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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Innenrevision SMWA

Vollzitat: VwV-Innenrevision SMWA vom 7. Februar 2022 (SächsABl. S. 224), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision
im Geschäftsbereich
(VwV-Innenrevision SMWA)

Vom 7. Februar 2022

I.
Organisation, Zuständigkeit

1.
Im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und im Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist jeweils eine Innenrevision eingerichtet. Die Innenrevision des Staatsministeriums ist auch für das Oberbergamt, die Digitalagentur Sachsen und das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit zuständig. Die Errichtung von fachspezifischen Sachgebieten innerhalb der Innenrevision ist, unabhängig vom Dienstort, möglich.
2.
Im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die Innenrevision der Leitung der Abteilung 1 unterstellt.
3.
Soweit der Auftrag sicherheitsrelevante Bereiche betrifft, müssen die betreffenden Bediensteten der Innenrevision für die entsprechende Sicherheitsstufe ermächtigt sein.

II.
Ziele und Aufgaben

1.
Die Innenrevision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche da­rauf ausgerichtet sind, Mehrwerte zu schaffen und die Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Organisation bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft.
2.
Aufgabe der Innenrevision ist die Durchführung von Risikoanalysen nach dieser Verwaltungsvorschrift. Jedwede potenzielle Beeinträchtigung der Aufgabenerledigung einer Behörde sowie deren interne und externe Auswirkungen stellen dabei ein Risiko dar.
3.
Aufgabe der Innenrevision ist die Durchführung von plangemäßen oder anlassbedingten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfungen von Verwaltungshandlungen, insbesondere die Analyse von Schwachstellen. Die Qualität des Verwaltungshandelns im Geschäftsbereich soll durch Handlungsempfehlungen verbessert werden. Die Innenrevision prüft insbesondere, ob
a)
die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich interner Regelungen) eingehalten werden,
b)
die Zielvorgaben der Dienststellenleitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungsgemäß erfüllt werden,
c)
die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns gewahrt werden,
d)
die Vermögensgegenstände ausreichend gesichert sind,
e)
die internen Vorschriften zweckmäßig sind,
f)
das interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Geschäftsprozesse zweckmäßig aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten,
g)
die Vorgesetzten ihre Führungsfunktion einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht ordnungsgemäß wahrnehmen,
h)
das interne Risikomanagementsystem funktionsfähig und zweckmäßig ist.
4.
Die Innenrevision nimmt die präventive Korruptionsbekämpfung nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Anti-Korruption) vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 162), wahr.

III.
Informationsrecht

1.
Die Innenrevision im Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr hat gegenüber dem Amtschef oder der Amtschefin, die Innenrevision im Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat gegenüber der Dienststellenleitung ein unmittelbares mündliches und schriftliches Vortragsrecht.
2.
Die Bediensteten des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dessen nachgeordneter Behörden können sich unmittelbar an die zuständige Innenrevision wenden.

IV.
Arbeitspläne

Auf der Grundlage von Risikoanalysen wird ein Arbeitsplan erstellt. Dieser beschreibt den Prüfungszeitraum sowie die für diesen Zeitraum vorgesehenen Prüfungen nach Prüfungsgegenstand, zu prüfender Stelle und Prüfungsschwerpunkt. Der Arbeitsplan ist im Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr unmittelbar durch den Amtschef oder die Amtschefin, im Landesamt für Straßenbau und Verkehr unmittelbar durch die Dienststellenleitung zu bestätigen.

V.
Verfahren

1.
Grundlage für die Arbeit der Innenrevision bilden die aktuellen Standards und Vorgaben für die Arbeit von Revisionen. Die Innenrevision orientiert sich insbesondere an den International Standards for the Professional Practice of Internal Auditing (IPPF-Leitlinien) und an den Leitlinien der Information Systems Audit and Control Association, Inc. (ISACA).
2.
Die einzelnen Prüfungen der Innenrevision erfolgen auf Grundlage eines schriftlichen Prüfauftrages. Diesen erteilt im Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr der Amtschef oder die Amtschefin und im Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Dienststellenleitung.
3.
Über angesetzte Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr unterrichtet die Innenrevision die für den zu prüfenden Bereich zuständige Abteilungsleitung, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen und im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit auch die zuständige Dienststellenleitung. Bei Prüfungen im Landesamt für Straßenbau und Verkehr wird die zuständige Abteilungsleitung, bei Prüfungen in den Niederlassungen auch die zuständige Dienststellenleitung unterrichtet. Dabei wird über Anlass und Zweck der Prüfung sowie über das weitere Vorgehen informiert.
4.
Prüfungen können in begründeten Fällen unangemeldet durchgeführt werden. In diesen Fällen soll die zuständige Abteilungsleitung, in nachgeordneten Behörden die Dienststellenleitung unmittelbar vor dem Prüfungsbeginn unterrichtet werden.
5.
Alle Behörden des Geschäftsbereichs und ihre Bediensteten sind verpflichtet, die Innenrevision in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer II umfassend zu unterstützen. Die zur Durchführung von Prüfungen notwendigen Arbeitsmittel und Diensträume sowie geeignete Fachkräfte sind zur Verfügung zu stellen.
6.
Der Innenrevision sind auf Anforderung alle Akten sowie sonstigen Unterlagen und Dateien, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, unverzüglich gegen Quittung auszuhändigen beziehungsweise zur Verfügung zu stellen. Die Innenrevision ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Bedienstete des Geschäftsbereichs zu bestimmten Sachverhalten zu befragen und Auskünfte einzuholen.
7.
Unterlagen der Innenrevision sind getrennt von anderen Vorgängen sicher aufzubewahren.
8.
Die Innenrevision hat die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Datenschutz sowie die Verschlusssachenanweisung (VSA) und andere besondere Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
9.
Der Verlauf einer Prüfung ist schriftlich festzuhalten.
10.
Sobald im Rahmen von Prüfungen besondere Vorkommnisse eintreten, insbesondere falls der Fortgang gefährdet oder die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden geboten erscheint, ist im Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr der Amtschef oder die Amtschefin und im Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten.
11.
Weitergehende Vorgaben zur Arbeitsweise und Methodik der Innenrevision werden in einer Geschäftsordnung oder einem Revisionshandbuch geregelt.

VI.
Prüfungsergebnisse

1.
Die Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, Bewertungen sowie die sich daraus ergebenden Handlungsempfehlungen, werden in einem Prüfbericht zusammengefasst.
2.
Der Entwurf des Prüfberichts wird bei Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr der zuständigen Abteilungsleitung, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen und im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit auch der zuständigen Dienststellenleitung, vor einer Abschlussbesprechung übersandt. Der Entwurf des Prüfberichts wird bei Prüfungen im Landesamt für Straßenbau und Verkehr der zuständigen Abteilungsleitung, bei Prüfungen in den Niederlassungen auch der zuständigen Dienststellenleitung, vor einer Abschlussbesprechung übersandt. Im Rahmen einer Abschlussbesprechung wird Gelegenheit gegeben, sich zu den Feststellungen zu äußern. Die Stellungnahmen, die auch schriftlich erfolgen können, werden in den Prüfbericht aufgenommen.
3.
Der Prüfbericht wird bei Prüfungen im Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr dem Amtschef oder der Amtschefin, bei Prüfungen im Oberbergamt, in der Digitalagentur Sachsen, im Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit und dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr auch der zuständigen Dienststellenleitung mit einer Handlungsempfehlung vorgelegt.
4.
Im Prüfbericht kann angeregt werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt über die Umsetzung der Empfehlungen zu berichten ist.

VII.
Aufsicht

Die Aufsicht über die Innenrevision des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr nimmt die Innenrevision des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahr. Die Aufsicht beschränkt sich auf

1.
die personelle und sachliche Ausstattung der Innenrevision des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr,
2.
das Informationsrecht. Zu diesem Zweck kann die Innenrevision des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Vorlage von Prüfplänen, Prüfberichten, Jahresberichten, Risikoanalysen, Korruptionsgefährdungsanalysen und strategischen Dokumenten verlangen.

VIII.
Übergangsvorschrift

Prüfungen, die von der Innenrevision des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am Tag des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift begonnen wurden, werden bis zum Abschluss des Verfahrens nach Ziffer VI fortgesetzt.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich (VwV-Innenrevision SMWA) vom 4. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 8, S. 224
    Fsn-Nr.: 20-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Februar 2022