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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012 vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 51)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012
(VwV-HWiF 2012)

Az.: 22-H1200-252/3-53229

Vom 22. Dezember 2011

1.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
3.
Personalausgaben und Stellenpläne
3.1
Allgemeine Hinweise
3.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
3.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
4.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.
Anmeldung des Kassenbedarfs
6.
Prognose des Haushaltsabschlusses
7.
Inkrafttreten

Gemäß § 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
1.1
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, soweit im Programm Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
1.2
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche entsprechend den rechtlichen Vorgaben unverzüglich geltend gemacht werden.
1.3
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Abs. 1 BGB). Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.
1.4
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 SäHO) zu beachten. Die Einwilligung gemäß Nummer 4.3 VwV zu § 38 SäHO (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [VwV-SäHO] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 [SächsABl. 2012 S. 49), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 [SächsABl. SDr. S. S 1702]) wird bis zu einer Jahresrate von unter 100 000 EUR erteilt.
2.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden.
Im Kapitel 15 03 Titel 462 03 ist eine globale Minderausgabe für Personalausgaben in Höhe von 23 000 Tsd. EUR veranschlagt, die sich wie folgt auf die Einzelpläne aufteilt:
Aufteilung Personalausgaben
Plan Betrag
Tsd. EUR
Epl. 01 (SLT) 49 083,83
Epl. 02 (SK) 112 071,36
Epl. 03 (SMI) 10 071 815,30
Epl. 04 (SMF) 4 245 057,93
Epl. 05 (SMK) 1 136 285,99
Epl. 06 (SMJus) 4 086 878,87
Epl. 07 (SMWA) 260 911,90
Epl. 08 (SMS) 110 540,70
Epl. 09 (SMUL) 684 300,82
Epl. 11 (SRH) 163 823,19
Epl. 12 (SMWK) 2 079 230,11
Die globale Minderausgabe ist aus Einsparungen bei Personalausgaben der Hauptgruppe 4 und in Staatsbetrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Beamte beschäftigen, bei den Zuschusstiteln der Hauptgruppe 6 zu erbringen, die sich auf Grund der Streichung des Sonderzahlungsgesetzes ergeben.
Im Kapitel 15 40 Titel 972 04 ist eine „Globale Minderausgabe Generationenfonds“ in Höhe von 36 000 Tsd. EUR veranschlagt, welche wie folgt anteilig durch die Ressorts zu erbringen ist:
Aufteilung Generationenfonds
Plan Betrag
Tsd. EUR
Epl. 01 (SLT) 87 698,13
Epl. 02 (SK) 120 067,66
Epl. 03 (SMI) 14 284 779,86
Epl. 04 (SMF) 5 674 168,02
Epl. 05 (SMK) 2 270 012,28
Epl. 06 (SMJus) 5 986 741,25
Epl. 07 (SMWA) 479 349,54
Epl. 08 (SMS) 219 389,68
Epl. 09 (SMUL) 1 147 472,09
Epl. 11 (SRH) 267 129,41
Epl. 12 (SMWK) 5 463 192,08
Das Staatsministerium der Finanzen behält sich vor, bei sich abzeichnender Überschreitung der veranschlagten Personalausgaben, einzelplanspezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verhängen.
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 34 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 SäHO gelten beim jeweiligen Titel in voller Höhe als erteilt.
2.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
Bei der Ausstattung von Diensträumen dürfen die den obersten Landesbehörden mit Rundschreiben zur Aufstellung des Doppelhaushaltes 2011/2012 vom 7. Dezember 2009 mitgeteilten Richtsätze in Nummer 7.2 Teil A nicht überschritten werden. Die Richtsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4 sind bindend.
3.
Personalausgaben und Stellenpläne
3.1
Allgemeine Hinweise
3.1.1
Die Zuführungen an den Generationenfonds sind in den Einzelplänen in allen Planstellen führenden Kapiteln des Personalsoll A sowie für die Beamten des Personalsoll C (zum Beispiel bei Staatsbetrieben) bei den jeweiligen Kapiteln/Titelgruppen veranschlagt.
Durch das Landesamt für Steuern und Finanzen werden die Buchungen vierteljährlich zu Lasten der entsprechenden Haushaltsstellen vorgenommen. Dem Landesamt für Steuern und Finanzen ist durch die zuständige oberste Dienstbehörde (Beauftragte für den Haushalt der Ressorts) die Anordnungsbefugnis zu erteilen.
3.1.2
Die Erstattungen des Generationenfonds (betrifft zurzeit nur Vollfinanzierung) sind in den Einzelplänen in den jeweiligen Sammelkapiteln bei den Titeln „Erstattungen des Generationenfonds“ zu buchen. Die Buchungen erfolgen am Jahresende durch das Landesamt für Steuern und Finanzen zu Gunsten dieser Einnahmetitel. Dem Landesamt für Steuern und Finanzen ist durch die zuständige oberste Dienstbehörde (Beauftragte für den Haushalt der Ressorts) die Anordnungsbefugnis zu erteilen.
3.1.3
Ersatzeinstellungen auf Stellen für in Mutterschutz befindliche Beschäftigte sind nicht statthaft. Die Erstattungsbeträge nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichgesetz stehen nicht für Ersatzeinstellungen während der Mutterschutzfristen zur Verfügung.
3.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
Die Meldungen zur Ist-Besetzung nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 sind in einem einheitlichen, vom Staatsministerium der Finanzen vorgegebenen Excelformat zu erfassen und dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 elektronisch zu übermitteln. Die Vorlagen im Personalverwaltungssystem (PVS) sind mit den Mustern nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 – Anlagen 1 und 2 – abgestimmt und können auch aus PVS generiert werden. Die Mustervorlagen der Anlagen 1 und 2 können als Exceltabelle beim Staatsministerium der Finanzen abgefordert werden. Die Summierung der Zuordnungsumfänge je BesGr./EG ist mit einer Kommastelle vorzunehmen.
3.2.1
An das Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 ist die Ist-Besetzung entsprechend Anlage 1 zu den Stichtagen 1. Januar , 1. April und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats elektronisch zu übersenden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A, B und C einzubeziehen. Es ist ausschließlich das Muster Anlage 1 zu verwenden, die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
3.2.2
Analog zum Meldeverfahren der Ist-Besetzung ist die Meldung der Besetzung der Leerstellen zu den Stichtagen 1. Januar , 1. April und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats gemäß Anlage 2 elektronisch zu übersenden. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten.
3.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 ( Haushaltsgesetz 2011/2012) vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374) werden im Haushaltsjahr 2012 47 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 47 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß § 7 Abs. 4 Haushaltsgesetz 2011/2012 werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Durch die Sperre gemäß § 7 Haushaltsgesetz 2011/2012 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
4.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
4.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 1 Million EUR, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.
4.2
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen und grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen.
5.
Anmeldung des Kassenbedarfs
5.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei Bekanntwerden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen EUR mit. Alternativ kann die Meldung per E-Mail (liquiditaetsmeldungen@ smf.sachsen.de), telefonisch, per Fax (0351 564-4039) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
5.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen EUR sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
5.3
Die Meldepflicht nach Nummern 5.1 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.
6.
Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Ressorts ermitteln in einer ersten Prognose zum Stichtag 30. Juni , in einer zweiten Prognose zum Stichtag 31. August , in einer dritten Prognose zum Stichtag 30. September und in einer vierten Prognose zum Stichtag 31. Oktober ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zum Stand 31. Dezember 2012 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gruppen 422, 428 beziehungsweise Obergruppen 81 bis 82 und 83 bis 89 mit Muster nach Anlage 7a und teilen diese dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, abweichend von Nummer 2.6.2 VwV zu § 34 SäHO bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats mit. Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Millionen EUR aufweisen, sind in der Anlage 7b nachzuweisen.

Außerdem sind durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Stichtagen 30. Juni , 31. August , 30. September , 31. Oktober und 31. Dezember die Werte für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel sowie die Mittelbindungen in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und Förderung durch den EFRE im Rahmen des Ziel 3 „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ gemäß Anlagen 8a, 8b und 8c bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.

Alle Meldungen sind auch per E-Mail (prognose@smf. sachsen.de) an das Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, zu übersenden.

Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

7.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 8c

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 3, S. 51
    Fsn-Nr.: 520-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012