Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik und der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft
Vom 6. Dezember 2012
Aufgrund von
- 1.
- §§ 128, 129 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, und
- 2.
- §§ 69, 70 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist,
wird im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39), zuletzt geändert durch Ziffer XXVIII der Verwal-tungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 355), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „VwV KommHHWi-Doppik“ durch die Angabe „VwV KomHHWi-Doppik“ ersetzt.
- 2.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt C Ziffer III Nr. 5 wie folgt geändert:
- „5.
- Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2016“
- 3.
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchst. a werden das Wort „laufenden“ gestrichen und die Wörter „Investitionen für Maßnahmen“ durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 Buchst. b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs ,Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit’ wird auf § 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.“ - cc)
- In Nummer 2 Buchst. b Satz 4 wird die Angabe „Nr. 30 SächsKomHVO-Doppik“ durch die Angabe „Nr. 44 SächsKomHVO-Doppik nach Abzug des Saldos aus den Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Tilgung von Liquiditätskrediten“ ersetzt.
- dd)
- Nummer 3 Buchst. d wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Angabe „Nr. 24“ durch die Angabe „Nr. 27“ ersetzt.
- bbb)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Bei der Ermittlung der Verschuldung im Sinne dieser Vorschrift sind die Verbindlichkeiten aus Krediten und Anleihen sowie alle Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, für den Kernhaushalt der Gemeinde zu berücksichtigen.“ - ee)
- In Nummer 3 Buchst. g Satz 2 Doppelbuchst. ee wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.
- b)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„Die Übertragung einzelner Aufgaben des Finanzmanagements ist keine zulässige Aufgabenübertragung im Sinne von § 71 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Erlaubnispflicht gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286, 2287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.“ - bb)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ durch die Angabe „gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO“ ersetzt.
- c)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchst. c wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist,“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1933) geändert wurde“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058) geändert worden ist“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 25“ durch die Angabe „Nr. 28“ ersetzt.
- 4.
- Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Satz 1 wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist,“ eingefügt.
- b)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 24“ durch die Angabe „Nr. 36“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In der Übersicht nach Muster 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und Kontenrahmen sowie Muster für das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen im Freistaat Sachsen (VwV Kommunale Haushaltssystematik – VwV KomHSys) vom 31. Juli 2012 (SächsABl. SDr. S. S 562), in der jeweils geltenden Fassung, ist nachrichtlich für das Planjahr der Betrag anzugeben, der sich auf Einzahlungen aus Kreditaufnahmen aus übertragenen Ermächtigungen bezieht.“ - c)
- Ziffer IV wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird nach dem Wort „dass“ das Wort „die“ gestrichen.
- bb)
- Buchstabe b wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Bildung teilhaushaltsübergreifender Budgets ist zulässig. Darüber hinaus können durch Deckungsvermerke nach § 20 Abs. 2 und 3 SächsKomHVO-Doppik über Teilhaushalte hinweg budgetähnliche Bewirtschaftungsmöglichkeiten erreicht werden.“
- d)
- In Ziffer V Nr. 1 Buchst. b wird nach der Angabe „§ 37 Abs. 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
- e)
- In Ziffer VIII Buchst. a Satz 1 werden die Wörter „VwV Haushaltssystematik Kommunen“ durch die Wörter „VwV Kommunale Haushaltssystematik“ ersetzt.
- 5.
- Abschnitt C wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„Ist im Finanzhaushalt unter der Position nach § 3 Abs. 1 Nr. 44 SächsKomHVO-Doppik nach Abzug des Saldos aus den Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Tilgung von Liquiditätskrediten ein Bedarf an Zahlungsmitteln ausgewiesen, hat die Kommune darzulegen, wie sie die Zahlungsfähigkeit nach § 84 Abs. 1 SächsGemO im Haushaltsjahr sicherstellen will.“ - bb)
- Nummer 4 Buchst. a Satz 1 wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.
- cc)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2016
Sofern die Kommune im Übergangszeitraum einen Bedarf an Zahlungsmitteln ausweist (Saldo gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 44 SächsKomHVO-Doppik abzüglich des Saldos aus den Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Tilgung von Liquiditätskrediten), liegen die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts nach § 131 Abs. 6 Satz 2 SächsGemO vor. Mit dem von der Kommune in diesem Fall aufzustellenden Haushaltsstrukturkonzept muss spätestens im vierten Folgejahr auf das Haushaltsjahr, in welchem das Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen ist, ein ausgeglichener Finanzhaushalt, in dem kein Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr ausgewiesen wird, nachgewiesen werden. Alternativ kann mit dem Haushaltsstrukturkonzept ein ausgeglichener Ergebnishaushalt spätestens im vierten Folgejahr nachgewiesen werden. Nummer 4 Buchst. d gilt entsprechend.“ - b)
- In Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb wird die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 17“ ersetzt.
- c)
- In Ziffer VI Nr. 4 wird die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
- 6.
- In Abschnitt D Ziffer IV Nr. 3 Buchst. a wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)“ ersetzt.
- 7.
- In Abschnitt F Ziffer II wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
- 8.
- Abschnitt G wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer I wird wie folgt gefasst:
„Diese Verwaltungsvorschrift ist für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.“ - b)
- Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Ziffer I ist für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der SächsGemO in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, für die Dauer der Freistellung die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KomHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), zuletzt geändert durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565, 1567), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“ - 9.
- Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
- 10.
- Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
II.
Änderung der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 61, 260), zuletzt geändert durch Ziffer XXIX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 355), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „VwV KommHHWi“ durch die Angabe „VwV KomHHWi“ ersetzt.
- 2.
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„Die Übertragung einzelner Aufgaben des Finanzmanagements ist keine zulässige Aufgabenübertragung im Sinne des § 71 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Auf die Erlaubnispflicht gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286, 2287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.“ - bb)
- In Ziffer II Nr. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ durch die Angabe „gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO“ ersetzt.
- b)
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchst. c wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist,“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe „das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3058) geändert worden ist“ ersetzt.
- 3.
- In Abschnitt B Satz 1 wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24),“ die Angabe „das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist,“ eingefügt.
- 4.
- In Abschnitt C Ziffer VI Nr. 4 wird die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
- 5.
- In Abschnitt D Ziffer IV Nr. 3 Buchst. a wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)“ ersetzt.
- 6.
- In Abschnitt F Ziffer II wird die Angabe „enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)“ durch die Angabe „zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)“ ersetzt.
- 7.
- In Abschnitt H Satz 3 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 6. Dezember 2012
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Wilhelm
Staatssekretär