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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 8. März 2010 (SächsGVBl. S. 97)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vom 8. März 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 3, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, und
2.
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat.“
2.
§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift ‚Werkfeuerwehr’ sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden.“
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „100 EUR“ durch die Angabe „175 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „darf“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
 
 
 
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Kreisbrandmeisters beträgt unabhängig von der sonstigen Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 bis 5 bis zu 306,78 EUR.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „60 EUR“ durch die Angabe „120 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „50 EUR“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt.
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehren beträgt höchstens 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten.“
4.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 21,50 EUR.“
5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 

§ 15
Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

 
(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
 
1.
über die Befähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
 
2.
mindestens über die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Zugführerausbildung in der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.
 
(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
 
1.
über die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
 
2.
den sechsmonatigen Einführungslehrgang und den dreimonatigen Abschlusslehrgang der theoretischen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt ‚Vorbeugender Brandschutz’ in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.“
6.
In § 19 Nr. 2 wird das Wort „kreisfreie“ durch das Wort „Kreisfreie“ ersetzt.
7.
Anlage 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Auszeichnungen
Kennziffer Bezeichnung Beschreibung
aa) Brandoberinspektor-Anwärter (BOIA) wie BMA, jedoch mit mittig angeordnetem silberfarbenem Stern, Diagonallänge 18 mm, statt des bordeauxvioletten Balkens
bb) Brandinspektor (BI) wie BOIA, jedoch mit silberfarbener Einfassung
cc) Brandoberinspektor (BOI) wie BI, jedoch zwei Sterne, in der Einfassung mittig und gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
dd) Brandamtmann (BA) wie HBM, mit silberfarbener Einfassung, einem Balken wie BMA, jedoch silberfarben, einem Stern wie BOIA in 3mmAbstand darüber liegend, mittig angeordnet
ee) Brandamtsrat (BAR) wie BA, jedoch mit zwei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
ff) Brandoberamtsrat (BOAR) wie BA, jedoch mit drei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet

Abbildung 1

 
b)
Buchstabe c Doppelbuchst. ee und ff wird wie folgt gefasst:
Auszeichnungen
Kennziffer Bezeichnung Beschreibung
ee) Leitender Branddirektor in Besoldungsgruppe A16 (LtdBD) dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 105 mm breit, 80 mm hoch, mit goldfarbener Einfassung, innen liegend in einem Abstand von 3 mm eine weitere Litze, zwei Eichenlaubblätter wie BRef, halbrund geschwungen in 3 mm Abstand zueinander, in der Mitte darüber ein sechseckiger goldfarbener Stern, Diagonallänge 30 mm
ff) Leitender Direktor in Besoldungsgruppe B2 (LtdD) oder Direktor der Feuerwehr (DdF) in Besoldungsgruppe B 1 bis B 3 oder vergleichbare Angestellte wie LtdBD in Besoldungsgruppe A16, jedoch mit zwei Sternen, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet

Abbildung 2

8.
Anlage 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
2.
Persönliche Schutzausrüstung
 
 
Die Schutzausrüstung besteht aus
 
 
a)
Feuerwehrjacke in der Farbe dunkelblau,
 
 
b)
Feuerwehrhose in der Farbe dunkelblau,
 
 
c)
Feuerwehrhelm,
 
 
d)
Feuerwehrschutzhandschuhen,
 
 
e)
Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk,
 
 
f)
Feuerwehr-Haltegurt,
 
 
g)
weiteren Schutzausrüstungsstücken.
 
 
Persönliche Schutzausrüstung muss dem Stand der Technik entsprechen. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Schutzausrüstungsstücke müssen der DIN EN 469, Ausgabe Februar 2007, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt, sowie den Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit des Anhangs B der DIN EN 469, Ausgabe Februar 2007, entsprechen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Regelungen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchst. b, die am 1. Juli 2010 in Kraft treten, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. März 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 4, S. 97
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 2010