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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 31.12.2012

Sächsische Sozialanerkennungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Sozialanerkennungsverordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen
(Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO)

Vom 7. Januar 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

§ 1
Verfahren der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Urkunde über das an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen erworbene Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik,
2.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1883) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ein lückenloser Lebenslauf und
4.
die Nachweise über
 
a)
die Ableistung des Berufspraktikums nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG oder das Diplom oder den Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang oder das Ablegen einer Externenabschlussprüfung an einer Hochschule und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 SächsSozAnerkG sowie
 
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlusskolloquium gemäß § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG .

(3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung in Abweichung von Absatz 2 Nr. 1 und 4 beizufügen:

1.
das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss,
2.
eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses, wenn es nicht in deutscher Sprache gefasst ist,
3.
im Falle des § 2 Abs. 2 SächsSozAnerkG der Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung und
4.
im Falle des § 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG der Nachweis über die Ableistung des Anpassungslehrgangs oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung.

(4) Bei Antragstellern, die innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, kann die Landesdirektion Sachsen vom Antragsteller zusätzlich einen von der am Hauptwohnsitz zuständigen Behörde ausgestellten, einem Führungszeugnis entsprechenden Nachweis verlangen. Wird dieser nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.

(5) Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der Urkunde über die staatliche Anerkennung bekannt zu geben. 1

§ 2
Berufspraktikum

(1) Ziel des Berufspraktikums ist es, theoretisches Wissen zu vertiefen und den Studenten oder Praktikanten in geeigneten Praktikumsstellen zur selbständigen beruflichen Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen zu befähigen.

(2) Praktikumsstellen sind geeignet, wenn sie

1.
überwiegend Aufgaben in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen wahrnehmen und
2.
eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten, die über
 
a)
einen in § 1 Abs. 4 Satz 1 SächsSozAnerkG bezeichneten Berufsabschluss,
 
b)
einen universitären Abschluss in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik oder
 
c)
einen aufgrund von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit einem Abschluss gemäß dem Buchstaben a oder b gleichgestellten Abschluss verfügt.
 
Die Fachkraft muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld gemäß Absatz 1 aufweisen, wenn sie über einen universitären oder ihm gleichgestellten Abschluss verfügt.

(3) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einschlägigen Studiengängen erfolgreich abgeleisteten praktischen Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich.

§ 3
Abschlusskolloquium

(1) Das Abschlusskolloquium ist spätestens 3 Jahre nach Erteilung des Diploms oder des Bachelor abzulegen.

(2) Das Abschlusskolloquium findet an der Fachhochschule vor einem von ihr berufenen Ausschuss statt. In den Ausschuss werden berufen:

1.
als Vorsitzender der Dekan der Fakultät oder sein Stellvertreter,
2.
ein Hochschullehrer des entsprechenden Studiengangs und
3.
eine berufserfahrene Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

(3) Das Abschlusskolloquium ist als Fachgespräch mit höchstens 3 Kandidaten zu führen und gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Die aufgrund der Praktikumsordnung der Fachhochschule in den Ausbildungsplänen des Kandidaten festgelegten Ausbildungsziele sind zu berücksichtigen. Das Abschlusskolloquium soll je Kandidat 20 und darf je Kandidat höchstens 30 Minuten dauern.

(4) Das Ergebnis wird dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss mündlich bekannt gegeben. Wird das Abschlusskolloquium nicht bestanden, kann es einmal, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 SächsBAG steht der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlusskolloquium gleich.

§ 4
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG ist die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Sozialwesens oder der Heilpädagogik, die unter Verantwortung einer Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt und mit einem Praktikumsbericht des Antragstellers beendet wird. Er umfasst im Regelfall auch Studienabschnitte oder Module, die sich auf die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen beziehen, und kann als Teil eines Fachhochschulstudiums durchgeführt werden. Der Anpassungslehrgang dient dem Nachweis der fachlichen Fähigkeiten und der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung und der Ausbildung des Antragstellers fest. Sie bescheinigt die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang einschließlich der Abgabe des Praktikumsberichts.

§ 5
Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG findet an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig auch Hochschullehrer anderer Hochschulen in den Ausschuss berufen kann.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO) vom 25. August 1998 (SächsGVBl. S. 494), geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 96), außer Kraft.

Dresden, den 7. Januar 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 1, S. 38
    Fsn-Nr.: 245-4.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012