1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

Vollzitat: Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 11. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 296)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
im Weiteren Vertragspartner genannt,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

1Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. 2Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

Artikel 1
Innerstaatliche Institution

(1) 1Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) mit Sitz in Duisburg. 2Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland
Erhebung der Entsorgungsentgelte
Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle
Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen
Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte
Überwachung der Kosten der Entsorgung
Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.

Artikel 2
Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.

Artikel 3
Kosten

1Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. 2Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. 3Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Artikel 4
Inkrafttreten

1Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation. 2Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.1 3Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Stuttgart, den 11. Oktober 2008

Für das Land Baden-Württemberg
Die Umweltministerin
Tanja Gönner

München, den 4. August 2008

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Otmar Bernhard

Berlin, den 17. Juni 2008

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Stadtentwicklung
Ingeborg Junge-Reyer

Potsdam, den

Für das Land Brandenburg
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann

Bremen, den 1. Februar 2008

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Dr. Reinhard Loske

Hamburg, den

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Anja Hajduk

Wiesbaden, den 28. Mai 2008

Für das Land Hessen
Der Minister für
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Wilhelm Dietzel

Schwerin, den 4. März 2008

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff

Hannover, den 8. Oktober 2008

Für das Land Niedersachsen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für
Umwelt und Klimaschutz
Hans-Heinrich Sander

Düsseldorf, den 16. November 2009

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
Eckhard Uhlenberg

Mainz, den 3. März 2009

Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Margot Conrad

Saarbrücken, den 17. März 2008

Für das Saarland
Der Minister für Umwelt
Stefan Mörsdorf

Dresden, den 11. Mai 2010

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Magdeburg, den

Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt
Petra Wernicke

Kiel, den 8. April 2008

Für das Land Schleswig-Holstein
Der Ministerpräsident
Peter Harry Carstensen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 13, S. 296
    Fsn-Nr.: 612-8V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. November 2010