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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehr vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinVO)

Vom 29. April 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) Von den dem Freistaat Sachsen nach § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegionalisierungsgesetzRegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr einschließlich Schmalspurbahnen in den Jahren 2008 bis 2014 die in der Anlage genannten Beträge. Vermindern sich die dem Freistaat Sachsen nach § 5 Abs. 3 RegG in der bei Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung zustehenden Beträge, vermindern sich im selben Verhältnis die in der Anlage genannten Beträge.

(2) Die an die Zusammenschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 vor Verkündung dieser Verordnung ausgezahlten Mittel nach dem Regionalisierungsgesetz werden für die Jahre 2008 und 2009 auf die in der Anlage genannten Beträge angerechnet.

(3) Scheidet der Landkreis Mittelsachsen aus dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die Beträge, welche die Anlage zugunsten der betroffenen Zweckverbände bestimmt, auf Grund des Ausscheidens ändern. Dabei dürfen sich diese Beträge in der Summe nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) ausscheidet und nur noch Mitglied in einem Zweckverband bleibt.

(4) Wird das Mitteldeutsche S-Bahn-Netz nicht im Dezember 2012 in Betrieb genommen oder steigt die Zugkilometerleistung im ZVNL um weniger als 1 111 133 Zugkilometer pro Jahr, mindern sich die Beträge, welche die Anlage für die Folgejahre zugunsten des ZVNL bestimmt, um das Produkt aus der geringeren Zahl der Zugkilometer und dem durchschnittlich vom ZVNL zu entrichtenden Zugkilometerpreis. Der ZVNL weist den durchschnittlichen Zugkilometerpreis nach Satz 1 durch Vorlage der Verkehrsverträge nach. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt den Minderungsbetrag durch Verwaltungsakt fest.

(5) Die Mittel sind zu verwenden

1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 ÖPNVG und
4.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

(6) Auf die Zahlungen nach Absatz 1 sind die Zahlungen anzurechnen, die der Freistaat Sachsen aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen zur Bezuschussung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr erbringt.

§ 2
Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr

(1) Die verbleibenden Mittel, die der Freistaat Sachsen nach dem Regionalisierungsgesetz erhält, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG , Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ÖPNVG betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 ÖPNVG und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 sind die Landesdirektionen.

(2) Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Abs. 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ( ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:

1.
Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecke von Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna, gegebenenfalls als Stadtbahnstrecke und deren Einbindung in das Chemnitzer Straßenbahnnetz sowie die Schaffung von Verknüpfungsstellen zwischen Eisenbahn- und Straßenbahnnetz beim Hauptbahnhof Chemnitz und beim Bahnhof Chemnitz Süd,
2.
Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou,
3.
Neubau des Gleisabschnitts von Sebnitz nach Dolní Poustevna einschließlich des unmittelbar damit zusammenhängenden Umbaus des Bahnhofs Sebnitz und der Schaffung einer Ausweichmöglichkeit im Haltepunkt Goßdorf-Kohlmühle,
4.
Wiederaufbau Weißeritztalbahn.

(3) Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (GemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzGVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.

§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes

(1) Die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen Mittel ist vom Empfänger bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

(2) Soweit die Nachweise nach Absatz 1 und § 3 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO ) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) nicht erbracht werden, sind die Mittel am 1. Januar des Folgejahres zurückzuerstatten. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest. § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann auf Antrag gestatten, dass die Mittel abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Folgejahr für einzelne konkret zu benennende Maßnahmen nach § 1 Abs. 5 verwendet werden können. Der Antrag kann im laufenden Jahr und bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Werden die Mittel nicht gemäß Satz 1 verwendet, ist der Verwaltungsakt rückwirkend zum 1. Januar des Folgejahres zu widerrufen.

(4) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils nach zwei Jahren streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 232
    Fsn-Nr.: 472-3.3/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010