Sächsisches Gesetz
zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland1
Vom 19. Dezember 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2020
Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rundfunkstaatsvertrag
(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18), der zuletzt durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.
(2) 1Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. 2Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien. 3In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 4Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu. 5Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV bis zum 31. Dezember 2020 auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden. 6Sie kann den Anteil nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland für die Förderung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk in Sachsen und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz verwenden.
(3) 1Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer des Bestehens der Filmfördereinrichtung „Mitteldeutsche Medienförderung GmbH“ 1 380 488 EUR vom zusätzlichen Anteil am gesamten Rundfunkbeitrag nach § 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachen zu, wobei die auf den Betrag von diesen 1 380 488 EUR entfallenden Kosten des Beitragseinzuges aus diesen 1 380 488 EUR beglichen werden. 2Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ zu. 3Dies gilt entsprechend, soweit die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien den ihr nach § 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 RFinStV zustehenden Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nicht nach Absatz 2 in Anspruch nimmt. 4Für den Fall der Auflösung der „Mitteldeutschen Medienförderung GmbH“ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien nicht genutzten Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen der „Sächsischen Stiftung für Medienausbildung“ zuzuführen.2
§ 2
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
(1) 1Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge erforderlichen, durch Zahlung des Beitragsschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. 2Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. 3In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.3
§ 3
(aufgehoben)4
§ 4
Rundfunkvermögen
1Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. 2Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen. 3Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten. 4§ 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen.
§ 5
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 19. Dezember 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Staatskanzlei
Arnold Vaatz