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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 364)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung)

Vom 7. März 2012

Aufgrund von

1.
§ 131 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 128 Satz 1 und 3 SächsGemO in der am 24. November 2007 geltenden Fassung, und
2.
§ 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO in Verbindung mit § 69 Satz 1 und 3 SächsLKrO in der am 24. November 2007 geltenden Fassung,

wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
Gliederung und Gruppierung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen ( VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2008 (SächsABl. S. 1696), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:

1.
In der Anlage 1, Ziffer II, Einzelplan 4, Abschnitt 49, wird nach dem Unterabschnitt 4980 folgender Unterabschnitt angefügt:
UA 4980
E A UA Bezeichnung Hinweise
E A UA Bezeichnung der Aufgabenbereiche, Zuordnung Hinweise
    „4990 Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz Kinderzuschlagempfänger und Wohngeldempfänger
2.
Die Anlage 2, Ziffer II, wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Hauptgruppe 2, Gruppe 24, werden nach der Untergruppe 243 die Untergruppen 244 bis 2447 eingefügt. Sie erhalten die aus dem Anhang 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
 
b)
In der Hauptgruppe 2, Gruppe 25, werden nach der Untergruppe 253 die Untergruppen 254 bis 2547 eingefügt. Sie erhalten die aus dem Anhang 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
 
c)
In der Hauptgruppe 6, Gruppe 69, werden nach der Untergruppe 695 die Untergruppen 696 bis 6968 angefügt. Sie erhalten die aus dem Anhang 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
 
d)
In der Hauptgruppe 7, Gruppe 78, werden nach der Untergruppe 7885 die Untergruppen 7886 bis 78888 eingefügt. Sie erhalten die aus dem Anhang 4 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
3.
Die Anlage 20 erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. März 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anhang 1 bis 5

Anhang 1

Anhang 2

Anhang 3

Anhang 4

Anhang 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 13, S. 364
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015