführt werden kann. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst Konfliktklärung hinsichtlich der emotionalen, seelischen, partnerschaftlichen und lebensplanerischen Aspekte von Elternschaft beziehungsweise eines Schwangerschaftsabbruchs, Informationen über staatliche und andere Sozialleistungen und Unterstützungen, Aufklärung hinsichtlich eines operativen oder medikamentösen Eingriffs und über Kosten und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Erläuterung der Rechtsgrundlage.

Psychologische/psychosoziale Beratungen sind Beratungen zu den Informationen gemäß § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz ( SchKG).

Präventionsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die Informationen über vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens geben, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden.

Vernetzungsarbeit ist das Arbeiten in einem Geflecht von Beziehungen zu anderen Personen in verschiedenen Einrichtungen und Behörden, um rasch weitere Informationen oder Hilfen für Ratsuchende zu erhalten oder um Krisensituationen zu vermeiden oder zu bewältigen.

II. Basiswerte

Basiswerte
Nr. Beschreibung Dauer
1. Aufwand für Weiterbildung  
  Für Weiterbildung können maximal 2 400 Minuten pro Vollzeitäquivalent pro Jahr angerechnet werden. Zusatzqualifikation für die Schwangerschaftskonfliktberatung wird zusätzlich angerechnet, indem sie von der Jahresarbeitszeit abgezogen wird. abhängig von der tatsächlichen Durchführung
2. Aufwand für Supervision pro Vollzeitäquivalent pro Jahr abhängig von der tatsächlichen Durchführung, maximal 1 800 Minuten

Durchschnittlicher Zeitbedarf für ein Gespräch

3. zur Schwangerschaftskonfliktberatung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Nummer 6 90 Minuten
4. zur Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchKGAG ohne Beratung nach Nummer 6 einschließlich Beratung zu und Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf finanzielle Hilfen an die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen 70 Minuten
5. bei einer Beratung im Rahmen eines Hausbesuches zusätzlich zu den Nummern 4 und 6 60 Minuten
6. bei psychologischer/psychosozialer Beratung  
  a) als Einzelberatung 75 Minuten
  b) als Paarberatung 105 Minuten
7. durchschnittlicher Zeitbedarf für eine Präventionsveranstaltung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsSchKGAG 240 Minuten
8. Aufwand für  
  a) Mitarbeit in lokalen Netzwerken, die dem Kinderschutz dienen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SächsSchKGAG pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 2 375 Minuten
  b) sonstige Vernetzungsarbeit pro Vollzeitäquivalent pro Jahr 3 360 Minuten

III. Berechnung der Gesamtjahresarbeitsleistung

Die Gesamtjahresleistung einer Beratungsstelle wird als Summe aus folgenden Positionen ermittelt:

a)
Summe der absolvierten Weiterbildungszeiten pro Beratungsstelle
b)
Anzahl der Beratungsfachkräfte multipliziert mit Nummer 2
c)
Anzahl der Schwangerschaftskonfliktberatungsgespräche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchKGAG multipliziert mit Nummer 3
d)
Anzahl der Beratungsgespräche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SächsSchKGAG multipliziert mit Nummer 4
e)
Anzahl der Hausbesuche multipliziert mit Nummer 5
f)
Anzahl der psychologischen/psychosozialen Beratungsgespräche
 
aa)
als Einzelberatung multipliziert mit Nummer 6a
 
bb)
als Paarberatung multipliziert mit Nummer 6b
g)
Anzahl der Präventionsveranstaltungen multipliziert mit Nummer 7
h)
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Nummer 8a
i)
Anzahl der Vollzeitäquivalente multipliziert mit Nummer 8b.

IV. Auslastungsberechnung

Die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung ist die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr multipliziert mit 480 Minuten.

Der Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle wird als Quotient aus Gesamtjahresleistung und Jahresarbeitsleistung gebildet.

Die Auslastung wird als Quotient aus dem Sollbedarf an Vollzeitäquivalenten pro Beratungsstelle und dem tatsächlichen Umfang der geförderten Vollzeitäquivalente ermittelt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 1, S. 15
    Fsn-Nr.: 250-15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 3. Dezember 2015