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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2009/2010

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 19. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 140), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
„Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2009/2010
(DBestHG 2009/2010)“

Az.: 22-H 1120-19/5-64110

Vom 19. Dezember 2008

Auf Grund § 13 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz 2009/2010) vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 854) erlässt das Staatsministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Staatshaushaltes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010:

1
Deckungsfähigkeit

Zusätzlich zu den im Haushaltsplan ausgebrachten Deckungsvermerken werden folgende Deckungsfähigkeiten zugelassen:

1.1
Deckungsfähigkeit von Personalausgaben
1.1.1
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 421 01, 421 02, 422 01, 422 02, 422 05, 428 01, 428 04 und 428 22 veranschlagten Mittel dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Sie sind einseitig deckungsfähig zu Gunsten der unter Ziffer 1.1.2 zusammengefassten Personalausgaben und der Titel 634 04 und 634 71 (Zuführung an den Generationenfonds).
1.1.2
Die in einem Einzelplan bei den Titeln 422 44 und 422 45 sowie der Gruppe 432 veranschlagten Personalausgaben dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplanes zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplanes gemeinsam bewirtschaftet werden. Sie sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der unter Ziffer 1.1.1 zusammengefassten Personalausgaben.
1.1.3
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel sind die Mittel der Titel 428 02, 428 21, 428 23, 428 24 und 428 25 gegenseitig deckungsfähig.
1.1.4
Die Titel 421 01 bis 428 25 sowie 432 01 bis 432 04 der Einzelpläne 01 bis 12 ohne Titel innerhalb von Titelgruppen sind mit Einwilligung des Beauftragten für den Haushalt des Einzelplans 15/Staatsministerium der Finanzen zu Lasten Kapitel 15 03 Titel 461 02 (Zur Verstärkung der Personalausgaben in allen Einzelplänen) verstärkungsfähig.
1.2
Deckungsfähigkeit von Sächlichen Verwaltungsausgaben
1.2.1
Die Mittel der Titel 511 01 (Geschäftsbedarf, Geräte und Ausstattungen, außer EDV-Anlagen) und 511 02 (Brief- und Paketgebühren, sonstige Fernmeldegebühren) sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig.
1.2.2
Die Mittel der Titel 514 01 (Haltung von Dienstfahrzeugen) und 527 01 (Reisekostenvergütungen) sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig.
1.2.3
In jedem Kapitel sind die Sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 je Titel bis zur Höhe von 20 Prozent der veranschlagten Ansätze gegenseitig deckungsfähig, mit Ausnahme der Titel in Titelgruppen und der mit Einnahmen gekoppelten Ausgabeermächtigungen. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen um insgesamt nicht mehr als 30 Prozent verstärkt werden. Leertitel dürfen im Wege der Deckungsfähigkeit um bis zu 5 000 EUR verstärkt werden. Ansätze bei den Gruppen 529 (Verfügungsmittel) und 531 (Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit) dürfen nicht verstärkt werden (einseitige Deckungsfähigkeit). Nummer 1.2.1 und 1.2.2 bleiben unberührt.
1.3
Ausgabenansätze von Titeln innerhalb einer Maßnahme der EU-Strukturfondsförderung 2007–2013 sind gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
2
Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten § 6 Haushaltsgesetz 2009/2010 , §§ 49 und 50 SäHO , die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009 ( VwV-HWiF 2009) und 2010 (VwV-HWiF 2010), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an Stellenpläne für das Personalsoll A, B und C gebunden, soweit sich nicht aus nachfolgenden Ziffern etwas anderes ergibt. Im Rahmen der Bewirtschaftung ist sicherzustellen, dass die veranschlagten Personalausgaben (einschließlich der einzelplanweise ausgebrachten Minderausgaben) nicht überschritten werden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können Stellen vorübergehend wie folgt besetzt werden:
2.2.1
Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01) können durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 02), abgeordnete Beamte (Richter) sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Titel 428 01) besetzt werden.
2.2.2
Stellen für Beamte auf Widerruf (Titel 422 05) können durch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis (Titel 428 22, 428 23) besetzt werden.
2.2.3
Planstellen und Stellen dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Bediensteten aus Stellen gleicher Art (Laufbahngruppen) und gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen besetzt werden.
2.2.4
Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von Nummer 2.2 Satz 1, 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.3 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Soweit innerhalb eines Ressorts mehrere gleich gelagerte Fälle vorliegen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Ausnahmeentscheidung treffen, die auf alle vergleichbaren Fälle anzuwenden ist.
2.2.5
Bei besonderem Bedarf dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01), für Beamte zur Anstellung (Titel 422 02) oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Titel 428 01) geführt werden. In Sonderfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Abs. 3 SäHO hinaus und unter Einhaltung der bei diesem Titel veranschlagten Haushaltsmittel für längstens vier Monate je zwei Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beziehungsweise je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird oder für Studenten in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis, die zu einem Studium an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung zugelassen sind. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden.
2.2.6
In Ausnahmefällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte anderer Fachrichtungen auf Planstellen geführt werden.
2.2.7
Auf Stellen für Richter der Besoldungsgruppe (BesGr) R 2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 16, auf Stellen der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 und A 14 geführt werden.
2.2.8
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen zur Überbrückung eines unabweisbaren Bedarfs nach bestandener Laufbahnprüfung Beamte zur Anstellung oder entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) vorübergehend auf Stellen des Titels 422 05 weitergeführt werden, wenn ihre Übernahme auf Planstellen/Stellen (Titel 422 01, 422 02 beziehungsweise 428 01) auf Grund des Entwurfs des nächsten Haushaltsgesetzes vorgesehen oder mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres anderweitig möglich ist. Im Vorgriff auf Stellenbewilligungen bei Titel 422 05 im Entwurf des nächsten Haushaltsgesetzes dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bereits zum 1. Oktober des laufenden Jahres Beamte auf Widerruf eingestellt werden.
2.3
Beschäftigte, die aufgrund von Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegen nach dem bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifrecht oder aufgrund der Besitzstandsregelungen des § 8 Abs. 1 oder 3 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) höhergruppiert sind, dürfen auf Stellen verrechnet werden, die der bisherigen Eingruppierung entsprechen. Beschäftigte im Schreib- und Fernschreibdienst, die aufgrund des Nachweises der entsprechend geforderten schreibtechnischen Fähigkeiten höhergruppiert sind, dürfen auf Stellen verrechnet werden, die der nächst niedrigeren Eingruppierung entsprechen. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag besonders zu vermerken.
2.4
Von den Stellenplänen für Beschäftigte darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn sich Höhergruppierungen aufgrund der mit der neuen Entgeltordnung zum TV-L vorgesehenen Neuregelung der tariflichen Eingruppierungsvorschriften im Laufe des Haushaltsjahres ergeben. Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
2.5
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 dürfen für den mittleren allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten die Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter bis zu 100 Prozent ausgeschöpft werden.
3
Altersteilzeit (ATZ)

Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen:

3.1
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Planstelle/Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 Prozent), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit insgesamt nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
3.2
Wird die Altersteilzeit im Teilzeitmodell geleistet, gilt, soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, dass für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalausgaben in Höhe von 75 Prozent der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 Prozent nicht in Anspruch genommen. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Planstellenanteil in Höhe von 30 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) erbracht werden, gilt ein Stellenanteil von 50 Prozent als nicht in Anspruch genommen. Wird durch Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.3
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet, stehen freie Stellenanteile nur während der Freistellungsphase zur Verfügung. Soweit und solange von der Bundesagentur für Arbeit keine Erstattungsleistungen gezahlt werden, kann in der Freistellungsphase ein Stellenanteil in Höhe von 25 Prozent (bei Beamten und Richtern 30 Prozent) ohne oder in Höhe von 50 Prozent (bei Beamten und Richtern 60 Prozent) mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen anderweitig in Anspruch genommen werden.
Soweit und solange Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 ATG erbracht werden, ist eine Wiederbesetzung bis zu 75 Prozent ohne oder bis zu 100 Prozent mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
3.4
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplanes nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht. Hierbei können auch andere als Altersteilzeitstellenanteile einbezogen werden.
3.5
Das Staatsministerium für Kultus wird abweichend von § 49 Abs. 3 Satz 3 SäHO ermächtigt, Stellen in den Kapiteln 05 35, 05 36, 05 37 und 05 38 in den jeweiligen Titeln 428 01 sowie im Kapitel 05 39 in den Titeln 428 01 und 428 04 auch mit zwei Altersteilzeitnehmern zu besetzen; in Kapitel 05 35 Titel 428 01 während der Freistellungsphase bei Bedarf auch darüber hinaus. Dies gilt nur für Altersteilzeitverträge, die vor dem 1. Mai 2008 mit Lehrkräften der Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen abgeschlossen worden sind. Die Deckung der Mehrkosten erfolgt jeweils im selben Kapitel zu Lasten der Gruppe 428. Für den übrigen Lehrerbereich gelten die Ziffern 3.1 bis 3.4 entsprechend.
4
Sabbatjahrmodell

Die Inanspruchnahme des Sabbatjahrmodells bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells sind:

a)
keine Inanspruchnahme des freien Stellenanteils während der Arbeitsphase;
b)
in Höhe des finanziell besetzten Stellenanteils keine Neu- beziehungsweise Ersatzeinstellung während der Freistellungsphase;
c)
Sicherstellung, dass – auch während der Freistellungsphase – keine Beeinträchtigungen in der Arbeit der jeweiligen Einrichtung, entsprechend der zugewiesenen Aufgaben, besteht.
5
Vermischte Verwaltungsausgaben

Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch Ausgaben geleistet werden

5.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Beschäftigte des Freistaates Sachsen in Strafverfahren;
5.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten, Beschäftigten und sonstigen Bewerbern, von kirchlichen Bediensteten, die auf Grund von Verträgen/Gestellungsverträgen im öffentlichen Schuldienst tätig sind, sowie für die Kosten einer von der Ernennungs-/Anstellungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung;
5.3
für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen, soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind;
5.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen;
5.5
für Verlustentschädigungen.
6
Zweckgebundene Einnahmen

Bei Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zulassen und den vorfinanzierten Betrag auf die nächstjährige Bewilligung (Vorgriffe) anrechnen, wenn Zahlungen Dritter auf veranschlagte zweckgebundene Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, oder es kann Ausgaben in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umbuchen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen, die nicht in das Haushaltsresteverfahren einbezogen werden sollen, dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen in den Haushalt des Folgejahres umgebucht werden.

7
Haushaltsreste
7.1
Bei mehr- beziehungsweise überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste beziehungsweise Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Programmzeitraumes bis zu einer Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.
7.2
Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Abs. 3 SäHO für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei den EU-Fonds auf Grund der Rechtsverbindlichkeit des Indikativen Finanzplanes erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden. Der Indikative Finanzplan und die n+2-Regelung sind dabei zu beachten.
7.3
Das Staatsministerium der Finanzen kann die Übertragung von Ausgaberesten aufgrund von zweckgebundenen Einnahmen auf Mittel begrenzen, die zweckgebunden durch Gesetz beziehungsweise die zweckgebunden von anderer Seite zur Verfügung gestellt und eingegangen sind, ihrem Verwendungszweck aber noch nicht zugeführt wurden.
8
Ausnahmen vom Bruttonachweis

Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe des § 35 SäHO sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugelassen oder vorgeschrieben. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus sind Erstattungen von Betriebskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften stets von den Ausgaben abzusetzen.

9
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

An Beamte und Beschäftigte dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 Prozent des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Bedienstete, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 Prozent des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Sätze 1 und 2 gelten auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach § 57 SäHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

10
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2008

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 3, S. 140
    Fsn-Nr.: 520-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010