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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Erscheinungsbild

Vollzitat: VwV Erscheinungsbild vom 10. Juni 2024 (SächsABl. S. 652)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen
(VwV Erscheinungsbild)

Vom 10. Juni 2024

I.
Ziel, Gegenstand und Geltungsbereich

1.
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist ein einheitliches Auftreten der staatlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit durch die Anwendung des Markenhandbuchs „Das Erscheinungsbild 3.0 des Freistaates Sachsen“ (Anlage). In diesem wird die Leitmarke „Freistaat Sachsen“ sowie der Umgang mit Schriften, Farben, Logos sowie dem grundsätzlichen Gestaltungsraster anhand von Anwendungsbeispielen gezeigt.
2.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Behörden, Einrichtungen und Staatsbetriebe, die der Dienstaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen. Sie gilt nicht für die Beteiligungsgesellschaften des Freistaates Sachsen.
3.
Die folgenden staatlichen Einrichtungen und Staatsbetriebe sind von der Anwendung der Verwaltungsvorschrift freigestellt:
a)
Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung;
b)
Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden;
c)
Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater;
d)
Staatsbetrieb Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen;
e)
Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden;
f)
Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen Verpachtungs-Betrieb gewerblicher Art;
g)
Sächsische Landeszentrale für politische Bildung;
h)
Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“
i)
Heim „Haus am Karswald“ Arnsdorf;
j)
Psychiatrische Krankenhäuser in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen.
Über weitere Ausnahmen entscheidet die Staatskanzlei auf Antrag der Behörde, der Einrichtung oder des Staatsbetriebes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde.
4.
Zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift werden über die Einrichtungen nach Nummer 3 hinaus ermächtigt:
a)
Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen;
b)
Sächsische Aufbaubank;
c)
juristische Personen des Privatrechts mit Beteiligung des Freistaates Sachsen, soweit diesen gemäß § 3 Absatz 2 der Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung zur Wappenführung erteilt wurde. Die in Satz 1 Buchstabe c genannten juristischen Personen bedürfen zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Zustimmung der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde sonstigen Einrichtungen, denen gemäß § 3 Absatz 2 der Wappenverordnung eine Genehmigung erteilt wurde, die Anwendung der Verwaltungsvorschrift gestatten.

II.
Gestaltungsvorgaben

1.
Für die Gestaltung der Kommunikationsmedien gelten die im Markenhandbuch getroffenen Festlegungen.
2.
Die Vorgaben des Markenhandbuches gelten nicht für maschinell erstellte Dokumente, die aus länderübergreifend abgestimmten Fachverfahren generiert werden oder bundeseinheitlich gestaltet sind.
3.
Die Gestaltungsvorgaben der Anlage sind stets vollständig anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Sächsische Staatskanzlei.
4.
Die Vereinbarkeit von Zweitlogos aus der Staatsverwaltung mit den Gestaltungsvorgaben des Markenhandbuches wird durch die Sächsische Staatskanzlei geprüft.
5.
Die Staatskanzlei kann unter Beachtung der Basiselemente und im Benehmen mit den Ressorts die Gestaltungsvorgaben weiterentwickeln. Nicht enthaltende Anwendungen sind unter Beachtung der Basiselemente entsprechend zu vergleichbaren Anwendungen zu gestalten.
6.
Die wappenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen bleiben unberührt.
7.
Folgende Gestaltungsvorgaben gelten im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereiches ergänzend:
a)
VwV Dienstsiegel vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 82) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), in der jeweils geltenden Fassung;
b)
VwV Dienstausweise vom 17. Juli 2009 (SächsABl. S. 1300), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2018 (SächsABl. S. 1240) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243) in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten sowie Ausweise für Angehörige des Dezentralen Beratungsteams der Polizei im Freistaat Sachsen vom 16. Juni 2010 (unveröffentlicht), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. September 2015 geändert worden ist (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), in der jeweils geltenden Fassung;
c)
VwV Internet und LandesWeb vom 18. April 2009 (SächsABl. S. 779), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2011 (SächsABl. S. 983) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Übergangsvorschriften

1.
Kommunikationsmedien sind nach Inkrafttreten der VwV Erscheinungsbild bei einer Neuauflage beziehungsweise Neuproduktion an die Gestaltungsvorgaben anzupassen, es sei denn, die Umsetzung der Kommunikationsmedien wurde bereits vor Inkrafttreten der VwV Erscheinungsbild beauftragt.
2.
Ein Nachdruck vorhandener Druckerzeugnisse ist ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nicht mehr zulässig.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Erscheinungsbild vom 25. Mai 2012 (SächsABl. SDr. S. S 278), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Anlage

Das Erscheinungsbild 3.0 des Freistaates Sachsen (Markenhandbuch)

Die Anlage wird ausschließlich elektronisch veröffentlicht. Sie kann abgerufen werden unter

https://www.markenhandbuch.sachsen.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 26, S. 652
    Fsn-Nr.: 111-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2024