1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 5. Mai 2006 (SächsABl. S. 499), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)

Vom 5. Mai 2006

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit bestimmt:

I.
Anwendungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Die in der Verwaltungsvorschrift verwendeten Bezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
II.
Ziel der dienstlichen Beurteilung
 
Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Beamten ermöglichen. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung.
III.
Regelbeurteilung
 
Die Beamten sind alle drei Jahre zu beurteilen. Die nächsten Regelbeurteilungen finden statt
 
a)
zum 1. Juni 2006 für die Beamten des höheren Dienstes,
 
b)
zum 1. Juni 2007 für die Beamten des gehobenen Dienstes und
 
c)
zum 1. Juni 2008 für die Beamten des mittleren und einfachen Dienstes.
 
Die Beurteilung ist innerhalb von einem Monat unter Verwendung des Beurteilungsbogens gemäß Anlage 3 SächsBeurtVO zu erstellen und im nachgeordneten Bereich auf dem Dienstweg der personalverwaltenden Stelle zuzuleiten.
IV.
Aufgabenbeschreibung
 
Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben des Beamten zugrunde zu legen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den allgemeinen Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten sowie ihm übertragene Sonderaufgaben aufzuführen.
V.
Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale
 
Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gilt der Beurteilungsmaßstab des § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsBeurtVO.
Die Bildung des Gesamturteils erfolgt unter Würdigung des Gewichts der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabenbereiches. Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist zu vermerken und zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Referenten das Merkmal Führungsverhalten nicht beurteilt wurde.
Die Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten bei Einzelmerkmalen ist zu begründen.
VI.
Zuständigkeit
 
Zuständig für die Beurteilung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist
 
a)
der Amtschef für die Beamten des höheren Dienstes ab Referatsleiter aufwärts, die Beamten des Ministerbüros, des Leitungsbereiches, der Innenrevision, des Büros des Staatssekretärs sowie der Pressestelle,
 
b)
der jeweilige Abteilungsleiter für die übrigen Beamten des höheren Dienstes seiner Abteilung,
 
c)
der jeweilige Referatsleiter für die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes seines Referates.
 
Die Leiter der dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe werden vom jeweils zuständigen Abteilungsleiter des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit beurteilt.
Im Übrigen sind die Leiter der nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zuständig für die Beurteilung aller Beamten ihrer Behörde gemäß § 8 Abs. 1 SächsBeurtVO.
VII.
Schriftliche Beurteilungsentwürfe und -beiträge
 
Vor Erstellung einer Beurteilung soll vom unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden. Im Weiteren gilt § 6 SächsBeurtVO.
VIII.
Zusammensetzung der Beurteilungskommission
 
Die Beurteilungskommission wird vom Amtschef einberufen, der den Vorsitz führt. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt beim Amtschef.
Ist ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus. Die Teilnahme als Vorgesetzter bleibt unberührt.
Die Beurteilungskommissionen im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit setzen sich zusammen
 
a)
bei der Beurteilung von Referatsleitern und Beamten des höheren Dienstes aus dem Amtschef, allen Abteilungsleitern und der Leiterin des Personalreferates,
 
b)
bei der Beurteilung der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes aus dem Amtschef, dem jeweiligen Abteilungsleiter, dem jeweiligen Referatsleiter und einem Vertreter des Personalreferates.
 
In der Beurteilungskommission zu den Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes kann sich der Amtschef durch die Abteilungsleiterin 1 vertreten lassen.
Die Beurteilungskommissionen im nachgeordneten Bereich setzen sich zusammen aus
  • dem Leiter der Behörde als Beurteiler,
  • den Abteilungsleitern und – auf Entscheidung des Behördenleiters – dem zuständigen Referatsleiter,
  • und einem Vertreter des Personalreferates der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle.
Bei Beurteilungen von Beamten des gehobenen Dienstes besteht für den Vertreter des Personalreferates des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Teilnahmerecht.
IX.
Richtwerte und Vergleichsgruppen
 
Die Bildung der für die Richtwerte unabdingbaren Vergleichsgruppen erfolgt durch das Personalreferat. Dabei werden möglichst große Vergleichsgruppen aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe gebildet. Vergleichsgruppen auf Funktionsebene Referatsleiter sind zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.
Umfasst eine Vergleichsgruppe weniger als zehn Personen, ist bei der Gesamtnote eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
X.
Probezeitbeurteilung
 
Bei der Probezeitbeurteilung ist der Beurteilungsbogen gemäß Anlage 1 SächsBeurtVO zu verwenden.
XI.
Geschäftsmäßige Behandlung der Beurteilung
 
Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.
XII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA) vom 23. Februar 2003 (SächsABl. S. 241, 583), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2004 (SächsABl. S. 396), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852), außer Kraft.


Dresden, den 5. Mai 2006

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 21, S. 499
    Fsn-Nr.: 240-V06.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Mai 2006