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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung vom 29. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 61)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vom 29. Januar 2010

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird § 1.
3.
§ 3 wird § 2 und in Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
4.
§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2“ jeweils durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265)“ ersetzt.
5.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang ersichtlichen Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 61
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010