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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 29. Mai 2024 (SächsABl. S. 624)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMWA)

Vom 29. Mai 2024

Aufgrund von § 93 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird zur Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504), die durch die Verordnung vom 26. März 2024 (SächsGVBl. S. 340) geändert worden ist, für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt:

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

2 Ziel der dienstlichen Beurteilung

Dienstliche Beurteilungen sollen ein aussagefähiges und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten ermöglichen. Sie bilden die Grundlage für transparente, leistungs- und anforderungsgerechte Personalentscheidungen und dienen der Steuerung der Personalentwicklung.

3 Regelbeurteilung

(1) Beamtinnen und Beamte sind alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Dabei ist die Sach- und Rechtslage zum Stichtag entscheidend.

(2) Die nächsten Regelbeurteilungen finden statt

a)
zum 1. Juni 2024 für die Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 sowie die Beamtinnen und Beamten, die eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
b)
zum 1. Juni 2025 für die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und
c)
zum 1. Juni 2026 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.

(3) Unter Berücksichtigung des § 3 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung, demnach die Regelbeurteilung innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag eröffnet werden soll, ist das Verfahren zügig durchzuführen.

4 Aufgabenbeschreibung

(1) Der Beurteilung beziehungsweise dem Beurteilungsbeitrag ist eine Beschreibung der Aufgaben der Beamtin beziehungsweise des Beamten zugrunde zu legen. In der Aufgabenbeschreibung sind die für den allgemeinen Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum maßgeblichen Tätigkeiten sowie gegebenenfalls übertragene Sonderaufgaben aufzuführen.

(2) Besonderheiten gelten für das Engagement in Interessenvertretungen (Personalrat, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung). Diese Tätigkeiten unterliegen zur Vermeidung von Einflussnahme und Diskriminierung nicht der Beurteilung der Vorgesetzten und sind aus diesem Grund nicht in der Aufgabenbeschreibung zu erwähnen.

(3) Nebenamtliche Lehr- und Prüftätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sollen in der Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgeführt werden. Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.

5 Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale

(1) Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gilt der Beurteilungsmaßstab des § 5 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung.

(2) Die Regel- und die Anlassbeurteilung schließen jeweils mit einem Gesamturteil, das aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden ist. Hierbei ist die dritte Nachkommastelle kaufmännisch zu runden. Eine Begründung des Gesamturteils ist nicht vorgesehen.

(3) Das Merkmal Führungsverhalten ist nur zu beurteilen, wenn Führung mit Personalverantwortung wahrgenommen wurde.

(4) Die Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten bei Einzelmerkmalen ist zu begründen.

6 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Beurteilungen im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist

a)
die Amtschefin beziehungsweise der Amtschef für alle Beamtinnen und Beamten mit leitender Funktion (im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes) sowie die Beamtinnen und Beamten des Ministerinnen- beziehungsweise Ministerbüros, der Büros der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Pressestelle, der Innenrevision des SMWA sowie aller Organisationseinheiten, die keiner Abteilung zugeordnet sind,
b)
die jeweilige Abteilungsleiterin beziehungsweise der jeweilige Abteilungsleiter für alle anderen Beamtinnen und Beamten ihrer beziehungsweise seiner Abteilung.

Der Amtschef beziehungsweise die Amtschefin kann die gemäß § 8 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung in Verbindung mit Ziffer 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b dieser Vorschrift delegierte Beurteilungskompetenz jederzeit wieder an sich ziehen.

(2) Beamtinnen und Beamte der Landesregulierungsbehörde werden von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Landesregulierungsbehörde beurteilt. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Landesregulierungsbehörde wird nicht beurteilt.

(3) Zuständig für die Beurteilungen der dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachgeordneten Behörden ist

a)
die Amtschefin beziehungsweise der Amtschef für die Leiterinnen und Leiter der dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachgeordneten Behörden,
b)
die Leiterin oder der Leiter der nachgeordneten Behörde des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für alle Beamtinnen und Beamten ihrer beziehungsweise seiner Behörde gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beurteilungsverordnung. Sie können die Zuständigkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung auf einen Vorgesetzten beziehungsweise eine Vorgesetzte der Beamtin oder des Beamten delegieren.

7 Schriftliche Beurteilungsentwürfe und -beiträge

(1) Die zuständige Beurteilerin beziehungsweise der zuständige Beurteiler verschafft sich in geeigneter Weise Kenntnis von der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung der Beamtin beziehungsweise des Beamten, wenn nicht auf die eigenen Wahrnehmungen zurückgegriffen werden kann. Dies kann beispielsweise durch die Einholung eines Beurteilungsentwurfs von dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten, die Vorlage von Arbeitsproben oder durch persönliche Gespräche erfolgen.

(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist nur in den gemäß § 6 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung vorgesehenen Konstellationen zu erstellen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Bei Wechsel der Beurteilerin beziehungsweise des Beurteilers ist es sinnvoll, rechtzeitig eine Zuarbeit als Unterstützung für den dann zuständigen Beurteilenden zu erstellen.

8 Besonderheiten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten

(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten wird auf § 10 der Sächsischen Beurteilungsverordnung verwiesen.

(2) In Vorbereitung der Erstellung der Beurteilung für diese Beamtinnen und Beamten führt die Beurteilerin beziehungsweise der Beurteiler ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung mit der Beamtin oder dem Beamten. An dem Gespräch kann auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(3) Nur für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte keine Berücksichtigung der etwaigen Einschränkungen infolge der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wünscht, sind diese bei der Erstellung der Beurteilung außer Acht zu lassen. Eine entsprechende Eintragung ist im jeweiligen Formular vorzunehmen.

(4) Auf Wunsch der Beamtin beziehungsweise des Beamten kann die Schwerbehindertenvertretung an der Eröffnung und/oder auch an der Erörterung der Beurteilung sowie des Beurteilungsbeitrages teilnehmen.

9 Zusammensetzung der Beurteilungskommission

(1) Die Beurteilungskommission wird vom Leiter beziehungsweise von der Leiterin der Behörde einberufen, der beziehungsweise die den Vorsitz führt. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion.

(2) Die Beurteilungskommissionen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr setzen sich wie folgt zusammen:

1.
Die Beurteilungskommission im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr setzt sich zusammen aus dem Amtschef beziehungsweise der Amtschefin, den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalreferates.
2.
Beurteilungskommission in den dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nachgeordneten Behörden
a)
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Die Beurteilungskommission im Landesamt für Straßenbau und Verkehr setzt sich zusammen aus
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Straßenbau und Verkehr als Beurteilerin beziehungsweise Beurteiler,
den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Zentrale,
den Leiterinnen und Leitern der Niederlassungen des Landesamts für Straßenbau und Verkehr und
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalreferates.
b)
Sächsisches Oberbergamt
Die Beurteilungskommission im Sächsischen Oberbergamt setzt sich zusammen aus
dem Oberberghauptmann als Beurteiler beziehungsweise der Oberberghauptfrau als Beurteilerin,
den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Personalreferates.
c)
Digitalagentur Sachsen
Die Beurteilungskommission der Digitalagentur Sachsen setzt sich zusammen aus
der Leiterin oder dem Leiter als Beurteilerin beziehungsweise Beurteiler,
den Leiterinnen und Leitern der anderen Struktureinheiten und
einem Vertreter oder einer Vertreterin der für Personalangelegenheiten zuständigen Struktureinheit.
d)
Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit
Die Beurteilungskommission des Zentrums für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit setzt sich zusammen aus
der Leiterin oder dem Leiter als Beurteilerin beziehungsweise Beurteiler,
den Leiterinnen und Leitern der anderen Struktureinheiten und
einem Vertreter oder einer Vertreterin der für Personalangelegenheiten zuständigen Struktureinheit.
e)
In jedem Fall besteht für die Vertreterin oder den Vertreter des Personalreferates des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein Teilnahmerecht.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter des Personalreferates zu beurteilen, scheidet diese oder dieser als Vertretung des Personalreferates aus der Beurteilungskommission aus, die über seine Beurteilung zu befinden hat. Die Teilnahme als Vorgesetzte beziehungsweise Vorgesetzter bleibt unberührt.

10 Vergleichsgruppen gemäß § 4 der Sächsischen Beurteilungsverordnung

(1) Beamtinnen und Beamte derselben Besoldungsgruppe einer Laufbahn und desselben Stellenplans bilden eine Vergleichsgruppe.

(2) Entscheidend ist das Statusamt zum Beurteilungsstichtag. Etwaige Zulagen haben keinen Einfluss auf die Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe im jeweiligen Statusamt.

11 Probezeitbeurteilung

(1) Mit einer Probezeitbeurteilung wird eine Einschätzung zur Bewährung der Beamtin oder des Beamten auf Probe in der beamtenrechtlichen Probezeit getroffen.

(2) Eine erste Einschätzung zur Bewährung ist mit Ablauf der Mindestprobezeit zu erstellen. Es wird empfohlen, der Beamtin oder dem Beamten auf Probe auch zwischenzeitlich, spätestens jedoch nach drei Monaten, Rückmeldungen zu ihren beziehungsweise seinen Leistungen zu geben.

12 Anlassbeurteilung

Eine Anlassbeurteilung ist ausschließlich in den folgenden beiden abschließend in § 2 Absatz 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung geregelten Fällen zulässig:

a)
bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder
b)
im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten hat oder die letzte Regelbeurteilung der Beamtin beziehungsweise des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber und Mitbewerberinnen nicht mehr vergleichbar ist.

13 Eröffnung und Erörterung

(1) Gemäß § 9 der Sächsischen Beurteilungsverordnung sind Beurteilungen der Beamtin beziehungsweise dem Beamten zu eröffnen und anschließend in einem Gespräch zu erörtern. Das Original der Beurteilung wird zur Personalakte genommen, die Abschrift ist für die privaten Unterlagen der Beamtin oder des Beamten bestimmt.

(2) Als Eröffnung ist die Bekanntgabe der Beurteilung durch Übergabe oder auch Übersendung der Abschrift zu verstehen. Die Übergabe sollte der Übersendung vorgezogen werden. Sollte die Annahme der Beurteilung verweigert werden, ist dies zu dokumentieren und dem Personalreferat zur Aufnahme in die Personalakte zu übergeben.

(3) Als Erörterung ist ein ausführliches Gespräch mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur Eröffnung zu verstehen. Die Erörterung erfolgt durch die Beurteilerin beziehungsweise den Beurteiler. Auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten kann die Erörterung der Beurteilung mit einem Vorgesetzten beziehungsweise einer Vorgesetzten erfolgen. Die Beamtin beziehungsweise der Beamte kann eine Person des Vertrauens hinzuziehen, an der Erörterung kann darüber hinaus der beziehungsweise die unmittelbare Vorgesetzte der Beamtin beziehungsweise des Beamten teilnehmen. Auf die Erörterung kann verzichtet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte dies wünscht. In diesem Fall ist dies im Formular zu vermerken.

(4) Die Beamtin oder der Beamte kann der Beurteilung eine Stellungnahme beifügen. Diese wird in die Personalakte aufgenommen. Jedwede Änderungen in der ausgefertigten Beurteilung sind unzulässig. Mit Eröffnung ist die Beurteilung eine rechtsverbindliche Urkunde. Im Falle einvernehmlicher Ergänzungen oder Änderungen, die sich nicht auf das Gesamturteil auswirken, ist eine Notiz zu fertigen und an das Personalreferat weiterzuleiten, das die korrigierte Ausfertigung erstellt. Für den Fall, dass sich die Änderungen auch auf das Gesamturteil auswirken, wird auf § 4 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung hingewiesen.

(5) Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten gleichermaßen für Beurteilungsbeiträge.

14 Hinweise

Bei der Erstellung der Beurteilung wird empfohlen, die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern erarbeiteten Grundsätze zum einheitlichen Vollzug der Sächsischen Beurteilungsverordnung innerhalb der Staatsverwaltung zu berücksichtigen. Weitere Hilfen insbesondere für die Begründung der Einzelmerkmale finden sich in der Anlage 1 zur Sächsischen Beurteilungsverordnung.

15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des SMWA zur Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 5. Mai 2006 (SächsABl. S. 499), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 24, S. 624
    Fsn-Nr.: 240-V24.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juni 2024