Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242)
Vom 14. August 2000
- 1.
- Nummer 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2000 (VwV-HWiF 2000) vom 21. Februar 2000 (SächsABl. S. 242), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Mai 2000 (SächsABl. S. 466), wird wie folgt gefasst:
- „4.2.3
- Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten für Verpflichtungen mit Fälligkeit in den Jahren 2001 und 2002 – abgesehen von EU-Programmen des Förderzeitraums 2000 bis 2006 (für EU-Pprogramme siehe 3.4.3) – jeweils in der Höhe als erteilt, in der – in dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf des Doppelhaushalts 2001/2002 – finanzielle Vorsorge für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen getroffen wurde.
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der Hauptgruppen 7 und 8 gelten beim jeweiligen Titel für Verpflichtungsermächtigungen mit Fälligkeiten im Jahr 2003 und den folgenden Jahren in folgender Höhe als erteilt: - –
- in den Fällen von Nummer 4.2.2 a) zu 100 %
- –
- in den Fällen von Nummer 4.2.2 b) zu 90 % und
- –
- in den Fällen von Nummer 4.2.2 c) zu 80 %.
- Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.“
- 2.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 14. August 2000 in Kraft.
Dresden, den 14. August 2000
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär