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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

erlassen als Artikel 20 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG 2011/2012)

Vom 15. Dezember 2010

§ 1
Investitionspauschale

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51 000 000 EUR. Die Investitionspauschale ist ausschließlich

1.
für den Bau und die Sanierung in den Bereichen
 
a)
allgemeiner Schulhausbau,
 
b)
kommunaler Straßenbau,
 
c)
Kindertagesstätten und
 
d)
Sportstätten,
2.
für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind,

zu verwenden.

(2) Von den gemäß Absatz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzusetzen. Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden. Die Bewilligung hat auf der Grundlage von durch den Landkreis zu erstellenden Prioritätenlisten zu erfolgen. Die Bewilligung kann auch zum Eigenmittelersatz zur Erlangung von Fördermitteln erfolgen. Die Prioritätenlisten sind mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages abzustimmen.

(3) Bei den investiven Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ist deren nachhaltige Entwicklung unter Beachtung der absehbaren demographischen Veränderung zu gewährleisten. Insbesondere sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. 2 a und b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau – Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206) sinngemäß einzuhalten.

§ 2
Verteilung der Investitionspauschale

(1) Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl.

(2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.

§ 3
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Investitionspauschale

§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 4
Kommunale Straßenbaupauschale

(1) Die vom Hochwasser 2010 betroffenen Kommunen werden durch Zuweisung einer Pauschale in Höhe von insgesamt bis zu 2 000 000 EUR jährlich in den Jahren 2011 und 2012 in die Lage versetzt, die Gesamtfinanzierung für die aus europäischen Programmen umzusetzenden Straßenbauvorhaben sicherzustellen.

(2) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die betroffenen Kommunen zu benennen, das Verfahren, insbesondere die Festsetzung und Auszahlung, sowie die Kriterien zur Verteilung der Mittel zu regeln. Die Kriterien zur Verteilung der Mittel sollen die Schadenshöhe je Gebietskörperschaft und das besondere öffentliche Interesse an einzelnen Maßnahmen berücksichtigen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 16, S. 387, 399
    Fsn-Nr.: 50-19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011