Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte
(SächsGrKrZuVO)
Vom 30. Juni 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuG) vom 26. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 950) wird verordnet:
§ 1
Aufgaben der Großen Kreisstädte
Den Großen Kreisstädten werden folgende Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte übertragen:
- 1.
- die Ausführung der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung sowie des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschrift auf Gewerbebetriebe bezieht, die den Vorschriften der §§ 33a und 33i der Gewerbeordnung unterliegen, nach § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Aufgaben zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach § 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und § 3 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136). 1
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuVO) vom 31. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 951), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), außer Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2011
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig