Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz
Vom 6. März 2009
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), geändert durch Teil A Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 945) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „1.2.3
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag handelt, werden diese
- –
- entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. EU Nr. L 214 S. 3)
- –
- oder als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5)
- sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.“
- 2.
- In Nummer 3 wird nach der Nummer 3.2 folgender Satz 2 angefügt:
- „Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht Folge geleistet haben, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.“
- 3.
- In Nummer 5.2.1 Buchst. a und in Nummer 5.2.2 werden die Angabe „50“ durch die Angabe „55“ und die Angabe „40“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
- 4.
- Nummer 6 „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6.6 wird folgende Nummer 6.7 eingefügt:
- „6.7
- Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, sind nur für solche Vorhaben oder Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger nicht auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger
- –
- als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt oder
- –
- als Großunternehmen die Voraussetzungen des Artikel 8 Abs. 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.“
- b)
- Die bisherigen Nummern 6.7 bis 6.15 werden die Nummern 6.8 bis 6.16.
- c)
- In der neuen Nummer 6.9 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 als neuer Absatz angefügt:
- „Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselben zuschussfähigen Ausgaben bereits andere nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder andere Fördermittel der europäischen Gemeinschaft gewährt werden und in der Summe die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.“
- 5.
- Nach Nummer 7.1 wird folgende Nummer 7.2 eingefügt:
- „7.2
- Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen, die staatliche Beihilfen und aufgrund der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
- 6.
- Die bisherigen Nummern 7.2 bis 7.5 werden die Nummern 7.3 bis 7.6.
II. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Dresden, den 6. März 2009
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk