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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz
(SächsAGEichEinhZeitG)

Vom 1. September 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist, soweit bundesgesetzlich nichts anderes geregelt ist, zuständig für die Durchführung

1.
des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608, 1609), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und ZeitgesetzEinhZeitG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinheitenverordnungEinhV) vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen hat seinen Sitz in Dresden. 1

§ 2
Einheitlicher Ansprechpartner 2

Die Anzeigepflichten gemäß § 64a Eichordnung, der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung sowie die Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes von 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 3

§ 3
Anerkennung von Unterlagen

Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG. 4

§ 4
Fristen

1Das Verwaltungsverfahren nach § 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durchzuführen und mit einer Entscheidung abzuschließen. 2In diese Frist eingeschlossen ist, sofern erforderlich, eine Überprüfung beim Antragsteller. 3Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu 3 Monate verlängern. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 5§ 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung.

§ 5
Kostenerhebung

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,
2.
die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und
3.
die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.

(2) 1In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. 2Der Verwaltungskostenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit, die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.

(4) 1Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 2Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend Anwendung.5

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz EEGZuVO) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 558) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sitz und örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes für Mess- und Eichwesen und der Eichämter vom 30. November 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 8) außer Kraft. 6

Dresden, den 1. September 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 11, S. 236
    Fsn-Nr.: 600-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019