Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nettobelastungsermittlungs-VO)
Vom 30. November 2011
Aufgrund von § 18 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Nettobelastungsermittlungs-VO) vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die pauschalierten Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
- b)
- In Nummer 3 werden die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 35“ und die Angabe „das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist,“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121) geändert worden ist,“ ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 ergeben sich durch Multiplikation der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit nach einer Wartezeit von drei Monaten mit den Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft. Diese ergeben sich als Mittelwert der tatsächlich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres angefallenen Ist-Ausgaben des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II je Bedarfsgemeinschaft nach dessen Meldungen an die nach § 19 Abs. 2 SächsAGSGB zuständige Behörde und der im Jahresdurchschnitt entstandenen landesdurchschnittlichen Ausgaben je Bedarfsgemeinschaft. Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist ein vom Bund finanzierter Anteil in Höhe von 26,4 Prozent pauschal abzuziehen.“ - 3.
- In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedürftiger“ durch das Wort „Leistungsberechtigter“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Dresden, den 30. November 2011
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland