Gesetz
über die Landesregulierungsbehörde1
Vom 18. Oktober 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019
Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde
1Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74, 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesregulierungsbehörde, die beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr errichtet ist. 2Sie führt die Bezeichnung „Landesregulierungsbehörde beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“.
§ 2
Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
(1) 1Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Abs. 2 EnWG an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
§ 3
Besetzung der Landesregulierungsbehörde
(1) 1Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde. 2Er muss ein Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes sein. 3Er soll über Erfahrungen aus dem Bereich der Versorgungswirtschaft sowie über Verwaltungserfahrung verfügen. 4Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. 5Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. 6Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er gegen seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 verstoßen hat oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist.
(2) 1Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn sie die Maßnahme selbst beantragen oder ein Fall von Absatz 1 Satz 6 vorliegt. 3Für Angestellte gilt Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.
§ 4
Ausstattung der Landesregulierungsbehörde
(1) 1Die Landesregulierungsbehörde erhält nach Maßgabe des Haushaltsplans Personal- und Sachmittel in ausreichendem Umfang. 2Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
(2) 1Die Landesregulierungsbehörde nutzt die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien (Wasser, Licht, Strom, Heizung etc.) sowie die Büroausstattung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal aus Gebühreneinnahmen abgegolten.
§ 5
Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde
1Für das Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde gelten die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und ergänzend des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Landesregulierungsbehörde erhebt Verwaltungskosten nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.2
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Oktober 2012
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok