Gesetz
über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
Vom 1. Dezember 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2017
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in engem Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nichtgewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie in Museen.1
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus regelmäßig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden.
(2) Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in diesen Einrichtungen oder in eigens für diesen Zweck bereitgestellten Räumen entgegengenommen werden.
(3) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(4) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken, Geschenkartikel und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.
§ 3
Öffnungszeiten
(1) 1Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. 2Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen.
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Verkauf von Backwaren an Werktagen ab 5 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.
(4) 1Abweichend von Absatz 2 können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. 2Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen. 3Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.
(5) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.2
§ 4
Apotheken
1Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein. 2Die Apothekerkammer hat für Gemeinden oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken unter Berücksichtigung der apothekenrechtlichen Bestimmungen über die Dienstbereitschaft zu regeln, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 3Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
§ 5
Tankstellen
(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.
(2) Tankstellen ist während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
§ 6
Verkaufsstellen an Personenbahnhöfen und Flughäfen
(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs dürfen für den Verkauf von Reisebedarf abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
(2) Verkaufsstellen auf den internationalen Flughäfen „Flughafen Dresden“ und „Flughafen Leipzig/Halle“ dürfen für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs abweichend von § 3 Abs. 2 an allen Tagen ganztägig geöffnet sein.
§ 7
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
(1) 1An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren, frischer Milch und Milcherzeugnissen in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für die Dauer von insgesamt sechs, auch aufteilbaren Stunden geöffnet sein. 2Dabei sollen die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt werden. 3Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen
- 1.
- in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
- 2.
- in kirchlich anerkannten Wallfahrtsorten,
- 3.
- in einzeln zu bestimmenden Ausflugsorten,
die eine oder mehrere der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, abweichend von § 3 Abs. 2 zum Verkauf von Reisebedarf, Sportartikeln, Badegegenständen, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für die Dauer von acht Stunden geöffnet sein.
(3) 1Auf Antrag der Gemeinde wird diese als Ausflugsort nach Absatz 2 Nr. 3 anerkannt, wenn insbesondere das Kriterium des besonderen Besucheraufkommens erfüllt ist. 2Über die Anerkennung entscheidet die Landesdirektion Sachsen. 3Jeweils nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn Umstände auf das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung hindeuten, kann die Landesdirektion Sachsen die Anerkennung überprüfen. 4Die Anerkennung als Ausflugsort sowie die Aberkennung werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 5Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Ausflugsorte werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
(4) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen
- 1.
- alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen,
- 2.
- Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten,
- 3.
- Verkaufsstellen nach Absatz 1
während höchstens drei Stunden von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet sein.
(5) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. 3
§ 8
Verkaufsoffene Sonntage
(1) 1Die Gemeinden werden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. 2Einem verkaufsoffenen Sonntag nach Satz 1 kann maximal ein weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar folgen. 3Werden zwei aufeinanderfolgende Sonntage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen an den diesen Sonntagen vorangehenden und nachfolgenden zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen unzulässig. 4Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. 5Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist diese Möglichkeit der Sonntagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.
(2) 1Über Absatz 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. 2Die Gestattung erfolgt durch Rechtsverordnung, in der das von dem Ereignis betroffene Gebiet zu bezeichnen ist; damit ist die Möglichkeit dieser Sonntagsöffnung für das betroffene Gebiet verbraucht. 3Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse ist innerhalb einer Gemeinde nur an bis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr zulässig.
(3) 1Der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag sind von der Freigabe nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. 2Gleiches gilt für Sonntage, auf die der 24. Dezember oder ein gesetzlicher Feiertag nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.4
§ 9
Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, mit Ausnahme des § 10, obliegt den Gemeinden.
(2) Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und verantwortliche Personen, die Waren innerhalb oder außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(4) 1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten, soweit es für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlich ist. 2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. 3Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende haben das Betreten der Verkaufsstellen zu gestatten.5
§ 10
Besonderer Arbeitnehmerschutz und Aufsicht
(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absatz 2 bis 5 und 9 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 übt die Landesdirektion Sachsen aus. 2Diese nimmt auch die Befugnisse gemäß § 17 Absatz 8 des Gesetzes über den Ladenschluss wahr.6
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person im Sinne dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 Verkaufsstellen öffnet, Waren gewerblich anbietet oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 4 die rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde unterlässt oder entgegen der Anzeige die Verkaufsstelle öffnet,
- 3.
- entgegen § 7 Abs. 5 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 3 Angaben nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 4 den Beauftragten der Aufsichtsbehörden das Betreten der Verkaufsstellen nicht gestattet,
- 7.
- den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 über die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.7