1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 781)

Gesetz
zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG)

Vom 19. April1994

Der Sächsische Landtag hat am 17. März 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c wird „§ 158“ durch „§ 168“ ersetzt.
2.
§ 9 SächsBG erhält folgende neue Fassung:
 
§ 9
Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
 
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) erworben werden. Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.“
3.
§ 11 Abs. 1 SächsBG wird aufgehoben. Er erhält folgende Fassung:
„(1) Die Landesbeamten werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“
4.
Nach § 11 wird ein § 11a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
 
§ 11a
Genehmigungsverfahren
 
(1) Jede Einstellung, Anstellung, Beförderung oder sonstige Ernennung von Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände, einschließlich der Beigeordneten, bedarf der Genehmigung des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung erfüllt sind. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist unter Nachweis der rechtlichen Voraussetzungen bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erteilt oder abgelehnt wurde. Eine Ernennung, die ohne die Genehmigung erfolgt, ist nichtig. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.“
5.
§ 70 SächsBG wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Fällen, in denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 eine Verbeamtung zulässig ist oder in denen eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 zugelassen worden ist, kann von der Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.“
6.
Nach § 157 wird folgender Sechster Teil eingefügt:
 
Sechster Teil
Kommunale Wahlbeamte
 
§ 158
Anwendungsbereich
 
Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Teils sind:
 
1.
die Bürgermeister,
 
2.
die Landräte,
 
3.
die Beigeordneten,
 
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden und
 
5.
die Amtsverweser.
 
§ 159
Dienstherr, Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde, Zuständigkeiten
 
(1) Dienstherr des Bürgermeisters und der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. Dienstherr des Landrates und der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. Dienstherr des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten der Gemeinde einschließlich der Beigeordneten ist der Bürgermeister. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landkreises einschließlich der Beigeordneten ist der Landrat. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Verwaltungsverbandes ist der Verbandsvorsitzende.

(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entläßt die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.

(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342), das mit Maßgabe nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 889, 1142) gilt, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.
 
§ 160
Hauptamtliche Bürgermeister
 
(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Be­ amten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung des § 48 mit folgender Maßgabe Anwendung:
 
1.
das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 16 gilt entsprechend;
 
2.
der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet;
 
3.
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
 
 
a)
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
 
 
b)
der Fall des§ 51 Satz 1 Nr. 2 vorliegt, wobei § 51 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an die Stelle des zweiundsechzigsten Lebensjahres das fünfundsechzigste tritt;
 
4.
hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in den Wahlvorschlag [§ 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937)] einer Partei oder Wählervereinigung oder als Einzelbewerber oder nehmen sie die Wahl zum Bürgermeister nicht an, so treten sie nicht nach § 139 Abs. 1 in den Ruhestand. Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
 
 
a)
das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
 
 
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben.
 
(2)Hauptamtliche Bürgermeister, die während der vollen Dauer von mindestens zwei Kommunalwahlperioden ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Landrat, Verbandsvorsitzender oder Beigeordneter ausgeübt haben, treten auf ihren Antrag nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister, die keinen Unterhaltsbeitrag nach der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung BeamtVÜV) vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) erhalten, weil sie in der zweiten Kommunalwahlperiode ihr Amt weitergeführt haben, treten in den Fällen des vorzeitigen Ausscheidens während der zweiten Kommunalwahlperiode auf ihren Antrag nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für den Fall ihrer Abwahl nach § 51 Abs. 7 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 64 des Gesetzes vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937).
 
§ 161
Ehrenamtliche Bürgermeister
 
Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mitfolgender Maßgabe Anwendung:
 
1.
das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 16 gilt entsprechend;
 
2.
der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
 
3.
der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
 
 
a)
mehr als 65 Jahre alt ist,
 
 
b)
anhaltend krank ist,
 
 
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
 
 
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
 
 
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.
 
§ 162
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung
 
(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder einer der neu gebildeten Gemeinden für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des § 139 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn der Beamte auf Zeit ein hauptamtlicher Bürgermeister war, der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.
 
§ 163
Beigeordnete
 
(1) Beigeordnete sind nur als hauptamtliche Beamte auf Zeit zulässig. Die für Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag (§ 56 KomWG) entfällt.
 
§ 164
Landräte
 
Auf Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 162 entsprechende Anwendung. Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
 
§ 165
Verbandsvorsitzende
 
Auf Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben.
 
§ 166
Amtsverweser
 
(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 und 3 SächsGemO wird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen findet § 159 Abs. 4 und 5 auf den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 SächsGemO entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser, der zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt ist, aber wegen noch nicht erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl sein Amt nicht ausüben kann, finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, beim ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 SächsGemO die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften. § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und Nr. 4 Sätze 1 bis 3 und § 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
 
1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
 
2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.
 
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war.
 
§ 167
Aufwandsentschädigungen
 
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.“
7.
Der bisherige „Sechste Teil“ wird „Siebter Teil“.
8.
Die bisherigen §§ 158 bis 161 werden §§ 168 bis 171.
9.
Der in § 168 umbenannte § 158 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für die Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat, gilt Absatz 2 entsprechend.“
10.
Der in § 171 umbenannte § 161 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Der Staatsminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 3
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
Aufhebung des Kommunalbeamtenrechtlichen Vorschaltgesetzes
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Beamtenrechts der kommunalen Wahlbeamten und der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen (Kommunalbeamtenrechtliches Vorschaltgesetz – KomBeamtVorschaltG) vom 31. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 369) wird aufgehoben.
2.
Aufhebung der Entschädigungsverordnung
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (Entschädigungsverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 48 S. 867) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Juli 1994 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. April 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 23, S. 781
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. März 2014