Zweite Änderung
der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Vom 26. April 2013
Aufgrund von § 10 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 94), in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1134), geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 112), hat der Verfassungsgerichtshof folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
- 1.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
- § 12a
Beschwerdekammer - (1) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.
(2) Für ein ausscheidendes Kammermitglied rückt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensältere Mitglied des Verfassungsgerichtshofs nach.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(4) Das Dienstalter bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Wahl, seit der der Verfassungsrichter dem Verfassungsgerichtshof ununterbrochen als Mitglied angehört. - 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 1, 2, 3 und 4.
Leipzig, den 26. April 2013
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