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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vollzitat: Vierte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften vom 7. März 2011 (SächsJMBl. S. 19)

Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
zur Änderung des Organisationsstatuts der Staatsanwaltschaften

Vom 7. März 2011

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (Organisationsstatut der Staatsanwaltschaften – VwV OrgSta) vom 12. Januar 1998 (SächsJMBl. S. 18), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2001 (SächsABl. S. 783), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

1.
 In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„16. Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden“.
3.
In Nummer 1 Abs. 1 wird das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“ ersetzt.
4.
In Nummer 2 Abs. 2 wird das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“ ersetzt.
5.
In Nummer 3 Abs. 1 werden die Wörter „Staatsministeriums der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministeriums der Justiz und für Europa“ ersetzt.
6.
In Nummer 8 Abs. 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Europa“ ersetzt.
7.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
„9. Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft
(1) Dem Generalstaatsanwalt ist möglichst frühzeitig über alle wichtigen Vorkommnisse, bedeutende Verfahren und über solche Angelegenheiten zu berichten, welche Anlass zu besonderen Weisungen geben können oder deren Kenntnis für ihn im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht von Bedeutung ist. Über den Wegfall des Berichtsanlasses ist zu berichten. Besteht die Berichtspflicht fort, ist im Abstand von sechs Monaten, ferner nach Beendigung eines Verfahrensabschnittes zu berichten.
(2) Der Generalstaatsanwalt berichtet dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, wenn er einer Strafsache besondere Bedeutung beimisst; besondere Bedeutung hat eine Strafsache insbesondere dann, wenn sie öffentliches Interesse erregt hat oder voraussichtlich erregen wird oder von herausgehobener rechtlicher oder tatsächlicher Komplexität ist. Der Generalstaatsanwalt berichtet ferner, wenn sich Beschwerden gegen Maßnahmen seiner Dienststelle richten oder sonst konkreter Anlass zur aufsichtlichen Prüfung besteht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Generalstaatsanwalt dem Staatsministerium der Justiz und für Europa auch auf dessen Anforderung zu berichten.“
8.
Nummer 11 Abs. 3 wird aufgehoben.
9.
In Nummer 16 wird in der Überschrift das Wort „Generalstaatsanwaltschaft“ durch die Wörter „Generalstaatsanwaltschaft Dresden“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. März 2011 in Kraft.

Dresden, den 7. März 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2011 Nr. 3, S. 19
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2011

    Fassung gültig bis: 31. August 2023