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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310; 2000 S. 32), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997, Az.: 22-H 1007-17/7-6735

Az.: 22-H 1007-32/7-17767

Vom 29. September 1999

1.
Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO erhalten nachstehende Fassung.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ausnahme der jeweils in Klammern angegebenen Wertgrenzen in EUR am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die in EUR angegebenen Wertgrenzen treten zum 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 29. September 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Hinweise zu den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO)
vom 20. Oktober 1997, Az.: 22-H 1007-17/7-6735
in der Fassung vom 29. September 1999, Az.: 22-H 1007-32/7-17767

Vom 29. September 1999

[Geändert durch Ziffer I Nr. 3 der VwV vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680, 682) mit Wirkung vom 8. Juni 2004]

A

Zur Vereinfachung des Zuwendungsverfahrens sowie zur Anpassung an die gesetzliche Neuregelung der Rückforderung von Zuwendungen und der Verzinsung – § 44 Abs. 4 bis 6 SäHO wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben, an seine Stelle sind nunmehr generell die entsprechenden Regelungen im Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) getreten, welches auf die entsprechenden Bundesregelungen verweist – war eine umfassende Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO erforderlich.

Die neugefassten Vorschriften wurden eingehend im Bund-Länder-Arbeitsausschuss „Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ beraten und aus Gründen der Rechtssicherheit weitestgehend Bund-Länder-einheitlich gefasst.

B
Gliederung des Zuwendungsrechts

Grundvorschrift ist die Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Sofern nach Nr. 6 der Vorl. VwV die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltungsbehörde zu beteiligen ist, gelten zusätzlich die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) der Anlage 5. Als Grundvorschrift für kommunale Körperschaften gilt die leicht modifizierte Anlage 3 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO (VVK). Die Verwaltungsvorschriften sind verbindliche Handlungsanleitung für die Verwaltung und haben unmittelbar nur Innenwirkung.

Die Anlagen 1, 2, 3a und 4 enthalten Allgemeine Nebenbestimmungen, die sich an den Zuwendungsempfänger richten und damit Außenwirkung haben. Sie sind nach Zuwendungsarten und im Bereich der Projektförderung nach Zuwendungsempfängern wie folgt unterteilt:

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (Anlage 4).

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind so gefasst, dass sie in der Mehrzahl der Zuwendungsfälle unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemacht werden können. Abweichungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulassen. Für den Anwendungsbereich der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen enthält Anlage 5 b baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

C

Die neugefassten Verwaltungsvorschriften gelten ab 4. Dezember 1999. Die Rückforderung und Verzinsung von Zuwendungen richtet sich ab dem 1. Januar 1999 allein nach dem VwVfG. Dabei ist zu beachten, dass die 1996 in das VwVfG eingefügten §§ 49 Abs. 3 und 49 a VwVfG auch auf Verwaltungsakte Anwendung finden, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen erlassen worden sind; die Erhebung von Zinsen für Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind, richtet sich nach § 44 Abs. 6 SäHO in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist ( Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 [SächsGVBl. S. 398]).

D
Zuwendungskreislauf: Konzeption – Verfahren –
Bilanz/Erfolgskontrolle

Die Veranschlagung (§ 23 SäHO) und die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Zuwendungen (§ 44 SäHO) setzen das Vorhandensein einer programmspezifischen Förderkonzeption mit jeweils messbaren Zielgrößen voraus. Antworten auf die Fragen „Was soll mit dem Förderprogramm wann, wie, mit welchen Mitteln und mit welchem Verwaltungsaufwand erreicht werden?“ sind die Voraussetzungen einer Veranschlagung im Haushaltsplan. Fehlen diese Angaben, so kann ein erhebliches Staatsinteresse nach § 23 SäHO nicht hinlänglich konkret nachvollzogen werden.
Zuwendungsrecht ist besonderes Verwaltungsverfahrensrecht für die Durchführung von Zuwendungsverfahren.
Förderkonzeption und die Ergebnisse des Zuwendungsverfahrens sind Grundlage der Förderbilanz (Soll-Ist-Vergleich: Was wurde mit welchen Mitteln, wann, wie und mit welchem Aufwand erreicht?). Auf der Grundlage der Förderbilanz kann die Förderkonzeption weiterentwickelt werden.
Ausgestaltung und Anwendung zuwendungsrechtlicher Normen sind daher stets im Lichte des Zuwendungskreislaufes als auch des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vorzunehmen.

E
Das Verhältnis von Vorl. VwV zu § 44 SäHO zu
Förderrichtlinien

Die Vorl. VwV zu § 44 SäHO als Grundnormen des Zuwendungsrechtes gelten für sämtliche Zuwendungsverfahren des Freistaates und können deshalb die spezifischen Verfahrensanforderungen einzelner Zuwendungsprogramme nicht immer berücksichtigen. Ergänzende und abweichende Regelungen können daher im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes in Förderrichtlinien festgelegt werden. Diese gehen insoweit den Vorl. VwV zu § 44 SäHO als Spezialregelungen vor. Die Förderrichtlinien sollen insbesondere sicherstellen, dass die in der jeweiligen Förderkonzeption enthaltenen messbaren Zielvorgaben mit angemessenem Verwaltungsaufwand (§ 7 SäHO) erreicht werden können. Sie sollen zugleich die Grundlage für eine messbare Erfolgskontrolle des Zuwendungsprogramms bilden. Auf die Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage 7 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO) wird hingewiesen.

F
Möglichkeiten zur verbesserten verwaltungsökonomischen
Abwicklung von Förderverfahren

Probleme der verwaltungsmäßigen Abwicklung von Förderverfahren, zum Beispiel Rückstände bei der Verwendungsnachweisprüfung, lassen sich durch Änderungen der Förderpraxis reduzieren:

1
Zunächst sollten mittelbewirtschaftende Stellen im Freistaat kritischer prüfen, ob die Gewährung von Leistungen des Freistaates gegenüber Dritten überhaupt im Wege von Zuwendungen im Sinne von §§ 23, 44 SäHO erfolgen muss. Zuwendungen werden an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke gewährt, ohne dass der Empfänger vor Bewilligung einen dem Grunde und der Höhe nach bestimmbaren Anspruch hat und ohne dass ein Leistungsaustausch stattfindet (vergleiche Nr. 1.2 Vorl. VwV zu § 23 SäHO).
Das Zuwendungsrecht ist somit nicht anzuwenden bei Ausgaben auf Grund von Geldleistungsgesetzen, bei Ersatz von Aufwendungen, satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen einschließlich Pflichtumlagen und Entgelten auf Grund von öffentlichen Aufträgen und sonstigen Verträgen.
2
Sofern das Zuwendungsverfahren nach kritischer Prüfung überhaupt zur Leistungsgewährung sinnvoll ist, sollte vor Bewilligung geprüft werden, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht (Nr. 2.1 Vorl. VwV zu § 44 SäHO). Hinsichtlich einer wirtschaftlich sinnvollen Zuwendungsart bestehen häufig Unsicherheiten bei den Bewilligungsbehörden. Beispielsweise wird die Möglichkeit der Zuwendungsgewährung in Form einer Festbetragsfinanzierung , die bei der Abwicklung des Förderverfahrens erhebliche Erleichterungen bewirkt, viel zu selten genutzt.
3
Kommunale Zuwendungsempfänger brauchen nach geltendem Recht (Nr. 6 ANBest-K) keinen ausführlichen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis mit Einzelbeträgen in zeitlicher Folge, Vorlage der Originalbelege und der Vergabeunterlagen, vergleiche auch Nr. 6 ANBest-P) erbringen. Dennoch werden in der Praxis vielfach ausführliche Verwendungsnachweise von Kommunen gefordert. Die Möglichkeit , von anderen Zuwendungsempfängern in geeigneten Fällen einen einfachen Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis in summarischer Form, keine Vorlage von Belegen) zur fordern, regeln Nrn. 5.1.4 und 5.1.5 Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Auch hiervon müsste in der Praxis stärker Gebrauch gemacht werden.
4
Die Verwendungsnachweisprüfung stellt die letzte im Zuwendungsverfahren notwendige Stufe dar. Nach Nr. 11.1 Vorl. VwV zu § 44 SäHO werden zu diesem Zweck die eingehenden Verwendungsnachweise der Empfänger einer unverzüglichen Prüfung unterworfen. Zahl und Umfang der zu prüfenden Verwendungsnachweise hängen folglich entscheidend von den vorgenannten Weichenstellungen der Bewilligungsbehörden (Einstufung als Zuwendung, Wahl der Finanzierungsart, Festlegung der Form des Verwendungsnachweises) ab.

G

Im Übrigen gibt das Staatsministerium der Finanzen zu den einzelnen Vorschriften nachstehende erläuternde Hinweise:

Die in Klammern in EURO angegebenen Wertgrenzen gelten ab 1. Januar 2002. Sie wurden zur Verwaltungsvereinfachung im Verhältnis 1 EUR = 2 DM festgelegt.

1
Zu Nr. 1.3.1 Vorl. VwV
Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründen keinen Vorhabensbeginn.
2
Zu Nr. 1.3.3 Vorl. VwV
Die Vorschrift wurde in der Vergangenheit vielfach so ausgelegt, dass das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde, etwa wenn erst bei Prüfung des Verwendungsnachweises ein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns festgestellt worden war, einer Ausnahme nachträglich zugestimmt hat. Dadurch wird die Grundsatzregelung des Satzes 1 ausgehöhlt. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung kann sich nach dem Sinn des Verbots lediglich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erstrecken. Ein Ausnahmefall kommt nur in Betracht, wenn ein Antrag vorliegt und die Bewilligung einer Zuwendung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, erst später möglich ist.
3
Zu Nr. 1.4 Vorl. VwV
Als Zweck im Sinne der Nr. 1.4 ist der Zuwendungszweck – also die zu fördernde Maßnahme – anzusehen. Auf die Zielsetzung der einzelnen Stellen, die Zuwendungen bewilligen, kommt es dagegen nicht an; wären die Ziele nicht unterschiedlich (zum Beispiel Förderung des Vereinssports, Strukturverbesserung), so wäre die Förderung einer Maßnahme durch verschiedene Stellen des Staates nicht zu rechtfertigen. Nr. 1.4 bezweckt daher gerade die Koordinierung der staatlichen Förderung für den Fall, dass für ein und dieselbe Maßnahme – aus verschiedenen Zielstellungen heraus – Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen bewilligt werden. Aus finanzwirtschaftlichen, aber auch verwaltungsökonomischen Gründen ist dann aber ein Zuwendungsverfahren aus einer Hand, in jedem Falle zumindest eine weitgehende gegenseitige Abstimmung der zuständigen staatlichen Stellen unumgänglich. Andernfalls könnten die Zuwendungsgeber gegeneinander ausgespielt werden, mit der Gefahr nicht sachgerechter Gesamtzuwendungen.
4
Zu Nr. 2.2.1 Vorl. VwV
Die Festbetragsfinanzierung ist eine Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung, die häufiger in der Praxis eingesetzt werden sollte.
Eine Verwaltungsvereinfachung kann jedoch nur erreicht werden, wenn die beabsichtigten Erleichterungen (die Abweichungen von den bestehenden Verwaltungsvorschriften darstellen) nach Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes auch in Förderrichtlinien verankert werden. Es reicht also nicht aus, die Festbetragsfinanzierung zuzulassen, ohne zugleich auch konkret die Erleichterungen bei der Antragstellung, der Antragsprüfung, der Erstellung des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung festzulegen. Nur so kann ein vereinfachtes Antrags- und Nachweisverfahren für den Zuwendungsempfänger und eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zuwendungsverfahrens bei der Bewilligungsbehörde sichergestellt werden. Anderenfalls wären nämlich die bestehenden Vorschriften zu § 44 SäHO anzuwenden, was zur Folge hätte, dass trotz Festbetragsfinanzierung weder für den Antragsteller noch für die Bewilligungsbehörde Erleichterungen einträten.
Wenn die Festbetragsfinanzierung über einen längeren Zeitraum angewendet wird, dürfte es trotz aller Vereinfachungsbestrebungen erforderlich sein, in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle drei bis fünf Jahre, zu prüfen, ob sich die Ausgaben verändert haben, neue Einnahmen hinzugetreten sind und der Festbetrag der Höhe nach noch notwendig und angemessen ist.
Bei der Bemessung der Höhe der Festbeträge ist dabei zwingend zu beachten, dass die durch dieses Förderverfahren beim Zuwendungsempfänger bewirkten Anreizeffekte zur wirtschaftlicheren Erstellung und Betreibung von Gebäuden und Anlagen gegenüber der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung zu Einsparungen führen, an denen der Zuwendungsgeber im Sinne einer Effizienzdividende schon bei der Festlegung der Festbeträge partizipiert. Die angemessene Bemessung der Höhe ist mit entsprechender Sorgfalt und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorzunehmen.
Die Höhe des Festbetrages ist an den zuwendungsfähigen Ausgaben auszurichten (Vorl. VwV Nr. 2.2 zu § 44 SäHO), um Überfinanzierungen zu vermeiden. Das geltende Haushaltsrecht lässt es nicht zu, Festbeträge allein auf Grund anderer objektivierbarer Kriterien ohne Berücksichtigung der zuwendungsfähigen Ausgaben festzulegen. Die Höhe des Festbetrages etwa nur nach Einwohnerzahlen zu bemessen, stünde im Widerspruch zu den zuwendungsrechtlichen Vorschriften.
Im Hinblick auf die Eigenart der Festbetragsfinanzierung, nach der Minderausgaben des Zuwendungsempfängers nicht dem Zuwendungsgeber zugute kommen, kommt diese Finanzierungsart grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung mit nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
Für Festbetragsfinanzierung geeignete Bereiche:
 
Die Festbetragsfinanzierung ist angebracht, wenn – weitgehende Kenntnisse über die Einnahmen des Zuwendungsempfängers vorausgesetzt – die Höhe der voraussichtlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben verlässlich eingeschätzt werden kann (Ausgabensicherheit) . Es bereitet dann wenig Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen einen Festbetrag in angemessener Höhe festzulegen.
Es bietet sich beispielsweise an, Personalausgaben, deren Höhe durch Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung bestimmt ist, mit einem Festbetrag zu fördern. Dies kann zu Vereinfachungen bei der Beantragung und bei der Antragsprüfung, aber auch bei der Verwendungsnachweisprüfung führen. Es kann dann ausreichen zu prüfen, ob das Personal entsprechend der Bewilligung über das ganze Jahr beschäftigt und entlohnt worden ist.
 
Eine Vereinfachung – sowohl im Antrags- als auch im Prüfungsverfahren – kann sich auch dann ergeben, wenn die anzuerkennenden zuwendungsfähigen Ausgaben allgemein bekannt sind und auf andere objektivierbare Kriterien umgerechnet werden, denen dann ein Festbetrag zugeordnet wird.
So wird derzeit beispielsweise die Errichtung von Sonnenkollektoren mit einem Festbetrag je m² Kollektorfläche gefördert. Die Verwendungsnachweisprüfung kann sich möglicherweise darauf beschränken, die tatsächliche Ausführung im bewilligten Umfang nachzuvollziehen.
 
Die Festbetragsfinanzierung ist auch geeignet, wenn mit der Zuwendung ein bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers erreicht werden soll.
Dies trifft zum Beispiel bei der Förderung von extensiver Landbewirtschaftung, Flächenstilllegung oder Naturschutzmaßnahmen zu. Die Angemessenheit des Festbetrages kann hier am Ertragsausfall je ha Nutzfläche ausgerichtet werden. In diesen Fällen erfolgt keine Förderung auf Ausgabenbasis. Oft ist hier eine Verwendungsnachweisprüfung im üblichen Sinne auch nicht möglich, da der Förderzweck in einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen des Zuwendungsempfängers besteht. Die Verwendungskontrolle umfasst hier die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen.
5
Zu Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 Vorl. VwV
Allerdings können neben dem bisherigen alleinigen Bezug auf die zuwendungsfähigen Ausgaben weitere Kriterien für die Bemessung der Zuwendung in den zuwendungsrechtlichen Vorschriften zugelassen werden. Die Möglichkeit zur Berücksichtigung von unentgeltlichen Eigenleistungen wurde daher in Nr. 15.2 Vorl. VwV/VVK aufgenommen.
6
Zu Nr. 2.3 Vorl. VwV
Auch bei der Ermittlung zuwendungsfähiger Ausgaben soll unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsart (Nr. 2.2.1 bis 2.2.3) zur Verwaltungsvereinfachung verstärkt mit festen Beträgen gearbeitet werden.
7
Zu Nr. 2.5 Vorl. VwV
Dabei kann es zweckmäßig sein, aus den zuwendungsfähigen Ausgaben Kosten auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
8
Zu Nr. 4.1 Vorl. VwV
Zuwendungen werden regelmäßig durch Verwaltungsakt vergeben. Nach der allgemeinen Regelung des § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Im Regelfall dürfte es ausreichen, einen Zuwendungsbescheid durch einfachen Brief zu übermitteln; in Zweifelsfällen kann eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers verlangt werden.
9
Zu Nr. 4.2.2 Vorl. VwV
In geeigneten Fällen kann es zweckmäßig sein, die Höhe der Zuwendung nicht nur betragsmäßig festzulegen, sondern auch den Vomhundertsatz der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben anzugeben (vergleiche auch Vorl. VwV Nrn. 2.2.2 und 2.2.3).
10
Zu Nr. 4.2.3 Vorl. VwV
Im Zuwendungsbescheid wird die programmspezifische Förderkonzeption (vergleiche D) auf eine Maßnahme konkretisiert. Soweit zur Gewährleistung der programmspezifischen Erfolgskontrolle (vergleiche D, Förderbilanz) weitere Angaben des Zuwendungsempfängers erforderlich sind, muss dieser im Zuwendungsbescheid oder den Nebenbestimmungen hierzu verpflichtet werden.
Der Zuwendungszweck besteht in vielen Fällen nicht nur in der Hingabe von Geld, sondern auch darin, dass die mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände eine bestimmte Zeit zweckentsprechend zu nutzen sind. Die Vorschrift schreibt daher vor, dass dann bei der Bewilligung auch die Dauer der zeitlichen Bindung festzulegen ist. Innerhalb der zeitlichen Bindung führen eine Verwendung der Gegenstände entgegen dem Zuwendungszweck und eine Nichtverwendung, zum Beispiel durch Stilllegung eines Betriebes (§ 49 Abs. 3 VwVfG, insoweit regelmäßig zum Widerruf (vergleiche auch Hinweis zu Nr. 8.2.3 Vorl. VwV).
Bei der Bewilligung ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er anderenfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird.
Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde sich ferner vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger während der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Staat oder einem Dritten übereignet.
11
Zu Nr. 5.3.6 Vorl. VwV
Von der Einbehaltung einer Schlussrate soll auch abgesehen werden, soweit von Dienststellen des Freistaates Sachsen Zuwendungen aus Bundesmitteln vergeben werden, die wegen der Schlussratenregelung verfallen könnten.
12
Zu Nr. 5.3.7 Vorl. VwV
Da die Vorschriften der SäHO nicht unmittelbar für Zuwendungsempfänger gelten, muss im Zuwendungsbescheid oder in besonderen Nebenbestimmungen (beispielsweise in einem allgemeinen Teil des Wirtschaftsplans) festgelegt werden, ob und inwieweit haushaltsrechtliche Bestimmungen des Staates sinngemäß anzuwenden sind. Dabei wird die Gesamthöhe der Förderung aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sein.
Die Anwendung einzelner Regelungen des Staatshaushaltsrechts (zum Beispiel Bestimmungen über Kraftfahrzeuge, Dienstreisen, Büroausstattung und so weiter) kann auch dann geboten sein, wenn es sich um betragsmäßig geringe Förderungen handelt.
13
Zu Nr. 7 Vorl. VwV
Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung der Zuwendung von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides abhängig machen. Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
14
Zu Nr. 7.2 Vorl. VwV
Die Regelung verlangt keinen Zwischennachweis, sondern lediglich eine Darstellung in summarischer Form (Zahlungsangaben ohne Einzelbelege), wie sie etwa in Muster 3 (dortige Nummer 7) für den kommunalen Bereich enthalten ist.
15
Zu Nr. 8 Vorl. VwV
Auf die Hinweise des SMF zu Vorl. VwV/VVK Nr. 8, Ermessensgebrauch bei der Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie der Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln vom 28. Mai 1999 (Az.: 22-H 1006-17/6-1568) wird Bezug genommen.
16
Zu Nr. 8.1 Vorl. VwV
Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) wurden § 44 Abs. 4 bis 6 SäHO aufgehoben. Alleinige Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden sind somit die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Durch den Wegfall von § 44 Abs. 4 bis 6 SäHO wird die dynamische Verweisung aus § 1 Sächs. VwVfG (vom 21. Januar 1993 SächsGVBl. S. 74) auf das VwVfG des Bundes auch für den Bereich des Zuwendungsrechts hergestellt.
Bei den §§ 48 ff. VwVfG ist zu beachten, dass sie einen weitergehenden Anwendungsbereich umfassen, als den des Zuwendungsrechts (zum Beispiel belastende Verwaltungsakte, Sachleistungen, gesetzlich geregelte Ansprüche). Da eine Zuwendung kraft Definition eine Geldleistung ist und ein Zuwendungsbescheid stets ein begünstigender Verwaltungsakt ist, verengt sich die Anwendung der in §§ 48 ff. VwVfG enthaltenen Vorschriften für den Bereich des Zuwendungsrechts entsprechend.
Ebenso wie beim Zuwendungsbescheid handelt es sich bei der Rücknahme und Widerruf um Verwaltungsakte. Für die Rückabwicklung von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsverträgen sind nicht die §§ 48 ff. VwVfG, sondern die vertragsrechtlichen Regelungen anzuwenden, und der Erstattungsanpruch wird in diesen Fällen nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch verwaltungsgerichtliche Klage durchgesetzt.
17
Zu Nrn. 8.2.2 und 8.3 Vorl. VwV
Um der ungerechtfertigten Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel entgegenzuwirken, ist insbesondere zu prüfen, ob bei unrichtigen Angaben von erheblichem Gewicht mehr als bisher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die Zuwendungen zu kürzen (vergleiche Nr. 8.2.2 Vorl. VwV in Verbindung mit Nr. 8.3 Vorl. VwV).
Zuwendungsbescheide, die durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, sind grundsätzlich rechtswidrig und können deshalb ganz oder teilweise zurückgenommen werden (einschließlich entsprechender Zurückforderung der Zuwendung). Die Bewilligungsbehörde hat rechtswidrige Zuwendungsbescheide in der Regel unverzüglich zurückzunehmen (Nr. 8.2.2 Vorl. VwV). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung (Nr. 8.3 Vorl. VwV) ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen das öffentliche Interesse an der Rückforderung des zu Unrecht erhaltenen Teils der Zuwendung überwiegt und dieser daher grundsätzlich in voller Höhe, gegebenenfalls einschließlich Erstattungszinsen gemäß § 49 a Abs. 3 VwVfG, zurückzufordern ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz, das heißt eine nur teilweise Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Zuwendung, können nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen; die Ermessensentscheidung zugunsten des Zuwendungsempfängers ist ausführlich zu begründen.
Sinngemäß ist zu verfahren, wenn staatliche Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Verwendungsnachweis oder Nichterfüllung einer Meldepflicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen worden ist.
18
Zu Nr. 8.4 Vorl. VwV
Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beginnt, wenn die zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die Rücknahme oder Widerruf rechtfertigen. Der Eingang des Verwendungsnachweises bei der Behörde setzt im Zweifel die Jahresfrist dann in Lauf, wenn bereits bei verwaltungsüblicher Prüfung ersichtlich ist, dass Mittel entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder Auflagen nicht eingehalten worden sind. Wenn sich hingegen aus dem Verwendungsnachweis keine Anhaltspunkte für eine nicht zweckentsprechende Verwendung oder Verstöße gegen Bewirtschaftungsgrundsätze ergeben, beginnt die Jahresfrist, sobald die Behörde durch Prüfung an Ort und Stelle oder durch Rückfragen von Verstößen Kenntnis erlangt. Typische Fälle liegen bei der Einschaltung der Baubehörden oder der Preisprüfungsbehörden der Länder vor. In jedem Falle ist davon auszugehen, dass eine Behörde sich nicht auf Unkenntnis von Tatsachen berufen kann, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die rechtzeitige Prüfung des Verwendungsnachweises unterblieben ist.
19
Zu Nr. 8.7 Vorl. VwV
Die Zinspflicht beginnt für nach Ablauf der Verwendungsfrist nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel vom Auszahlungstag an und endet mit Ablauf des Tages, der dem zweckentsprechenden Einsatz der Mittel vorausgeht. Dabei gilt aus Vereinfachungsgründen als Auszahlungstag der dritte Tag, nach dem die Kasse den Überweisungsauftrag an ihr Kreditinstitut gegeben hat (Buchungstag der Kasse). Weist der Zuwendungsempfänger nach (oder wird bei der Prüfung des Verwendungsnachweises festgestellt), dass die Zahlung an einem anderen Tag bei ihm eingegangen ist, so ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Zahlung auf dem Konto des Zuwendungsempfängers gutgeschrieben wurde.
Als Beginn der zweckentsprechenden Verwendung gilt bei Zahlungen, die der Zuwendungsempfänger durch Überweisungen vornimmt, der Tag, an dem das Konto des Zuwendungsempfängers belastet wird.
20
Zu Nr. 10 Vorl. VwV
Die Nr. 10 Vorl. VwV soll lediglich Weisung an die Bewilligungsbehörde sein, vom Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis zu verlangen. Die Vorl. VwV, die VVK und die ANBest lassen folgende Systematik erkennen:
In welcher Form und mit welchem Inhalt ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist – einfacher oder ausführlicher Verwendungsnachweis – muss dem Zuwendungsempfänger durch eine Auflage im Bewilligungsbescheid aufgegeben werden. In welchen Fällen die Bewilligungsbehörde einen einfachen Verwendungsnachweis zulassen kann, ist daher unter Nr. 5 Vorl. VwV – Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid – zu regeln.
Form und Inhalt der Verwendungsnachweis hingegen sind in den ANBest definiert:
Form und Inhalt der Verwendungsnachweis
Nr. Art des Verwendungsnachweises
Nr. 7 ANBest-I ausführlicher und einfacher Verwendungsnachweis
Nr. 6 ANBest-P ausführlicher und einfacher Verwendungsnachweis
Nr. 6 ANBest-K nur einfacher Verwendungsnachweis, da von den Kommunen nichts anderes gefordert wird
Nr. 7 ANBest-P (Kosten) nur einfacher Verwendungsnachweis.
21
Zu Nr. 11.1 Vorl. VwV
Mit der Durchsicht des Musters 4 zu § 44 SäHO ist die Pflicht zu einer ausreichenden, und sei es nur stichprobenweisen Prüfung der Mittelverwendung grundsätzlich nicht erfüllt.
22
Zu Nr. 12 Vorl. VwV
Die Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen sowohl der Erstempfänger als auch der Dritte, an den die Mittel weitergegeben werden, Zuwendungsempfänger ist. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob eine Weitergabe von Zuwendungen im konkreten Fall rechtlich möglich ist.
23
Zu Nr. 13 Satz 2 Vorl. VwV
Nach der Systematik des Zuwendungsrechtes ist eine institutionelle Förderung kommunaler Einrichtung nicht vorgesehen. Dementsprechend sind die VVK sowie die ANBest-K lediglich auf eine Projektförderung zugeschnitten. Ist eine institutionelle Förderung aufgrund gesetzlicher Bestimmung (zum Beispiel nach dem Kulturraumgesetz) dennoch notwendig, so gelten hierfür die Vorl. VwV sowie die ANBest-I.
24
Zu Nr. 15.1 Vorl. VwV
Ausnahmen von den ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften im Sinne von Nr. 15.2 Vorl. VwV bedürfen nur dann des Einvernehmens mit dem Staatsministerium der Finanzen, wenn zugleich eine einvernehmensbedürftige Ausnahme von den Nrn. 1 bis 14 dieser VwV oder ein Fall des § 40 SäHO (zum Beispiel Überschreitung eines Förderhöchstsatzes) vorliegt.
25
Zu Nr. 15.2 Vorl. VwV
Zu den Verwaltungsvorschriften für einzelne Bereiche gehören auch die auf Grund der Nr. 5 erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie etwaige besondere Nebenbestimmungen.
26
Zu Nr. 1.2 ANBest-I
Der Zuwendungsempfänger darf nur die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgesehenen Ausgaben leisten und die Verpflichtungen eingehen. Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Nr. 5.1.1 zulassen; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Bewilligungsbehörde und des Staatsministeriums der Finanzen.
27
Zu Nr. 1.4 ANBest-I
Die im bisherigen Recht vorgesehene Übertragung des staatlichen Selbstversicherungsprinzips auf die institutionelle Förderung wird unter Beachtung des Besserstellungsverbotes aufgegeben.
28
Zu Nr. 1.6 ANBest-I
Eine vorgenommene Verrechnung muss auch buchmäßig nachvollzogen werden. Dies bedeutet, den Verrechnungsbetrag im Folgejahr bei der entsprechenden Haushaltsstelle als Ausgabe und gleichzeitig als Rückerstattung bei einem Einnahmetitel zu buchen. Anderenfalls würde sich die Bewirtschaftungsbefugnis für den Ausgabetitel im Folgejahr in unzulässiger Weise um den Verrechnungsbetrag erhöhen.
29
Zu Nr. 1.2 ANBest-P/ANBest-K
Die Überschreitung von Einzelansätzen gegen Einsparungen bei anderen zuwendungsfähigen Einzelansätzen ist nur zulässig, soweit hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Erforderlichenfalls ist die Bewilligungsbehörde einzuschalten.
30
Zu ANBest-P/ANBest-K Nr. 2
Die Anwendung der 1 000 DM-Betragsgrenze kommt dann nicht in Betracht, wenn die endgültige Höhe der Zuwendung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bestimmt wird.
31
Zu Nr. 6.2 ANBest-P
Der Sachbericht kann in allen Fällen von geringer finanzieller Bedeutung (vergleiche Nr. 14 Vorl. VwV) in einfacher Form erstellt werden und gegebenenfalls auch in der Übersendung der Rechnung bestehen, aus der sich ergibt, was für den Zuwendungszweck beschafft wurde.
32
Zu den VVK
Die Hinweise zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO gelten auch für die VVK entsprechend.

Dresden, den 29. September 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Vorläufige Verwaltungsvorschriften
zu § 44 SäHO:

– Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung –

[Muster 3 und 4 berichtigt SächsABl. 2000 S. 32)]

Inhaltsübersicht

Nr.   1
Bewilligungsvoraussetzungen
Nr.   2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr.   3
Antragsverfahren
Nr.   4
Bewilligung
Nr.   5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr.   6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr.   7
Auszahlung der Zuwendungen
Nr.   8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nr.   9
Überwachung der Verwendung
Nr. 10
Nachweis der Verwendung
Nr. 11
Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger
Nr. 13
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
Nr. 13a
Zuwendungen auf Kostenbasis
Nr. 14
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Nr. 15
Besondere Regelungen
Nr. 16
Sondervermögen

Vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 3 SäHO:

– Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen –

Nr. 17
Personenkreis
Nr. 18
Verfahren

Anlagen:

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Anlage 2: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Anlage 3: Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK)
Anlage 3a: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
Anlage 4: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)
Anlage 5: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (SäZBau)
Anlage 5a: Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 5b: Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Anlage 6: Erläuterung wichtiger Begriffe
Anlage 7: Grundsätze für Förderrichtlinien

Muster

Musterverzeichnis
Muster Titel
Muster 1a: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Muster 1b: Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten
Muster 1c: Zuwendungsbescheid
Muster 2: Angaben zu den finanziellen Verhältnissen
Muster 3: Auszahlungsantrag
Muster 3a: Mittelanforderung für Baumaßnahmen
Muster 4: Verwendungsnachweis/Vorläufiger Verwendungsnachweis
Muster 5: Kosten von Hochbauten

§ 44 SäHO
Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände des Staates von Stellen außerhalb der Staatsverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des Privatrechts kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verliehen werden, unter staatlicher Fachaufsicht Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Verleihung und Entziehung der Befugnis sowie die Führung der Fachaufsicht obliegen dem zuständigen Staatsministerium, das die Führung der Fachaufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen kann. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.

Eine Bewilligung freiwilliger Zuwendungen (Leistungen ohne Rechtsanspruch) ist nur unter den in §§ 23 und 44 SäHO – Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 19. Dezember 1990, SächsGVBl. S. 21 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998, (SächsGVBl. S. 505) – genannten Voraussetzungen möglich.

1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn beziehungsweise soweit der Bewilligungsbehörde Haushaltsmittel (bei Auszahlungen im laufenden Haushaltsjahr) beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen (bei Auszahlungen erst im folgenden beziehungsweise in den folgenden Haushaltsjahren) durch den Beauftragten für den Haushalt (§ 9 SäHO) besonders zugewiesen sind (vergleiche Hinweise F 1).
1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
1.3.1
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Zweck der Zuwendung (vergleiche Hinweise G 1).
1.3.2
In den Fällen mehrerer Zuwendungsgeber (Nr. 1.4) wird die Zustimmung gemäß Nr. 1.3 Satz 2 im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.
1.3.3
Die Zustimmung gemäß Nr. 1.3 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Die Zustimmung zum Vorliegen eines Ausnahmefalles ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist (vergleiche Hinweise G 2).
1.4
Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung (Nr. 2),
1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, zum Beispiel in den Fällen der Nr. 6, wobei eine technische Behörde als federführend zu bestimmen ist,
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die höchste Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.4.6
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) , ist der Rechnungshof von einer Vereinbarung zu unterrichten.
1.4.7
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf (vergleiche Hinweise G 3).
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (vergleiche Hinweise G 4) ; oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen (vergleiche Hinweise G 5) ;
oder
2.2.3
zur Deckung des Fehlbedarfes, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen (vergleiche Hinweise G 5) .
2.3
Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, so weit dies möglich ist, sachgerechte feste Beträge (insbesondere Kostenpauschalen) zugrunde gelegt werden (vergleiche Hinweise G 6). Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertsatz der vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder
2.3.2
bei denen – wie bei bestimmten Baumaßnahmen – für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
2.4
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vergleiche § 23 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SäHO) . Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vergleiche Nr. 2.6); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen (zum Beispiel Investitionszulagen) erhält.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen (vergleiche Hinweise G 7).
2.6
Soweit Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche dazu auch Nr. 3.2.3).
3
Antragsverfahren
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrages. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Antragsteller ist auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Antragsformular hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999, SächsGVBl. S. 273).
3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
3.2.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 Vorl. VwV zu § 23 SäHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 Vorl. VwV zu § 23 SäHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4 Vorl. VwV zu § 23 SäHO),
3.2.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.* In diesem Fall hat er im Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
 
*
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 UStG). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind im Abschnitt 22 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996 vom 7. Dezember 1996 (Bundessteuerblatt Teil I Sondernummer 4/1995) die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nr. 2 ANBest-I, -P und -K (vergleiche Nr. 5.3.9).
3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf
3.3.1
die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung – außer bei Regelförderung –,
3.3.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.3.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.7),
3.3.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.3.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.3.6
die Darlegung der finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen.
3.4
Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Nr. 3.3 gilt sinngemäß.
3.5
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich Folgendes:
3.5.1
Es bedarf stets eines schriftlichen Antrages.
3.5.2
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (vergleiche § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997, SächsGVBl. S. 2 in Verbindung mit §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976, – SubvG – BGBl. I S. 2037), die nach
3.5.2.1
dem Zuwendungszweck,
3.5.2.2
Rechtsvorschriften,
3.5.2.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
3.5.2.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.5.3
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.2 gehören insbesondere solche,
3.5.3.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
3.5.3.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, etwaiger und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.3.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49a VwVfG) oder nach anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.5.3.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 1 SächsSubvG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).
3.5.4
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 1 SächsSubvG in Verbindung mit § 4 SubvG).
3.5.5
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung schriftlich zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.5.2 bis 3.5.4 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
3.5.6
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 1 SächsSubvG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).
4
Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt (vergleiche Muster 1c). Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG) (vergleiche Hinweise G 8).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nr. 2 Vorl. VwV zu § 23 SäHO) und Höhe der Zuwendung (vergleiche Hinweise  G 9),
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks; die Bezeichnung muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann. Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (vergleiche Hinweise G 10),
4.2.4
die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei Projektförderung bei der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7
soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.5.2 bis 3.5.4 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG,
4.2.8
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nr. 5 und 6.2),
4.2.9
die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, die abfallwirtschaftlichen Ziele nach dem SächsABG vorbildlich einzuhalten (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen – SächsABG – vom 12. August 1991 in der Fassung vom 31. Mai 1999, SächsGVBl. S. 262) und
4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
4.4
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist dem Sächsischen Rechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Bei Zuwendungen unter 100 000 DM (50 000 EUR) sind Abdrucke und Zweitschriften nur auf besonderes Verlangen des Rechnungshofes zu übersenden.
4.5
Stellt sich, beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers, heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1, 2, 3a und 4. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –
5.1.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,
5.1.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplanes (vergleiche Nr. 3.2.1) um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.
5.1.3
bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 ANBest-P absehen, wenn die Maßnahme nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
5.1.4
bei Projektförderung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zulassen,
5.1.4.1
bei Zuwendungen bis 100 000 DM (50 000 EUR),
5.1.4.2
auch in übrigen Fällen, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist,
5.1.4.3
bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, bei denen der Staat Rechte nach § 53 HGrG oder § 67 SäHO hat. Voraussetzung ist, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für den Staat, den Bund, ein anderes Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden,
5.1.5
bei institutioneller Förderung in geeigneten Fällen einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 7.4 ANBest-I zulassen. Nr. 5.1.4.3 Satz 2 gilt entsprechend.
5.1.6
bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, die Bezugnahme auf vorherige Sachberichte zulassen.
5.1.7
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen und auf die Vorlage von Belegen verzichten.
5.1.8
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nrn. 2 bis 6 ANBest-I, Nrn. 2 bis 5 ANBest-P und ANBest-K, Nrn. 2 bis 4 und 6 ANBest-P-Kosten sowie Nrn. 1 und 2 NBest-Bau zulassen.
5.2
Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.1) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sind die Regelungen der ANBest- P über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalls anzupassen.
5.3
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.3.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht.
5.3.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruches; wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 Vorl. VwV zu § 59 SäHO sinngemäß.
5.3.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.3.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, zum Beispiel durch Veröffentlichung,
5.3.5
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen sowie bei technischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die Vornahme von Recherchen zum Stand der Wissenschaft und Technik,
5.3.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages oder der gesamten Zuwendung (Nr. 7.4) von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen. Bei Zuschüssen für Baumaßnahmen im Rahmen von Projektförderungen soll eine entsprechende Schlussrate* festgelegt werden, es sei denn, dass
 
die Förderung in pauschalerer Form gewährt wird (pauschalierte Gesamtkosten) oder
 
der Zuschuss eine Wertgrenze von 200 000 DM (100 000 EUR) nicht übersteigt
(vergleiche Hinweise G 11).
 
Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid,
 
*
Eine Schlussrate wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen erfahrungsgemäß der Zuwendungsempfänger selbst eine Schlussrate einbehält (zum Beispiel bei Bauvorhaben).
5.3.7
bei institutioneller Förderung die zweckentsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Staates (insbesondere Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – § 7 SäHO) (vergleiche Hinweise G 12).
5.3.8
in geeigneten Fällen die Beachtung der Umweltrichtlinien öffentliches Auftragswesen bei der Auftragsvergabe.
5.3.9
bei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ungeklärter Sachlage hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung des Zuwendungsempfängers dessen Verpflichtung, die auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallenden Vorsteuererstattungen des Finanzamtes zu ermitteln und unverzüglich der Bewilligungsbehörde zurückzuerstatten.
5.3.10
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachtlich beteiligt werden. Von einer Beteiligung soll abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 2 000 000 DM (1 000 000 EUR) nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen können für einzelne Förderbereiche weitere besondere Regelungen getroffen werden. Die Bewilligung von Zuwendungen für Kosten des Grunderwerbes ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sowie mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig.
6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den als Anlage 5 beigefügten Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Vorl. VwV zu § 44 Abs. 1 SäHO (SäZBau). Wenn nach der SäZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu den Vorl. VwV zu § 44 Abs. 1 SäHO – Anlage 5b – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Die Bewilligungsbehörde kann, soweit zweckmäßig, bestimmen, dass der Verwendungsnachweis auch in den Fällen, in denen die Bauverwaltung nicht beteiligt wird, nach Anlage 5b zu führen ist.
6.3
Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung können die SäZBau (Anlage 5) sinngemäß angewandt werden.
7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (vergleiche Hinweise G 13).
7.2
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird (vergleiche Hinweise G 14). Die Auszahlung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger in den Fällen, in denen die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt wird, mit dem Formblatt nach Muster 3a zu § 44 SäHO zu beantragen.
7.3
Der nach 5.3.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe entgegenstehen, spätestens zwei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.4
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. Nr. 7.3 Satz 2 gilt entsprechend.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung (vergleiche Hinweise G 15)
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45, 47, 50 SGB X). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG) (vergleiche Hinweise G 16).
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen und vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre (vergleiche Hinweise G 17).
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während ihrer zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Widerruf soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
 
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
 
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
 
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten (Nr. 7.1) nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.
8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 sowie bei den übrigen Ermessensentscheidungen nach § 49 VwVfG hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen (vergleiche Hinweise G 15 und 17).
8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind (vergleiche Hinweise G 18).
8.5
Unbeschadet § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.* Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.
 
*
In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind, gilt § 44 Abs. 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanpruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398).
§ 44 Abs. 6 SäHO in der vor dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
8.6
Im Falle der Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.5) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen zu verlangen (vergleiche Hinweise G 19).
8.8
Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen gemäß Nr. 8.2.1 sollen bei zurückzufordernden Beträgen von weniger als 100 DM (50 EUR) unterbleiben.
8.9
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 100 DM (50 EUR) beträgt. Im Übrigen richtet sich die Berechnung und Erhebung der Zinsen nach der Anlage zu den Vorl. VwV zu § 34 SäHO.
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln oder Titelgruppen gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.3
Dem Sächsischen Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nr. 1.4.5 bestimmte Behörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen (vergleiche Hinweise G 20).
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG – unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises festzustellen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (beziehungsweise für den Einbehalt der Schlussrate, vergleiche Nr. 7.3 und 7.4) gegeben sind. Im Übrigen soll aus den eingegangenen Nachweisen eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen vorgenommen werden. Die Auswahl der Stichproben muss Aufschluss über die Beschaffenheit der Grundgesamtheit geben. Die Stichprobenprüfung soll mindestens 20 vom Hundert der eingegangenen Verwendungsnachweise sowie mindestens 20 vom Hundert der nachzuweisenden Zuwendungssumme umfassen.
Bei den ausgewählten Zwischen- oder Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob
11.1.1
der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.
Ferner sind zu den ausgewählten Zwischen- und Verwendungsnachweisen auch stichprobenweise Belege anzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Vorgelegte Belege sind, soweit sie in die Prüfung einbezogen worden sind, mit einem Prüfzeichen zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben (vergleiche Hinweise G 21).
11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen; dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen einen Abdruck des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.4
Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger (vergleiche Hinweise G 22)
12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus. Die Weitergabe in privatrechtlicher Form kommt regelmäßig nur für juristische Personen des privaten Rechts, die nicht beliehene Unternehmer sind oder für natürliche Personen in Betracht.
12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form:

12.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe – gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln:
12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheids,
12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im einzelnen gefördert werden sollen sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7
gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Sächsischen Rechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten.
12.4.9
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Empfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

Weitergabe in privatrechtlicher Form:

12.5
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:
12.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrags,
12.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,
12.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
 
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
 
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
 
der Letztempfänger bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden, Verpflichtungen nicht nachkommt.
12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:
12.6.1
die Art und Höhe der Zuwendung,
12.6.2
der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.6.3
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
12.6.4
der Bewilligungszeitraum,
12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Sächsischen Rechnungshof auszubedingen,
12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
12.7
Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
13
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse gilt die Anlage 3 zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO. Dies gilt nicht für die institutionelle Förderung von kostenrechnenden Einrichtungen oder Eigenbetrieben von Gebietskörperschaften (vergleiche Hinweise G 23).
13a
Zuwendungen auf Kostenbasis
13a.1
Bei Projektförderung können Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen, insbesondere für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist.
13a.1.1
In geeigneten Bereichen/Fällen sollen feste Sätze für bestimmte Kalkulationsbereiche festgesetzt werden.
13a.1.2
Ist dies nicht geboten, so dürfen Zuwendungen auf Kostenbasis nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 –) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.
13a.2
In den Fällen der Nr. 13 a.1 gelten die Nrn. 1 bis 11, 14 bis 16 sinngemäß, soweit nicht in den Nrn. 13 a.3 bis 13 a.8 und in den ANBest-P-Kosten (Anlage 4 zu Nr. 5.1) etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dabei tritt an die Stelle des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Kosten“.
13a.3
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der ANBest-P-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden.
13a.4
Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die LSP anzuwenden sind.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist. Die Vorschriften über die Mindestgliederung nach Nr. 10 LSP sind zu beachten.
13a.5
Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären. Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
13a.6
Bei der Bemessung der Zuwendungen ist eine angemessene Finanzierung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger und durch Dritte zu berücksichtigen. Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt werden.
13a.7
Abweichend von Nr. 7.1 richtet sich die Auszahlung der Zuwendungen nach den anfallenden Kosten.
13a.8
Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nr. 11 beim Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten. In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.
14
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 100 000 DM (50 000 EUR), kann das zuständige Staatsministerium bei Anwendung der Nrn. 2 bis 8 und 12 für einzelne Förderbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 50 000 DM (25 000 EUR), kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
15
Besondere Regelungen
15.1
Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich. Das gilt zum Beispiel für die Gewährung höherer Vergütungen als nach dem BAT-O oder MTArb.O (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist (vergleiche Hinweise G 24).
15.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes (§ 103 SäHO) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nr. 1 bis 13a erlassen. Für die Gestaltung der Förderrichtlinien gilt die Anlage 7.
Ergänzende oder abweichende allgemeine Verwaltungsvorschriften sind nur zulässig, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereiches erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen. Die Grundsätze einer funktionellen und sparsamen Verwaltung sind dabei zu beachten.
Hierin kann eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden und die Inanspruchnahme von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen durch den Zuwendungsempfänger in bestimmten Zuwendungsbereichen (insbesondere Sport, Jugend, Kultur, Kunst, Sozialarbeit) förderpolitisch geboten ist.
Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsgebern (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind – soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können – grundsätzlich wie folgt zu regeln: Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird. Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden (vergleiche Hinweise G 25).
15.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu klären.
15.4
Soweit Regelungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof herzustellen. Soweit es der Sächsische Rechnungshof für erforderlich hält, ist zu bestimmen, dass bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ein Zwischennachweis zu führen ist.
15.5
Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsbehörde nach den Nr. 1 bis 15.3 stehen dem Staat als Zuwendungsgeber auch dann zu, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Staates an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 Vorl. VwV zu § 65 SäHO) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
16
Sondervermögen
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften gelten für Sondervermögen des Staates entsprechend.
Zu § 44 Abs. 3 – Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen –
17
Personenkreis
17.1
Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger Zuwendungen weitergeben (Nr. 12) oder als Treuhänder des Staates Zuwendungen gewähren sollen.
17.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen zur Beleihung sind aktenkundig zu machen.
18
Verfahren
Die Beleihung geschieht durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Diese müssen enthalten
18.1
die Bezugnahme auf § 44 Abs. 3 SäHO
18.2
die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird,
18.3
die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,
18.4
sofern die Bewirtschaftungsbefugnis über Haushaltsmittel übertragen wird, die Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher für die unmittelbare Staatsverwaltung geltenden entsprechenden Vorschriften.
18.5
die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehenen ausübt,
18.6
die Verpflichtung der Beliehenen, der aufsichtsführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn
 
sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
 
sie ihre Zahlungen einstellt oder ein Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren gegen sie beantragt oder eröffnet wird,
18.7
der Beginn und die Befristung der Beleihung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme,
18.8
einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,
18.9
beim Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Anlage 1
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur institutionellen Förderung
(ANBest-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhaltsübersicht

Nr. 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3
Vergabe von Aufträgen
Nr. 4
Inventarisierungspflicht
Nr. 5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6
Buchführung
Nr. 7
Nachweis der Verwendung
Nr. 8
Prüfung der Verwendung
Nr. 9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich.
1.3
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als in jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt, sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Sind im Wirtschaftsplan Stellen, die über die höchste tarifvertraglich zulässige Vergütungsgruppe hinausgehen, ohne Angabe der Höhe der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
1.4
Beim Abschluss von Versicherungen ist das Besserstellungsverbot im Vergleich zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu beachten.
1.5
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfes erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.6
Am Jahresende nicht verbrauchte Kassenmittel (= ausgezahlte Zuwendungen) werden auf die Auszahlungen zu Beginn des Folgejahres angerechnet.
1.7
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.8
Ausgabereste und Rücklagen dürfen nicht gebildet werden. Dem steht die Beibehaltung oder Ansammlung einer sparsam bemessenen „Betriebsmittelreserve“ zum Jahresende nicht entgegen, soweit sie aus Liquiditätsgründen notwendig ist. Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (zum Beispiel durch Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu , so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung* anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfänger.
2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung* um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird der Betrag im Verhältnis der von diesen Zuwendungsgebern gewährten Zuwendungen aufgeteilt.
 
*
Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) beträgt, sind anzuwenden:
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A).
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund der §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an die

    Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH
    Tharandter Straße 23 – 27
    01159 Dresden
    Tel. (0351) 4203-202
    Fax: (0351) 4203-264/267/270 (ISDN)
    E-Mail: service@sdv.de

zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet:
http://www.ausschreibungs-abc.de.
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig (§ 102 GWB).
4
Inventarisierungspflicht
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 DM (400 EUR) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.
6
Buchführung
6.1
Die Kassen- und Buchführung sind entsprechend den Regeln der Sächsischen Haushaltsordnung und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für den Bund, andere Länder oder die Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.
6.2
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen (vergleiche Nr. 8.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regelungen (Nr. 6.1) entsprechen.
7
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- und Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.2
In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- und Wirtschaftsjahr darzustellen.
Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.
7.3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss) sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes abzurechnen. Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.
7.4
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus der Jahresrechnung oder dem Jahresabschluss und gegebenenfalls dem Bericht eines sachverständigen Prüfers, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushalts- und Wirtschaftsjahres mindestens ins summarischer Gliederung entsprechend dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und am Ende des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres ausweisen. Wird der Jahresabschluss nach den Regeln der doppelten Buchführung erstellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben zu ergänzen (Nr. 3.2.2 Vorl. VwV zu § 44 SäHO), soweit dies für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist.
7.5
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
8
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.2
Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO) .
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
9.2
Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
9.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat .
9.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.
9.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich verlangt.

Anlage 2
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhaltsübersicht

Nr. 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3
Vergabe von Aufträgen
Nr. 4
Zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschaffte Gegenstände
Nr. 5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6
Nachweis der Verwendung
Nr. 7
Prüfung der Verwendung
Nr. 8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

 

1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplanes auch weitergehende Abweichungen zulässig. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt. Die Sätze 2 bis 4 finden bei der Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete; höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag festgelegt sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung* jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung*, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
 
*
Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
1.5
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.6
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu , so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung* anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung* um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird der Betrag im Verhältnis der von diesen Zuwendungsgebern gewährten Zuwendungen aufgeteilt.
2.2
Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszweckes) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 DM (500 EUR) ändern.
 
*
Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) beträgt, sind anzuwenden:
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A).
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund der §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an die
    Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH
    Tharandter Straße 23–27
    01159 Dresden
    Tel. (0351) 4203-202
    Fax: (0351) 4203-264/267/270 (ISDN)
    E-Mail: service@sdv.de

zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet:
http://www.ausschreibungs-abc.de.
3.4
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig (§ 102 GWB).
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 DM (400 EUR) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplanes eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 vom Hundert oder mehr als 20 000 DM (10 000 EUR) ergibt. Er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.5
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.6
ein Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6
Nachweis der Verwendung
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
6.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5
Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind.
6.7
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.
Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
6.8
Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften oder aufgrund der Zweckbindungsfrist eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassener Regelung entsprechen.
6.9
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.
7
Prüfung der Verwendung
7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.9 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2.
Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO) .
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1.
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2
Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
8.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet worden ist.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
8.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
8.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen.
8.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich verlangt.

Anlage 3
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK)

Diese Anlage enthält die für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften geltenden Verwaltungsvorschriften. Sie bauen auf den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO auf (vergleiche Hinweise G 32) .

Inhaltsübersicht

Nr.  1
Bewilligungsvoraussetzungen
Nr.  2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
Nr.  3
Antragsverfahren
Nr.  4
Bewilligung
Nr.  5
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr.  6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
Nr.  7
Auszahlung der Zuwendung
Nr.  8
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung
Nr.  9
Überwachung der Verwendung
Nr. 10
Nachweis der Verwendung
Nr. 11
Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 12
Weitergabe von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger
Nr. 13
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Nr. 14
Besondere Regelungen

Anlagen:

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 3a: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Einschlägig ist ferner:

Anlagen- und Musterverzeichnis
Muster Titel
Anlage 4: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (SäZBau)
Muster: Muster 1 bis 5 zu § 44 SäHO

 

1
Bewilligungsvoraussetzungen
1.1
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Staatshaushaltes bewilligt.
1.2
Zuwendungen zu Investitionen dürfen nur gewährt werden, wenn die Aufbringung der erforderlichen Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers gesichert ist und die Folgekosten die Grenzen seiner dauernden Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der noch anstehenden Pflichtaufgaben nicht übersteigen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
1.3.1
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind Zweck der Zuwendung (vergleiche Hinweise G 2).
1.3.2
In den Fällen mehrerer Zuwendungsgeber (Nr. 1.4) wird die Zustimmung gemäß Nr. 1.3 Satz 2 im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.
1.3.3
Die Zustimmung gemäß Nr. 1.3 Satz 2 darf nur erteilt werden, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. Die Zustimmung zum Vorliegen eines Ausnahmefalles ist in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung beantragt worden ist (vergleiche Hinweise G 2).
1.4
Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung durch nur eine Behörde erfolgen. In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben ,
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung (Nr. 2),
1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, zum Beispiel in den Fällen der Nr. 6, wobei eine technische Behörde als federführend zu bestimmen ist,
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt.
1.4.6
Beträgt die Zuwendung des Landes mehr als 100 000 DM (50 000 EUR), ist der Rechnungshof von einer Vereinbarung zu unterrichten.
1.4.7
Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf (vergleiche Hinweise G 3).
2
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Staates und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (vergleiche Hinweise G 4) ; oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen (vergleiche Hinweise G 5);
2.2.3
Zuwendungen zur Deckung eines Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung) werden grundsätzlich nicht gewährt.
2.3
Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, so weit dies möglich ist, sachgerechte feste Beträge (insbesondere Kostenpauschalen) zugrunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,
2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (zum Beispiel als Vomhundertsatz der vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder
2.3.2
bei denen – wie bei bestimmten Baumaßnahmen – für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können (vergleiche Hinweise G 6).
2.4
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, dass ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vergleiche § 23 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SäHO) . Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vergleiche Nr. 2.6); bei Zuwendungen zur Projektförderung ist auch zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger steuerrechtliche Vergünstigungen (zum Beispiel Investitionszulagen) erhält.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen (vergleiche Hinweise G 7) .
2.6
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche dazu auch Nr. 3.3.3).
3
Antragsverfahren
3.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des Formblattes nach Muster 1 a zu § 44 SäHO bei der Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen, die die Anträge, soweit sie nicht selbst entscheidet, an die für die Entscheidung zuständigen Stellen weiterleitet. Für Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits bewilligten oder in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung ist das Formblatt nach Muster 1 b zu § 44 SäHO zu verwenden, wenn hinsichtlich der Kosten und der Finanzierung gegenüber dem letzten Antrag keine Änderung eingetreten ist.
Für einzelne Zuwendungsbereiche können bei Bedarf durch die zuständigen Staatsministerien Ergänzungsformblätter oder – im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und unter Beteiligung des Staatsministeriums des Innern – Formblätter mit ergänzenden Angaben zu den Mustern 1 a und 1 b eingeführt werden.
3.2
Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
3.3.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 Vorl. VwV zu § 23 SäHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und erforderlichenfalls eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Dem Finanzierungsplan sind beizufügen:
 
eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2 zu § 44 SäHO oder eine die Angaben des Musters 2 enthaltende maschinell über Datenverarbeitung erstellte Übersicht, soweit die Bewilligungsbehörde im Einzelfall oder für bestimmte Fälle nichts anderes vorschreibt.
 
bei Baumaßnahmen und, soweit erforderlich, bei Untersuchungen, Planungen und Anschaffungen eine Kostengliederung, bei Baumaßnahmen außerdem ein Lageplan, soweit nicht Unterlagen nach Nr. 3.3.2 vorzulegen sind. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise eine Berechnung der Folgekosten verlangen (vergleiche § 10 Abs. 2 GemHVO).
3.3.2
bei Baumaßnahmen, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird (vergleiche Nr. 6.2.5 Satz 2), folgende Bauunterlagen:
3.3.2.1
Straßen- und Brückenbaumaßnahmen
Ein in Anlehnung an die „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)“ aufgestellter Entwurf.
3.3.2.2
(frei)
3.3.2.3
Wirtschaftswegebauten im Rahmen der Flurbereinigung
Ein nach den Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Sachsen aufgestellter Bauentwurf.
3.3.2.4
Hochbauten
3.3.2.4.1
Planunterlagen, bestehend aus
 
dem Bau- und/oder Raumprogramm mit Anerkennungsvermerk,
 
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt,
 
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1000, mit Darstellung der Erschließung,
 
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, mindestens im Maßstab 1 : 200,
3.3.2.4.2
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden),
3.3.2.4.3
Erläuterungsbericht nach Nr. 4.3 der Unterlagen für Baumaßnahmen (Anlage 5 a zu Vorl. VwV zu § 44 SäHO),
3.3.2.4.4
Kostenermittlung
Die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276 (gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt) – vorzugsweise nach Gewerken  – zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind – soweit erforderlich – Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. Bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach DIN 277, bei Wohnflächen die Wohnflächen nach DIN 283 zu berechnen. Etwaige Abweichungen vom anerkannten Raumprogramm sind darzustellen.
3.3.2.4.5
Planungs- und Kostendatenblatt gemäß Muster 5 .
3.3.2.4.6
Auf die Vorlage der vorgenannten Unterlagen zusammen mit dem Zuwendungsantrag kann verzichtet werden, soweit sie bereits im Rahmen der baufachlichen Beratung (vergleiche Nr. 6.2.4) oder im Rahmen eines anderen Verfahrens (zum Beispiel beim schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren) vorgelegt und genehmigt wurden.
3.3.3
Eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.* In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.
 
*
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 UStG). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind im Abschnitt 22 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996 vom 7. Dezember 1996 (Bundessteuerblatt Teil I Sondernummer 4/1995) die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nr. 2 ANBest-K.
3.4
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. Sofern die Angaben nicht bereits auf Grund ergänzender Verwaltungsvorschriften ersichtlich sind, soll in dem Vermerk insbesondere eingegangen werden auf
3.4.1
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung – außer bei Regelförderung –,
3.4.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.4.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.7),
3.4.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.4.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.6
die Darlegung der finanziellen Folgen, die dem Staat aus der Förderung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich entstehen.
3.5
Soll eine Zuwendung ausnahmsweise ohne schriftlichen Antrag bewilligt werden, so begründet die Bewilligungsbehörde die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung. Nr. 3.4 gilt sinngemäß.
4
Bewilligung
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt (vergleiche Muster 1c) . Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG) (vergleiche Hinweise G 8) .
Bei Maßnahmen oder selbstständig nutzbaren beziehungsweise verwertbaren Teilen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, wird im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung rechtsverbindlich festgesetzt, wenn Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind. Soweit Verpflichtungsermächtigungen nicht zur Verfügung stehen, ist grundsätzlich die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
Art (Nr. 2 Vorl. VwV zu § 23 SäHO) und Höhe der Zuwendung (vergleiche Hinweise G 9) ,
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks; die Bezeichnung muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann. Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt gegebenenfalls die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind (vergleiche Hinweise G 10) ,
4.2.4
die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden bei der Projektförderung der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrundegelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7
(frei)
4.2.8
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaigen Abweichungen (Nrn. 5 und 6.2),
4.2.9
die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, die abfallwirtschaftlichen Ziele nach dem SächsABG vorbildlich einzuhalten (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen – SächsABG – vom 12. August 1991 in der Fassung vom 31. Mai 1999, SächsGVBl. S. 262) und
4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
4.4
Ein Abdruck des Zuwendungsbescheids oder des Zuwendungsvertrages ist dem Sächsischen Rechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Bei Zuwendungen unter 100 000 DM (50 000 EUR) sind Abdrucke und Zweitschriften nur auf besonderes Verlangen des Rechnungshofes zu übersenden.
4.5
Stellt sich heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann.
5
Allgemeine Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur Projektförderung bei kommunalen Körperschaften (ANBest-K) ergeben sich aus der Anlage 3a. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids –
5.1.1
im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplanes (vergleiche Nr. 3.3.1) um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
5.1.2
bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, die Bezugnahme auf vorherige Sachberichte zulassen,
5.1.3
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen.
5.1.4
in Einzelfällen Ausnahmen von Nrn. 2 bis 5 ANBest-K zulassen.
5.2
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.2.1
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
5.2.2
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages oder der gesamten Zuwendung (Nr. 7.3) von der Vorlage eines Verwendungsnachweises abhängig machen; bei Zuweisungen für Baumaßnahmen im Rahmen von Projektförderungen soll eine entsprechende Schlussrate* festgelegt werden, es sei denn, dass
 
die Zuweisung in pauschalierter Form gewährt wird (pauschalierte Gesamtkosten) oder
 
die Zuweisung eine Wertgrenze von 200 000 DM (100 000 EUR) nicht übersteigt (vergleiche Hinweise G 11).
 
Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid.
 
*
Eine Schlussrate wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen erfahrungsgemäß der Zuwendungsempfänger selbst eine Schlussrate einbehält (zum Beispiel bei Bauvorhaben).
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachtlich beteiligt werden. Von einer Beteiligung soll abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 3 000 000 DM (1 500 000 EUR) nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist. Wird die Zuwendung als zweckgebundenes (zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten Zuschusswert ausgegangen werden. Bei einer Förderung nach Kostenpauschalen findet eine eingeschränkte baufachliche Prüfung nach Maßgabe der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien statt.
6.2
Wird die Bauverwaltung nach Nr. 6.1 als fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt oder ist sie selbst Bewilligungsbehörde, so gelten die folgenden Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen:
6.2.1
Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Nr. 1.4.4 nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.
6.2.2
Allgemeine Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Sächsischen Rechnungshof sowie unter Beteiligung des Staatsministeriums des Innern.
6.2.3
Soweit der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (Nr. 2.3), ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit diese Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.
6.2.4
Die Bauverwaltung kann, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden (zum Beispiel im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vergleiche Nr. 6.2.5).
6.2.5
Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in Nr. 3.3.2 aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vergleiche Nr. 6.2.4) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen. Die Planung muss den für den betreffenden Bereich geltenden technischen Vorschriften oder Richtlinien entsprechen.
6.2.6
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
6.2.6.1
Die Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten.
6.2.6.2
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.
6.2.6.3
Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu. Die Bauverwaltung soll während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) überprüfen. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen.
6.2.7
Besondere technische Auflagen (vergleiche Nr. 6.2.6.2) sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen. Soweit erforderlich ist dabei zu bestimmen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist. Dem Zuwendungsempfänger soll die zuständige Dienststelle der Bauverwaltung benannt werden.
6.2.8
Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bauverwaltung
6.2.8.1
Die Bauverwaltung überprüft stichprobenweise den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Sie stellt dabei fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und entsprechend den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist. Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag zu berichtigen.
6.2.8.2
Nr. 11 bleibt unberührt.
6.2.9
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen
Soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen, kann die staatliche Bauverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Aufgaben nach diesen Bestimmungen ganz oder teilweise auf eine andere geeignete Behörde übertragen; dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bauausführung nach Nr. 6.2.6.3 Satz 2.
6.2.10
Die Anlagen 5, 5a und 5b zu § 44 SäHO finden keine Anwendung, weil sie, soweit erforderlich, bereits in diese Verwaltungsvorschriften (VVK) oder in die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a) eingearbeitet sind.
6.2.11
Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sind die Bestimmungen der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.10 sinngemäß anzuwenden.
7
Auszahlung der Zuwendung
7.1
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dabei sind Zuwendungen verschiedener Zuwendungsgeber anteilig entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtfinanzierung einzusetzen; Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Auszahlung der Zuwendung, die bei längerfristigen Vorhaben grundsätzlich nur in Teilbeträgen erfolgen darf, ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 und in den Fällen, in denen die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt wird, nach Muster 3a zu § 44 SäHO zu beantragen. Soweit das zuständige Staatsministerium Abweichungen von dem Formblatt zulässt, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof herbeizuführen (vergleiche Hinweise G 13 und 14) .
7.2
Der nach 5.2.2 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe entgegenstehen, spätestens zwei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
7.3
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden. Nr. 7.2 Satz 2 gilt entsprechend.
8
Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheids, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung (vergleiche Hinweise G 15)
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche insbesondere §§ 43, 44, 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45, 47, 50 SGB X). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG) (vergleiche Hinweise G 16) .
8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.
8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen und vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre (vergleiche Hinweise G 17) .
8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während ihrer zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Widerruf soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
 
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
 
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
 
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten mindestens 25 Jahre, im übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG), wenn sie innerhalb von zwei Monaten (Nr. 7.1) nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht wird.
8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 sowie bei den übrigen Ermessensentscheidungen nach § 49 VwVfG hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles unter anderem auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen (vergleiche Hinweise G 15 und 17) .
8.4
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheids innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind (vergleiche Hinweise G 18).
8.5
Unbeschadet § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist der Erstattungsanspruch vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.* Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid angegebenen Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.
 
*
In Bezug auf Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen worden sind, gilt § 44 Abs. 6 SäHO als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanpruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (Art. 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398).
§ 4 Abs. 6 SäHO in der vor dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
8.6
Im Fall der Nichterhebung von Zinsen sind die Gründe aktenkundig zu machen.
8.7
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (8.2.4) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen zu verlangen (vergleiche Hinweise G 19) .
8.8
Eine Rückforderung erfolgt in den Fällen der Nrn. 8.2.1, 8.2.3 bis 8.2.5 nur, wenn ein gesetzlich abgegrenzter Fördersatz überschritten wurde oder der zurückzufordernde Betrag
Rückforderung
Betrag vom Hundert
bei Zuwendungen bis zu
10 000 DM (5 000 EUR)
10 vom Hundert der Zuwendung
bei Zuwendungen von mehr als 10 000 DM (5 000 EUR) bis 40 000 DM (20 000 EUR) 5 vom Hundert der Zuwendung, mindestens jedoch 1 000 DM (500 EUR),
bei Zuwendungen von mehr als 40 000 DM (20 000 EUR) bis 100 000 DM (50 000 EUR) 3 vom Hundert der Zuwendung, mindestens jedoch 2 000 DM (1 000 EUR)
bei Zuwendungen von mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) bis 250 000 DM (125 000 EUR) 2 vom Hundert der Zuwendung, mindestens jedoch 3 000 DM (1 500 EUR)
bei Zuwendungen von mehr als 250 000 DM (125 000 EUR) 5 000 DM (2 500 EUR) ,
übersteigt.
Von einer Rückforderung kann in den Fällen der Nr. 8.2.1 ferner ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten des Zuwendungsempfängers verbessert haben, so dass eine nachträgliche Erhöhung des Förderungssatzes geboten erscheint.
8.9
Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Zinsanspruch mehr als 500 DM (250 EUR) beträgt.
9
Überwachung der Verwendung
9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.
9.2
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln oder Titelgruppen gegliederte Übersicht zu führen über
9.2.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.2.3
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.3
Dem Sächsischen Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.2 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
10
Nachweis der Verwendung
10.1
Die Bewilligungsbehörde oder die nach Nr. 1.4.5 bestimmte Behörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. Dazu ist vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich ein Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu § 44 SäHO vorzulegen (vergleiche Nr. 6.2 der Anlage 3a); soweit die Erstellung von Teilen des Musters 4 maschinell über die Datenverarbeitung möglich ist, reicht dies aus. Die Übereinstimmung mit den Büchern ist zu bescheinigen. Bücher und Belege sind nur bei Bedarf anzufordern (vergleiche Hinweise G 20) .
11
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat  – auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG – unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises festzustellen, ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (beziehungsweise für den Einbehalt der Schlussrate, vergleiche Nr. 7.2 und 7.3) gegeben sind. Im Übrigen soll aus den eingegangenen Verwendungsnachweisen eine stichprobenartige Auswahl von zu prüfenden Verwendungsnachweisen vorgenommen werden. Die Auswahl der Stichproben muss Aufschluss über die Beschaffenheit der Grundgesamtheit geben. Die Stichprobenprüfung soll mindestens 20 vom Hundert der eingegangenen Verwendungsnachweise sowie mindestens 20 vom Hundert der nachzuweisenden Zuwendungssumme umfassen.
Bei den ausgewählten Zwischen- oder Verwendungsnachweisen ist zu prüfen, ob
11.1.1
der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.
Ferner sind zu den ausgewählten Zwischen- und Verwendungsnachweisen auch stichprobenweise Belege anzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Vorgelegte Belege sind, soweit sie in die Prüfung einbezogen worden sind, mit einem Prüfzeichen zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben (vergleiche Hinweise G 21) .
11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen; Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen einen Abdruck des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.4
Je eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.
12
Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger (vergleiche Hinweise G 22)
12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.
12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher Form unter entsprechender Anwendung der VVK weitergegeben werden.
12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.
12.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe – gegebenenfalls durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien – insbesondere zu regeln:
12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheids,
12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7
gegebenenfalls Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (zum Beispiel Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) sowie für den Sächsischen Rechnungshof auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
12.4.9
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Empfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.
12.5
Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.
13
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100 000 DM (50 000 EUR) kann das zuständige Staatsministerium bei Anwendung der Nrn. 2 bis 8 und 12 für einzelne Förderbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 50 000 DM (25 000 EUR) , kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
14
Besondere Regelungen
14.1
Soweit das zuständige Staatsministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen möglich. Das gilt zum Beispiel für die Gewährung höherer Vergütungen als nach dem BAT-O oder MTArb.O und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist (vergleiche Hinweise G 24) .
14.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes (§ 103 SäHO) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (zum Beispiel Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Für die Gestaltung der Förderrichtlinien gilt die Anlage 7.
Ergänzende oder abweichende allgemeine Verwaltungsvorschriften sind nur zugelassen, soweit diese nach der Eigenart des Zuwendungsbereiches erforderlich sind oder der Vereinfachung dienen. Die Grundsätze einer funktionellen und sparsamen Verwaltung sind dabei zu beachten.
Hierin kann eine Überschreitung der ansonsten geltenden Höchstfördersätze zugelassen werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben durch freiwillige, unentgeltliche Leistungen und Nutzungen in angemessenem Umfang nachweislich vermindert werden und die Inanspruchnahme von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen durch den Zuwendungsempfänger in bestimmten Zuwendungsbereichen (insbesondere Sport, Jugend, Kultur, Kunst, Sozialarbeit) förderpolitisch geboten ist.
Konkurrenzen zwischen mehreren Zuwendungsgebern (Mehrfachförderungen) aus Landesmitteln sind – soweit nicht die veranschlagten Ausgaben als Verstärkungsmittel auf ein anderes Ressort übertragen werden können – grundsätzlich wie folgt zu regeln: Die Förderung erfolgt nur aus dem Programm, dessen Zweck überwiegend erfüllt wird. Soweit ausnahmsweise eine Förderung aus mehreren Programmen zugelassen wird, müssen die ergänzenden oder abweichenden Verwaltungsvorschriften für die konkurrierenden Bereiche ein einheitliches Förderverfahren (ein Antrag, eine Prüfung, ein Bewilligungsbescheid, ein Verwendungsnachweis) vorsehen, soweit nicht aus zwingenden Gründen davon abzusehen ist. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden (vergleiche Hinweise G 25) .
14.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu klären.
14.4
Soweit Regelungen nach den Nrn. 14.1 bis 14.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof herzustellen. Soweit es der Sächsische Rechnungshof für erforderlich hält, ist zu bestimmen, dass bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ein Zwischennachweis zu führen ist.

Anlage 3a
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften
(ANBest-K)

Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheids verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhaltsübersicht

Nr. 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3
Vergabe von Aufträgen
Nr. 4
Zur Erfüllung des Zuwendungszweckes beschaffte Gegenstände
Nr. 5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6
Nachweis der Verwendung
Nr. 7
Prüfung der Verwendung
Nr. 8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

 

1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beziehungsweise die diesem beigefügte Kostengliederung ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Ausgabenansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplanes auch weitergehende Abweichungen zulässig. Einzelansätze sind die Ausgabengruppen des kommunalen Haushaltsrechts, soweit nicht eine fachbezogene Kostengliederung bestimmt ist. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, soweit sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
1.3
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuweisungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.3.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung 1 jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln 2 des Zuwendungsempfä
1.3.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung¹, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitte² des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.4
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.5
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung¹ anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung¹ um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Sachsen als auch vom Bund und /oder einem anderen Land durch Fehlbedarfsfinanzierung gefördert, wird Nr. 2.1.1 sinngemäß angewendet.
2.2
Dies gilt (ausgenommen bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszweckes) nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 1 000 DM (500 EUR) ändern.
2.3
Erhöht sich bei Maßnahmen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, nach der Bewilligung im Bewilligungszeitraum die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers, so kann die Zuwendung insoweit ermäßigt werden, als die Finanzkraft bei der Festsetzung der Höhe der Zuwendung berücksichtigt wurde; eine Erhöhung der Finanzkraft, die nur das Jahr nach der Bewilligung betrifft, bleibt unberücksichtigt.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 DM (50 000 EUR) beträgt, sind anzuwenden:
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
 
Bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL/A).
 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
3.2
Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund der §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A oder die VOF anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
3.3
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an die
    Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH
    Tharandter Straße 23–27
    01159 Dresden
    Tel. (0351) 4203-202
    Fax: (0351) 4203-264/267/270 (ISDN)
    E-Mail: service@sdv.de

zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet:
http://www.ausschreibungs-abc.de.
3.4.
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten der Bewilligungs- beziehungsweise Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der Schwellenwerte (§ 100 GWB) der Nachprüfung durch die Vergabekammern des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig (§ 102 GWB).
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplanes eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben um mehr als 7,5 vom Hundert oder mehr als 20 000 DM (10 000 EUR) ergibt. Er ist ferner verpflichtet anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,
5.2
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden können,
5.5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
6
Nachweis der Verwendung
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Dabei ist bei Baumaßnahmen der Zuwendungszweck regelmäßig bereits erfüllt, wenn der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Kann innerhalb dieser Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, so ist ein vorläufiger Verwendungsnachweis zu erstellen. Die danach anfallenden Kosten sind gesondert nachzuweisen, sofern die Schlussrate auf Grund des vorläufigen Verwendungsnachweises nicht oder nur unter Vorbehalt ausbezahlt wurde. Der Verwendungsnachweis beziehungsweise der vorläufige Verwendungsnachweis gilt gegebenenfalls gleichzeitig als Antrag auf Auszahlung der abschließenden Zuwendung.
6.2
Der Verwendungsnachweis beziehungsweise der vorläufige Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Soweit im Zuwendungsbescheid oder in besonderen Nebenbestimmungen nichts anderes bestimmt ist, ist das Formblatt nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu verwenden.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel entsprechend dem Finanzierungsplan) und die Ausgaben (entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans beziehungsweise der Kostengliederung) summarisch auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus
6.5.1
dem Bauausgabenbuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabenbuch nicht geführt zu werden.
6.5.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabenbuch,
6.5.3
den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus
6.5.3.1
den Verdingungsunterlagen wie
 
Angebotsunterlagen,
 
Verdingungsverhandlung,
 
Preisspiegel, soweit gefordert,
 
Vergabevermerk,
6.5.3.2
den Vertragsunterlagen wie
 
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
 
Auftragsschreiben,
 
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
 
zusätzliche technische Vorschriften,
 
Nachtragsvereinbarungen,
6.5.3.3
den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
6.5.3.4
den Abrechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie
 
Aufmaßblätter,
 
Massenberechnungen,
 
Abrechnungszeichnungen,
 
Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 VOB/B),
 
Liefer- und Wiegescheine,
6.5.3.5
dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,
6.5.3.6
der Abnahmeniederschrift und gegebenenfalls den Vermerken über die Mängelbeseitigung,
6.5.3.7
soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,
6.5.4
dem Bautagebuch oder der Sammlung von Tageberichten,
6.5.5
den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,
6.5.6
soweit gefordert, den Bestandsplänen,
6.5.7
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6.5.8
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen,
6.5.9
der Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 und gegebenenfalls Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 nach der tatsächlichen Bauausführung (nur bei Hochbauten).
Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsakten (Nr. 6.5.3) getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen.
6.6
Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen und alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.7
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte (Nichtgebietskörperschaften) weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.
7
Prüfung der Verwendung
7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2
Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO) .
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44 , 48, 49 VwVfG), anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2
Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
8.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1
die Zuwendung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
8.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.
8.5
Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich verlangt.

Anlage 4
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis
(ANBest-P-Kosten)

Die ANBest-P-Kosten enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhaltsübersicht

Nr. 1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2
Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3
Vergabe von Aufträgen
Nr. 4
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 5
Abrechnung nach Selbstkosten
Nr. 6
Pauschalierte Abrechnung
Nr. 7
Nachweis der Verwendung
Nr. 8
Prüfung der Verwendung
Nr. 9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

 

1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen/Erträge (zum Beispiel Zuwendungen, Leistungen Dritter und Nebenerträge) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten einzusetzen. Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) verbindlich.
Innerhalb des Höchstbetrages sind Abweichungen über 20 vom Hundert von den Ansätzen der Vorkalkulation nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde vorher zugestimmt hat.
1.3
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den anfallenden Kosten. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.
1.4
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Vorkalkulation veranschlagten Gesamtkosten für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (zum Beispiel Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung,
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
3
Vergabe von Aufträgen
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
3.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOLund VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an die
    Sächsische Druck- und Verlagshaus GmbH
    Tharandter Straße 23–27
    01159 Dresden
    Tel. (0351) 4203-202
    Fax: (0351) 4203-264/267/270 (ISDN)
    E-Mail: service@sdv.de

zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet:
http://www.ausschreibungs-abc.de.
4
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
4.1
er nach Vorlage der Vorkalkulation weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – gegebenenfalls weitere – Mittel von Dritten erhält,
4.2
sich gegenüber der Vorkalkulation eine Ermäßigung um mehr als 7,5 vom Hundert der Gesamtkosten oder um mehr als 20 000 DM (10 000 EUR) oder sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 20 000 DM (10 000 EUR) ergibt,
4.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
4.4
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.5
die ausgezahlten, sich nicht auf kalkulatorische Kosten beziehenden Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
4.6
Sonderbetriebsmittel vor Beendigung des Vorhabens nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
4.7
sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch Kostengutschriften/Erträge ergeben oder wenn er noch weitere Deckungsmittel im Sinne der Nr. 1.2 erhält,
4.8
ein Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
5
Abrechnung nach Selbstkosten
5.1
Nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids und dieser Nebenbestimmungen dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten, angemessenen und nachzuweisenden Selbstkosten verrechnet werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Übersteigen die tatsächlichen Selbstkosten des Vorhabens den Selbstkostenhöchstbetrag, so hat der Zuwendungsempfänger den Mehrbedarf selbst zu tragen.
5.2
Die Selbstkosten sind nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 – Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
5.3
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.3.1
die Vertriebskosten einschließlich Werbekosten,
5.3.2
die Gewerbeertragsteuer,
5.3.3
die Kosten der freien Forschung und Entwicklung (Nrn. 27 und 28 LSP),
5.3.4
die Kosten für Einzelwagnisse (Nrn. 47 bis 50 LSP),
5.3.5
der kalkulatorische Gewinn (Nrn. 51 und 52 LSP),
5.3.6
der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
5.4
Eingeräumte Skonti sind bei der Ermittlung der Einstandspreise der für das Vorhaben besonderes beschafften Gegenstände und der erbrachten sonstigen Fremdleistungen abzusetzen.
5.5
Werden für Teilleistungen anstelle von Selbstkosten Preise für marktgängige Leistungen (ohne USt) zugrunde gelegt, sind diese um 10 vom Hundert für nicht zuwendungsfähige Kosten (Nr. 5.3) zu kürzen. Die Teilleistungen sind in der Nachkalkulation (siehe Nr. 7.4) gesondert auszuweisen.
5.6
Kosten für Sonderbetriebsmittel (Nr. 14 LSP) dürfen nur abgerechnet werden, soweit sie vorher von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannt worden sind. Zu den Sonderbetriebsmitteln gehören keine Gegenstände der betriebsüblichen Grundausstattung. Ergänzend gilt Folgendes:
5.6.1
Der Zuwendungsempfänger hat nach Beendigung des Vorhabens für Sonderbetriebsmittel einen Restwertausgleich zu leisten. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch ist in sinngemäßer Anwendung der Nr. 9.4 zu verzinsen.
Werden Sonderbetriebsmittel bereits vor Erfüllung des Zuwendungszwecks für das Vorhaben nicht mehr benötigt, so ist der Restwertausgleich unverzüglich zu leisten.
5.6.2
Entwicklungsgegenstände (Versuchsmuster, Prototypen und dergleichen), die im Rahmen des Vorhabens hergestellt werden, werden wie Sonderbetriebsmittel behandelt.
6
Pauschalierte Abrechnung
Der Zuwendungsempfänger rechnet, soweit im Zuwendungsbescheid auf seinen Antrag hin eine pauschalierte Abrechnung zugelassen ist, die zuwendungsfähigen Kosten nach folgenden Regelungen ab.
6.1
Zuwendungsfähig sind folgende Einzelkosten:
6.1.1
Materialkosten,
6.1.2
Kosten für Fremdleistungen,
6.1.3
Personalkosten, ermittelt aus den monatlichen lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile); bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern können Personalkosten entsprechend dem Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters berücksichtigt werden.
Der Stundensatz ergibt sich aus der Division der genannten Löhne/Gehälter durch die tatsächlich geleisteten Gesamtstunden, mindestens jedoch durch die tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit,
6.1.4
Reisekosten,
6.1.5
Abschreibungen von den Anschaffungspreisen oder Herstellkosten auf vorhabensspezifische Anlagen.
Die Kosten nach den Nrn. 6.1.1 bis 6.1.5 sind unter Beachtung der Nrn. 5.1 bis 5.5 zu ermitteln.
6.2
Die übrigen durch das Vorhaben verursachten Kosten werden pauschal durch einen Zuschlag von 120 vom Hundert auf die Personalkosten nach Nr. 6.1.3 abgegolten.
6.3
Als Personalkosten dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibungen erfassten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden, und zwar nicht mehr als 160 Stunden pro Person und Monat. Die Personalkosten für Feiertage, Urlaub, Krankheit und sonstige bezahlte Fehlzeiten sind durch den Zuschlag nach Nr. 6.2 abgegolten.
7
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Zwischennachweis zu führen.
7.2
Der Zwischen- und der Verwendungsnachweis bestehen aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
7.4
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Nachkalkulation und einem Nachweis über die Finanzierung des Vorhabens. Die Nachkalkulation ist in derselben Form wie die Vorkalkulation zu gliedern. Im Falle einer pauschalierten Abrechnung nach Nr. 6 ist der Nachkalkulation eine Übersicht über die abgerechneten Personalkosten mit den Stundennachweisen (Nr. 6.3) beizufügen.
7.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung des Vorhabens nachzuweisen. Dabei sind aufgegliedert anzugeben
7.5.1
die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers,
7.5.2
die Zuwendung der Bewilligungsbehörde, andere Zuwendungen und sonstige Finanzierungsbeiträge aus öffentlichen und privaten Mitteln,
7.5.3
sonstige Einnahmen/Erträge, die mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehen,
7.5.4
unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen Dritter.
Abweichungen gegenüber der im Zuwendungsantrag dargelegten Finanzierung sind darzustellen.
7.6
Der Zuwendungsempfänger hat die Rechnungsunterlagen 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
7.7
Erbringt der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens im Sinne der Nr. 2 LSP, so wird die Zuwendung nachträglich nach den von dem Zuwendungsempfänger nachzuweisenden zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen, soweit sie dem Bewilligungszeitraum und dem Vorhaben als wirtschaftlich angemessen zuzurechnen sind. Für zuviel erhaltene Beträge findet Nr. 2 sinngemäß Anwendung.
8
Prüfung der Verwendung
8.1
Die Bewilligungsbehörde (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8.2
Der Sächsische Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO) .
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 43, 44, 48 und 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
9.2
Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Kosten oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2),
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
9.3.1
die Zuwendung – mit Ausnahme der sich auf kalkulatorische Kosten beziehenden Beträge – nicht alsbald nach Auszahlung der Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a VwVfG mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich zu verzinsen.
9.5
Werden Zuwendungen nach Nr. 9.3.1 nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so werden regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) jährlich verlangt.

Anlage 5
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen
(SäZBau) 3

Inhaltsübersicht:

Nr. 1
Anwendungsbereich
Nr. 2
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
Nr. 3
Umfang der Bauunterlagen
Nr. 4
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
Nr. 5
Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Nr. 6
Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen
Nr. 7
Prüfung des Verwendungsnachweises
Nr. 8
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen

Anlagen:

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 5a: Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 5b: Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

 

1
Anwendungsbereich
1.1
Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung für Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44). In den Fällen, in denen nach Vorl. VwV Nr. 6 zu § 44 die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt wird oder selbst Bewilligungsbehörde ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Vorl. VwV Nr. 1.4.4 zu § 44 nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.
1.3
Allgemeine Abweichungen von diesem Bestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Sächsischen Rechnungshof.
1.4
Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (Vorl. VwV Nr. 2.3 zu § 44 SäHO) ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.
2
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
Die Bauverwaltung soll, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden (zum Beispiel im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vergleiche Nr. 3 und NBest-Bau).
3
Umfang der Bauunterlagen
Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in der Anlage 5 a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vergleiche Nr. 2) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen.
4
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
4.1
Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten. Besondere Einbauten, nutzungsspezifische Anlagen sowie allgemeine und besondere Ausstattung gemäß DIN 276 werden von der Bauverwaltung nicht geprüft.
4.2
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen aufzuführen. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen.
4.3
Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu. Die Bauverwaltung hat während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zu überprüfen. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen.
4.4
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau-/Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen diese vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
5
Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Neben den besonderen technischen Auflagen (vergleiche Nr. 4.2) sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 5b) unverändert als Bestandteil des Zuwendungsbescheides aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist dabei zu bestimmen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist. Dem Zuwendungsempfänger soll die zuständige Dienststelle der Bauverwaltung benannt werden.
6
Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen
Soweit für einzelne Zuwendungsbereiche keine gesonderten Formblätter für die Kostengliederung von Hochbaumaßnahmen bestehen, soll eine Kostenermittlung nach DIN 276 in Verbindung mit DIN 277 vorgelegt werden.
7
Prüfung des Verwendungsnachweises
7.1
Die Bauverwaltung prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Sie stellt fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam entsprechend den der Bewilligung zugrundliegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist. Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk.
7.2
Vorl. VwV Nr. 11 zu § 44 bleibt unberührt.
8
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen
Soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen, kann die staatliche Bauverwaltung eine kommunale Bauverwaltung ersuchen, Aufgaben nach diesen Bestimmungen ganz oder teilweise zu übernehmen; dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bauausführung nach Nr. 4.3 Satz 2.

Anlage 5a
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Unterlagen für Baumaßnahmen

Dem Zuwendungsantrag sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird, folgende Bauunterlagen beizufügen; die Planung muss den für den betreffenden Bereich geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen:

1
Straßen- und Brückenbaumaßnahmen
Ein in Anlehnung an die „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE)“ aufgestellter Entwurf.
2
(frei)
3
Wirtschaftswegebauten im Rahmen der Flurbereinigung
Ein nach den Vorschriften und Anweisungen für die Flurbereinigung in Sachsen aufgestellter Bauentwurf.
4
Hochbauten
4.1
Planunterlagen, bestehend aus
4.1.1
dem Bau- und/oder Raumprogramm mit Anerkennungsvermerk,
4.1.2
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt,
4.1.3
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1000, mit Darstellung der Erschließung und der Außenanlagen,
4.1.4
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen, mindestens im Maßstab 1 : 200,
4.2
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden),
4.3
Erläuterungsbericht
Er soll Auskunft geben über
4.3.1
Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (gegebenenfalls Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die in Abdruck beizufügen sind), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutznießers der Anlage,
4.3.2
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen,
4.3.3
Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften und anderes mehr, Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten.
4.3.4
die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung).
4.4
Kostenermittlung
Die Kosten sind als Kostenberechnung nach DIN 276 (gegebenenfalls nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt) – vorzugsweise nach Gewerken – zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind – soweit erforderlich – Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. Bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach DIN 277, bei Wohngebäuden die Wohnflächen nach DIN 283 zu berechnen. Etwaige Abweichungen vom anerkannten Raumprogramm sind darzustellen.
4.5
Planungs- und Kostendatenblatt gemäß Muster 5
4.6
Auf die Vorlage der unter Nrn. 4.1 bis 4.5 genannten Unterlagen zusammen mit dem Zuwendungsantrag kann verzichtet werden, soweit sie bereits im Rahmen der baufachlichen Beratung (vergleiche Nr. 2 SäZBau) oder im Rahmen eines anderen Verfahrens (zum Beispiel beim schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren) vorgelegt und genehmigt wurden.

Anlage 5b
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Baufachliche Nebenbestimmungen
(NBest-Bau)

Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für den Zuwendungsempfänger. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1
Vergabe und Ausführung
Die Vergabe, Ausführung und Abrechnung der Bauleistungen hat nach VOB zu erfolgen.
1.1
Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.2
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen Vorschriften entsprechen, die für den betreffenden Bereich eingeführt sind.
1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
2
Baurechnung
2.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
2.2
Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus
2.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten gegliedert nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechend die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt werden;
2.2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabebuch,
2.2.3
den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus
2.2.3.1
den Verdingungsunterlagen wie
 
Angebotsunterlagen
 
Verdingungsverhandlung,
 
Preisspiegel, soweit gefordert,
 
Vergabevermerk,
2.2.3.2
den Vertragsunterlagen wie
 
Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragnehmers,
 
Auftragsschreiben,
 
zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
 
zusätzliche technische Vorschriften,
 
Nachtragsvereinbarungen.
2.2.3.3
den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B),
2.2.3.4
den Abrechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie
 
Aufmaßblätter,
 
Massenberechnungen,
 
Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 3 VOB/B),
 
Liefer- und Wiegescheine,
2.2.3.5
dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,
2.2.3.6
der Abnahmeniederschrift und gegebenenfalls den Vermerken über die Mängelbeseitigung,
2.2.3.7
soweit gefordert, den Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,
2.2.4
dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte,
2.2.5
den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,
2.2.6
soweit gefordert, den Bestandsplänen.
2.2.7
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
2.2.8
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundegelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen,
2.2.9
der Berechnung der Flächen und des umbauten Raumes nach DIN 277 und gegebenenfalls der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 entsprechend der tatsächlichen Bauausführung sowie den aktualisierten Planungs- und Kostendaten gemäß Muster 5 (nur bei Hochbauten).
3
Verwendungsnachweis
3.1
Der Zuwendungsempfänger erbringt den Verwendungsnachweis gegenüber der im Zuwendungsbescheid genannten Verwaltung über die Bauverwaltung. Mit der Übersendung einer Mehrfertigung des Verwendungsnachweises wird die Bewilligungsbehörde vom Einreichen bei der Bauverwaltung unterrichtet.
Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 6.4 ANBest-P nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen; dabei sind bei nicht-kommunalen Körperschaften unter Abschnitt 1 die Zeilen 1 und 6 nicht auszufüllen; desgleichen entfällt unter Abschnitt 8 das Dienstsiegel. Im Übrigen ist der zahlenmäßige Nachweis nach Abschnitt 2 des Musters entsprechend den der Bewilligung zugrundegelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P zur Prüfung bereitzuhalten, nur die Berechnungen nach Nr. 2.2.9 sowie bei Tiefbauten ein Bestandslageplan sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
3.2
Werden über Teile einer Baumaßnahme (zum Beispiel bei mehreren Bauprojekten/Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach Muster 4 SäHO aufzustellen.

Anlage 6
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Erläuterungen wichtiger Begriffe
(zu Richtlinien für die Bewilligung freiwilliger Zuwendungen aus dem Staatshaushalt)

Auflösende Bedingung

im Zuwendungsbescheid festgelegte (und damit vom Zuwendungsempfänger zu erfüllende) Bedingung (Voraussetzung), ohne deren Erfüllung der Zuwendungsgrund entfällt (vergleiche § 158 Abs. 2 BGB).

Bagatellförderung

Zuwendung von kleinen Beträgen (unter 5 000 DM [2 500 EUR] im Einzelfall) oder Anteilen (unter 10 vom Hundert).

Bewilligung/Bewilligungsbescheid
(Zuwendungsbescheid)

Mitteilung an den Zuwendungsempfänger, dass der Freistaat Sachsen eine Zuwendung für einen konkret festgelegten Zweck leistet (Verwaltungsakt: vergleiche §§ 35 ff. VwVfG).

Bewilligungszeitraum

Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden, also der Förderzeitraum. Er ist abhängig von der Zeit, die zur Durchführung der Fördermaßnahme erforderlich ist.

Bewilligungsbehörde (Bewilligungsstelle)

Für den Erlass eines Bewilligungsbescheides fachlich und örtlich zuständige Behörde (Dienststelle).

Bewirtschaftungsbefugnis

Berechtigung zur Ausführung des Haushaltsplanes, das heißt im Haushaltsplan veranschlagte Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben einzugehen. Bewirtschaftungsbefugnis hat allein der Beauftragte für den Haushalt bzw. die von ihm besonders ermächtigte Stelle (§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SäHO) .

Bilanz

nach steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zum Bilanztermin (Ende des Wirtschaftsjahres, in der Regel identisch mit Kalenderjahr) zu fertigende Aufstellung über das Vermögen (Aktiva) und die Verbindlichkeiten (Passiva).

Dingliche Rechte

zum Beispiel Hypothek, Grundschuld, im Grundbuch eingetragene Nutzungsrechte.

Gewinn- und Verlustrechnung

anhand kaufmännischer Buchführung erstellte (summarische) Aufstellung der Erträge (Einnahmen) und Aufwendungen (Ausgaben) eines Wirtschaftsjahres.

Haushaltsbeauftragter

Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen und Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen; Näheres vergleiche § 9 SäHO.

Haushaltsmittel

Im Staatshaushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagte (ausgewiesene) Geldbeträge (Mittel).

Haushaltsplan

Staatshaushalt; ermächtigt die staatlichen Stellen, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 SäHO) .

Haushalts- und Wirtschaftsplan

Vom Zuwendungsempfänger für den zu fördernden Zeitraum (zum Beispiel Kalenderjahr bzw. abweichendes Wirtschaftsjahr) zu erstellender Plan über die von ihm zu leistenden Ausgaben (laufende Kosten, Investitionen) und deren Finanzierung durch Einnahmen (wirtschaftliche Entgelte, Kredite, Zuwendungen).

Investitionszulage

besondere finanzielle staatliche Leistungen; Auszahlung durch das zuständige Finanzamt (bei Bedarf ist vom Zuwendungsempfänger eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamtes vorzulegen).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtete öffentliche Körperschaften, Stiftungen, Anstalten.

Kaufmännische doppelte Buchführung

Führung der Geschäftsbücher eines Unternehmens (Einrichtung) nach den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts.

Sonderabschreibung

nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugelassene, über die wirtschaftliche Abnutzung hinausgehende erhöhte Abschreibung auf Anlagegüter.

Sondervermögen

Staatliches Vermögen, dessen Einnahmen und Ausgaben nicht unmittelbar im Staatshaushalt ausgewiesen werden; vergleiche §§ 26 und 113 SäHO (zum Beispiel staatliches Grundstockvermögen).

Subventionen

Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- beziehungsweise Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

1.
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
2.
der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Betriebe oder Unternehmen sind auch öffentliche Unternehmen – vergleiche § 264 Abs. 6 StGB.

Titel/Titelgruppe

vergleiche § 13 SäHO,

im Staatshaushalt für bestimmte Zwecke veranschlagte Ausgabemittel (Verpflichtungsermächtigung).

Verpflichtungsermächtigung

Maßnahmen (insbesondere Verträge, Zusagen), die den Staat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt oder eine über- beziehungsweise außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung vom Staatsminister der Finanzen bewilligt ist (§ 38 Abs. 1 SäHO) ; Näheres vergleiche §§ 6 und 16 SäHO.

Verwendungsnachweis

Unterlagen und Belege, aus deren Inhalt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ersichtlich ist (vergleiche § 44 Abs. 1 Satz 2 SäHO) .

Vorsteuerbeträge

dem Zuwendungsempfänger für Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die er bei seiner (an das Finanzamt abzuführenden) Umsatzsteuer in Abzug bringt.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Ausgaben des Zuwendungsempfängers, die Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind.

Zuwendungsprogramm (Förderprogramm)

Förderung einer konkret festgelegten Zielsetzung (Zweck); Realisierung in der Regel über mehrere Jahre sowie durch eine größere Zahl von Zuwendungsempfängern (Beispiel: Städtebauförderung).

Zuwendungsrichtlinien (Förderrichtlinien)

Für einen bestimmten Zuwendungszweck erlassene Richtlinien zu den sachlichen Voraussetzungen der Förderung gemäß Nr. 15.2 Vorl. VwV zu § 44 SäHO.

Anlage 7
zu den Vorl. VwV zu § 44 SäHO

Grundsätze für Förderrichtlinien

I
Gliederungsschema
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfänger
4
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7
Verfahren
8
In-Kraft-Treten
II
Erläuterungen zum Gliederungsschema
Die Förderrichtlinien müssen sich im Rahmen der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO halten. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den Vorl. VwV und – nur soweit unumgänglich – von den Vorl. VwV abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln.
Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung vereinfacht werden.
Zu 1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielstellung, die mit dem Einsatz von Mitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein.
Beispiel:
„Der Freistaat Sachsen gewährt (nach § … des Gesetzes …) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO Zuwendungen für …
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
Zu 2
Gegenstand der Förderung
Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Fördergegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nr. 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Zu 3
Zuwendungsempfänger
Jede Förderrichtlinie soll den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.
Zu 4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Vorl. VwV Nr. 1 zu § 44 SäHO geregelt. In die Förderrichtlinien sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich oder abändernd zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.
Zu 5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Hier ist festzulegen:
5.1
Zuwendungsart
Institutionelle Förderung, Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Teilfinanzierung
 
Festbetragsfinanzierung
 
Anteilfinanzierung
 
Fehlbedarfsfinanzierung
 
Da die Zuwendungspraxis gezeigt hat, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährt ist, wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist, ist die Finanzierungsart in der Richtlinie zu bezeichnen.
5.3
Form der Zuwendung
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als
 
Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar) oder
 
Darlehen (unbedingt oder bedingt rückzahlbar)
 
gewährt werden soll. Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.
5.4
Bemessungsgrundlage
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen; einzelne Kostengruppen können von der Förderung ausgeschlossen werden.
Zu 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vgl. Nrn. 5.2 und 5.3 zu § 44 SäHO).
6.2
In die Förderrichtlinien soll folgende „Standardklausel“ aufgenommen werden:
„Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.“
Zu 7
Verfahren
Die Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln:
7.1
Antragsverfahren
 
Antragstellung (zum Beispiel Muster, Termine)
 
Antragsweg (zum Beispiel fachliche Beteiligung anderer Stellen)
 
Antragsunterlagen (zum Beispiel Umfang der Antragsunterlagen).
7.2
Bewilligungsverfahren
In den Förderrichtlinien sind nur die von den Vorl. VwV zu § 44 SäHO abweichenden oder sie ergänzende Regelungen aufzunehmen (zum Beispiel Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide).
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichungen von den Vorl. VwV zu § 44 SäHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichungen von den Vorl. VwV zu § 44 SäHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Hier ist regelmäßig folgende „Standardklausel“ aufzunehmen:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“
Zu 8
In-Kraft-Treten
In der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt.

Muster

Muster 1a

Muster 1b

Muster 1c

Muster 2

Muster 3

Muster 3a

Muster 4

Muster 5

1
Die in Betracht kommende Finanzierungsart ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen
2
zum Beispiel Anliegerbeiträge
3
Die SäZBau gelten nicht für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (vergleiche Nr. 6.2.10 VVK)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 10, S. 310
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juni 2004

    Fassung gültig bis: 26. September 2005