1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Lebensrettungsehrenzeichen

Vollzitat: VwV-Lebensrettungsehrenzeichen vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1441), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Stiftung eines Lebensrettungsehrenzeichens
(VwV-Lebensrettungsehrenzeichen)

Vom 27. September 2011

1.   Stiftungszweck

Als staatliche Anerkennung für eine durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird ein Lebensrettungsehrenzeichen des Freistaates Sachsen gestiftet.

2.   Form und Beschaffenheit des Ehrenzeichens

Das aus Feinsilber bestehende Lebensrettungsehrenzeichen zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen des Freistaates Sachsen mit der Umschrift „Freistaat Sachsen“. Die Rückseite trägt im oberen Halbkreis die Inschrift „Für Rettung aus Gefahr“ und zeigt im unteren Halbkreis Eichenlaub. Vor- und Nachname des Retters werden mit dem Jahr der Verleihung des Lebensrettungsehrenzeichens zentriert graviert. Das Lebensrettungsehrenzeichen hat einen Durchmesser von 3,0 Zentimeter und wird an einem silbergefassten weiß-grünem Band getragen. An Stelle des Lebensrettungsehrenzeichens kann eine Miniatur auf weiß-grünem Band getragen werden. Das Nähere wird durch die Anlage bestimmt.

3.   Verleihungsvoraussetzungen

a)
Das Lebensrettungsehrenzeichen für Rettung aus Gefahr wird an Personen verliehen, die unter Lebensgefahr oder besonders bedrohlichen, gefahrvollen Umständen Menschenleben gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet haben.
b)
Eine Verleihung findet nur statt, wenn die Rettungstat auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen erfolgte oder der Retter seinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
c)
Der Retter sollte die Rettungstat im Wesentlichen selbstständig durchgeführt haben.
d)
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine staatliche Anerkennung nach dieser Verwaltungsvorschrift nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung erheblich überschritten haben.
e)
Eine Verleihung postum an die Hinterbliebenen ist möglich.
f)
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Lebensrettungsehrenzeichens besteht nicht.

4.   Vorschlagsverfahren

a)
Die Verleihung des Lebensrettungsehrenzeichens wird dem Staatsminister des Innern vorgeschlagen. Vorschlagsberechtigt ist der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Retter oder Gerettete seinen Wohnsitz hat. Haben der Retter und Gerettete ihren Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen, ist für den Vorschlag der Bürgermeister der Gemeinde des Rettungsortes zuständig.
b)
Dem Vorschlag ist ein Bericht über die Rettungstat beizufügen. Der Bericht muss eine klare, schlüssige und erschöpfende Darstellung der Rettungstat wiedergeben. Er muss außerdem enthalten:
 
aa)
Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf des Retters sowie des Geretteten;
 
bb)
Datum, Ort und Uhrzeit der Rettungstat;
 
cc)
Verwandtschaft des Geretteten zum Retter;
 
dd)
im Falle der Nummer 3 Buchst. d eine nähere Begründung zu dieser Voraussetzung.

5.   Verleihungsverfahren

a)
Die Verleihung des Lebensrettungsehrenzeichens erfolgt durch den Staatsminister des Innern.
b)
Über die Verleihung des Lebensrettungsehrenzeichens erhält der Retter eine Verleihungsurkunde. Die Verleihungsurkunde trägt das Wappen des Freistaates Sachsen, die Unterschrift sowie das Siegel des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
c)
Die Aushändigung des Lebensrettungsehrenzeichens und der Verleihungsurkunde erfolgt durch den Bürgermeister des Wohnsitzes des Retters in würdiger Form. Der Staatsminister des Innern kann sich im Einzelfall die Aushändigung vorbehalten oder eine andere Regelung über die Aushändigung treffen.
d)
Den Gemeinden, in denen der Retter seinen Wohnsitz hat, wird empfohlen, mit Einverständnis des Retters, die Anerkennung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

6.   Übergangsvorschrift

Abweichend von Nummer 2 können vorhandene Lebensrettungsehrenzeichen weiterhin verliehen werden. Ist dieser Bestand aufgebraucht, sind die neu anzufertigenden Lebensrettungsehrenzeichen entsprechend den Angaben in Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu fertigen.

7.   Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. September 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 42, S. 1441
    Fsn-Nr.: 114-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 2011