Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
Vom 22. März 2013
In der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113) wird Artikel 4 Abs. 3 wie folgt berichtigt:
„(3) Artikel 2 § 5 Nr. 7 tritt mit dem Wirksamwerden eines Rechtsformwechsels bei dem Staatsbetrieb Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen außer Kraft.“
Dresden, den 22. März 2013
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Arens
Abteilungsleiter