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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 06.09.2009 bis 30.12.2023

Sächsische Fachassistentenverordnung

Vollzitat: Sächsische Fachassistentenverordnung vom 29. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 448), die durch die Verordnung vom 20. November 2023 (SächsGVBl. S. 939) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung amtlicher Fachassistenten nach der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(Sächsische Fachassistentenverordnung – SächsFAssVO)

Vom 29. Juli 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist,
2.
§ 42 Abs. 1 Satz 4 LFGB und
3.
§ 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864):

§ 1
Durchführung des theoretischen Teils der Schulung

(1) Der theoretische Teil der Schulung zum amtlichen Fachassistenten kann in einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, wenn die Schulung den Vorgaben nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Teil einer Schulung nach Absatz 1 an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.

§ 2
Durchführung des praktischen Teils der Schulung

(1) 1Die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Teil der Schulung ist Voraussetzung für die Teilnahme am praktischen Teil. 2Für diesen sind 400 Unterrichtsstunden vorzusehen; dabei sind die in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(2) 1Das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (Ausbildungsbehörde) bestimmt die Schlacht- und Zerlegungsbetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe, Wildbearbeitungs- sowie Haltungsbetriebe, in denen der praktische Teil der Schulung zum amtlichen Fachassistenten durchgeführt wird. 2Es benennt einen amtlichen Tierarzt zum Ausbildungsleiter.

(3) Bereits vorhandene spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die in Schulungen zum Fleischuntersucher, zum Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur oder in einem Studium zum Veterinäringenieur erworben wurden, können vom Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Nachweise auf die Dauer und den Umfang des praktischen Teils der Schulung angerechnet werden.

(4) Die Ausbildungsbehörde erstellt für die Teilnahme am praktischen Teil der Schulung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 1.

§ 3
Prüfungsausschuss

(1) 1Das Staatsministerium für Soziales beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. 2Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
ein Tierarzt der zuständigen Ausbildungsbehörde,
2.
ein Tierarzt des Fachreferates der örtlich zuständigen Landesdirektion,
3.
ein Tierarzt des Fachreferates des Staatsministeriums für Soziales.

3Ausschussvorsitzender ist der Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales. 4Der Tierarzt der örtlich zuständigen Landesdirektion führt die Prüfung gemeinsam mit dem Tierarzt der Ausbildungsbehörde durch und legt hierzu im Benehmen mit diesem Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest. 5Die Teilnahme eines Vertreters der Berufsgruppe „amtlicher Fachassistenten“ in beratender Funktion ohne Stimmrecht ist zulässig.

(2) 1Die Prüfungstätigkeiten sind Dienstaufgaben. 2Die Prüfer sind hierbei nicht weisungsgebunden.

§ 4
Prüfungszulassung und Prüfung

(1) 1Der Prüfungsbewerber stellt beim Staatsministerium für Soziales einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung. 2Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und am praktischen Teil der Schulung vorlegt.

(2) 1Der Ausschussvorsitzende entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 2Er teilt dem Prüfungsbewerber schriftlich Ort und Zeit der Prüfung mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn mit.

(3) In der Prüfung sind Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Themenbereichen nachzuweisen.

(4) Die Dauer der Prüfung soll die Zeit von 60 Minuten je Prüfungsbewerber nicht überschreiten.

(5) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss und von den Prüfern zu unterschreiben ist.

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Der Prüfer bewertet die Antwort des Prüfungsbewerbers auf jede Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl gemäß Absatz 2. 2Aus der Summe der Punktzahlen geteilt durch die Anzahl der Prüfungsaufgaben ergibt sich die Einzelbewertung. 3Das Ergebnis der Prüfung ist die durch die Anzahl der Prüfer geteilte Summe der Einzelbewertungen.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
lfd. Nr. Punkte = Leistung/Prädikat
1. 100 bis 87,50 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut);
2. 87,49 bis 75,00 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut);
3. 74,99 bis 62,50 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend);
4. 62,49 bis 50,00 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
5. 49,99 bis 25,00 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft);
6. 24,99 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).

(3) 1Die Prüfung ist „bestanden“, wenn das Ergebnis der Prüfung mindestens 50 Punkte beträgt. 2Nach Abschluss der Prüfung ist dem geprüften Prüfungsbewerber das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.

(4) 1Die Prüfer stellen einen Prüfungsnachweis nach Anlage 2 aus, den der Tierarzt der Landesdirektion dem Ausschussvorsitzenden zuleitet. 2Dieser übermittelt den Prüfungsnachweis dem Prüfungsbewerber. 3Nach Vorlage des Prüfungsnachweises mit der Bewertung „bestanden“ stellt der Ausschussvorsitzende einen Befähigungsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung nach Anlage 3 aus und leitet diesen dem Prüfungsbewerber zu.

§ 6
Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsbewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese höchstens zweimal wiederholen.

(2) 1Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung kann frühestens 4 Wochen nach der vorangegangenen Prüfung erfolgen. 2Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag.

§ 7
Rücktritt und Versäumnis

(1) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Prüfungsbewerber:

1.
durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form, nachweist oder
2.
nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund, zum Beispiel wegen andauernder schwerer Krankheit, von der Prüfung zurücktritt. 2Der Grund ist dem Ausschussvorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. 3Stellt der Ausschussvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes fest, genehmigt er den Rücktritt.

(2) Eine Prüfung ist mit 0 Punkten zu bewerten, wenn der Prüfungsbewerber:

1.
ohne Genehmigung von der Prüfung zurücktritt oder
2.
einen Prüfungstermin versäumt und eine Verhinderung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nachweist.

(3) Vor Beginn der Prüfung ist der Prüfungsbewerber zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.

§ 8
Fortbildung

(1) Die Dauer der jährlichen Fortbildung amtlicher Fachassistenten soll mindestens 4 Stunden betragen und sowohl theoretische als auch praktische Inhalte nach Anlage I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 einschließen.

(2) Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist nach dem Muster der Anlage 4 zu bescheinigen.

§ 9
Nachprüfung

(1) Für die Durchführung der Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung gelten die §§ 3 bis 7 mit Ausnahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 4 entsprechend dieser Verordnung.

(2) Nach Vorlage des Nachweises über das Bestehen der Nachprüfung gemäß Anlage 5 mit der Bewertung „bestanden“ stellt der Ausschussvorsitzende abschließend einen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 aus.

§ 10
Übertragung der Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB wird für Änderungen und die Aufhebung der Regelungen über die Durchführung der Schulung, Prüfung, Fortbildung und Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten dem Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen übertragen.

§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074), geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Lehrgang und die Prüfung von Geflügelfleischkontrolleuren (SächsGFlKLPVO) vom 6. November 2003 (SächsGVBl. S. 907).

Dresden, den 29. Juli 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 448
    Fsn-Nr.: 608-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2023