Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuerbescheinigungen
(Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO)
1
Vom 3. November 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Oktober 2013
Es wird verordnet
- 1.
- durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
- 2.
- durch das Staatsministerium für Kultus und Sport, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SächsVwOrgG , hinsichtlich Nummer 2 mit Zustimmung der Staatsregierung,
- 3.
- durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:
§ 1
(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
- 1.
- die Landesdirektion Sachsen
- a)
- für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre,
- b)
- für Büchereien und Archive,
- c)
- für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks,
- 2.
- die Landesstelle für Museumswesen für Museen,
- 3.
- das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
(2) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird. 2
§ 2
(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind
- 1.
- die Sächsische Bildungsagentur für die Schulen, die auf einen Beruf im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz vorbereiten sowie für freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen,
- 2.
- das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für berufsbildende land- und hauswirtschaftliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der Land- und Hauswirtschaft vorbereiten,
- 3.
- der Staatsbetrieb Sachsenforst für berufsbildende forstliche Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung im forstlichen Bereich vorbereiten,
- 4.
- die Landesdirektion Sachsen
- a)
- für berufsbildende Einrichtungen, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr liegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung in der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten,
- b)
- für berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen oder sozialpflegerischen Berufe vorbereiten,
- c)
- für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus den Nummern 1 bis 3 eine andere Zuständigkeit ergibt.
Unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung für
- 1.
- Hochschulen und die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen,
- 2.
- berufsbildende Einrichtungen, die auf eine vom Staatsministerium der Justiz und für Europa durchgeführte Prüfung vorbereiten,
- 3.
- berufsbildende Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich der steuerberatenden Berufe vorbereiten.
(2) Absatz 1 ist auf Fort- und Weiterbildungseinrichtungen entsprechend anzuwenden. 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. November 2009
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer