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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Erscheinungsbild

Vollzitat: VwV Erscheinungsbild vom 25. Mai 2012 (SächsABl. SDr. S. S 278), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen
(VwV Erscheinungsbild)

Vom 25. Mai 2012

I.
Ziel, Gegenstand und Geltungsbereich

1.
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist ein einheitliches Auftreten der staatlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit durch die Umsetzung der Anlage „Das Erscheinungsbild des Freistaates Sachsen“, in der die Leitmarke „Freistaat Sachsen“ sowie der Umgang mit Schriften, Farben, Logos und dem grundsätzlichen Gestaltungsraster festgelegt sowie Anwendungsbeispiele gezeigt werden.
2.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Behörden des Freistaates Sachsen und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Einrichtungen, denen die Anwendung der Verwaltungsvorschrift freigestellt ist:
 
a)
Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“;
 
b)
Staatsbetrieb „Sächsische Staatsoper Dresden“;
 
c)
Staatsbetrieb „Staatsschauspiel Dresden“;
 
d)
Staatsbetrieb „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“;
 
e)
Staatsbetrieb „Staatliche Kunstsammlungen Dresden“;
 
f)
„Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH“
 
g)
„Sächsisches Staatsweingut GmbH Schloss Wackerbarth“;
 
h)
Staatsbetrieb „Sächsische Gestütsverwaltung Moritzburg“;
 
i)
Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH.
 
Über weitere Ausnahmen entscheidet die Staatskanzlei auf Antrag der Behörde oder Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde. Wesentliche Kriterien, die eine Ausnahme begründen können, sind:
 
a)
die Einrichtung war zum Zeitpunkt der Gründung des Freistaates Sachsen bereits mit einer eigenständigen Marke (unabhängig vom Freistaat Sachsen) unternehmerisch tätig oder
 
b)
die Einrichtung muss zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes einen produktbezogenen werblichen Auftrag erfüllen, bei dem nicht der Freistaat Sachsen Absender ist, und der ein wesentlicher und herausgehobener Bestandteil der Geschäftstätigkeit ist.
3.
Zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift werden über die Einrichtungen nach Nummer 2 hinaus ermächtigt:
 
a)
Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen;
 
b)
Sächsische Aufbaubank und
 
c)
juristische Personen des Privatrechts mit Beteiligung des Freistaates Sachsen,
 
soweit diesen gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO) vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung zur Wappenführung erteilt wurde. Die in Satz 1 Buchst. c genannten juristischen Personen bedürfen zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Zustimmung der Staatskanzlei.
Die Staatskanzlei kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde sonstigen Einrichtungen, denen gemäß § 3 Abs. 2 WappenVO eine Genehmigung zur Wappenführung erteilt wurde, die Anwendung der Verwaltungsvorschrift gestatten.

II.
Gestaltungsvorgaben

1.
Für die Gestaltung der Kommunikationsmedien gelten die in der Anlage geregelten Vorgaben. Kapitel 52 gilt nur für die sächsische Polizei, Kapitel 53 nur für das Protokoll der Staatskanzlei und Kapitel 54 nur für den Ministerpräsidenten.
2.
Die Vorgaben der Anlage gelten nicht für maschinell erstellte Dokumente, die aus länderübergreifend abgestimmten Fachverfahren generiert werden oder bundeseinheitlich gestaltet sind.
3.
Die Gestaltungsvorgaben der Anlage sind stets vollständig anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Sächsische Staatskanzlei.
4.
Die Vereinbarkeit von Zweitlogos aus der Staatsverwaltung mit den Gestaltungsvorgaben wird durch die Sächsische Staatskanzlei geprüft.
5.
Die Staatskanzlei kann unter Beachtung der Basiselemente und im Benehmen mit den Ressorts die Gestaltungsvorgaben weiter entwickeln.1 Nicht enthaltene Anwendungen sind unter Beachtung der Basiselemente entsprechend zu vergleichbaren Anwendungen zu gestalten.
6.
Die wappenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen bleiben unberührt.
7.
Folgende Gestaltungsvorgaben gelten im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereiches ergänzend:
 
a)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung und Verwendung der Dienstsiegel (VwV Dienstsiegel) vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), zuletzt geändert durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung;
 
b)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen (VwV Dienstausweise) vom 17. Juli 2009 (SächsABl. S. 1300), geändert durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 337), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten sowie Ausweise für Angehörige des Dezentralen Beratungsteams der Polizei im Freistaat Sachsen (VwV AuswPol) vom 16. Juni 2010 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648);
 
c)
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Pflege und Bereitstellung der Inhalte im Internetauftritt „sachsen.de“, im Service-Portal „Amt24“ und im LandesWeb (VwV Internet und LandesWeb) vom 18. April 2009 (SächsABl. S. 779), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2011 (SächsABl. S. 983), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Übergangsvorschriften

1.
Kommunikationsträger sind umgehend nach Inkrafttreten an die Gestaltungsvorgaben anzupassen – Druckerzeugnisse mit der Neuauflage. Erforderliche softwaretechnische Anpassungen für elektronische Fachverfahren sowie E-Governmentverfahren werden schnellstmöglich umgesetzt.
2.
Ein Nachdruck vorhandener Druckerzeugnisse ist ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nicht mehr zulässig.
3.
Bezüglich Bautafeln gilt die Geschäftsanweisung des Staatsministeriums der Finanzen an den Staatsbetrieb Sächsisches Bau- und Immobilienmanagement zur Gestaltung nach den Vorgaben des Markenhandbuchs vom 15. Juli 2011. Behördenschilder sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an die Gestaltungsvorgaben anzupassen.
4.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Publizitätsmaßnahmen der Strukturfonds der Europäischen Union und Ziel 3 bis zum Jahr 2015. In den kommenden Förderperioden werden die Elemente des Markenhandbuches in die Gestaltung der Publizitätsrichtlinien einfließen, sofern sie nicht gegen Vorschriften der EU-Kommission verstoßen.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Erscheinungsbild) vom 13. Juli 2009 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), außer Kraft.

Dresden, den 25. Mai 2012

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Anlage

Das Erscheinungsbild des Freistaates Sachsen (Markenhandbuch)

aktuelle Version
(Größe: 24.0 MB)

1
Es erfolgte eine Weiterentwicklung (siehe aktuelle Version der Anlage)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2012 Nr. 5, S. 278
    Fsn-Nr.: 111-V12.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Februar 2013