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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2004 bis 22.05.2004

Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen

Vollzitat: Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist

Gesetz
zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen
(Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen)

Vom 28. Oktober 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2004

Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten

Erster Abschnitt
Landkreis Vogtlandkreis

§ 1
Verwaltungseinheit Pausa/Vogtl.

Zwischen der Stadt Pausa/Vogtl. als erfüllender Gemeinde und der Stadt Mühltroff ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 2
Verwaltungseinheit Rosenbach

Die Gemeinden Leubnitz, Rodau, Rößnitz und Schneckengrün werden zur Gemeinde Leubnitz vereinigt.

§ 3
Verwaltungseinheit Weischlitz

(1) Die Gemeinden Kloschwitz und Kürbitz werden in die Gemeinde Weischlitz eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Dröda wird in die Gemeinde Burgstein eingegliedert.

(3) Zwischen der Gemeinde Weischlitz als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Burgstein und Reuth ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 4
Verwaltungseinheit Oelsnitz

Zwischen der Großen Kreisstadt Oelsnitz als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Bösenbrunn, Eichigt und Triebel/Vogtl. ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 5
Verwaltungseinheit Adorf

Die Gemeinde Leubetha wird in die Stadt Adorf eingegliedert.

§ 6
Verwaltungseinheit Schöneck/Vogtl.

Zwischen der Stadt Schöneck/Vogtl. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Mühlental ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 7
Verwaltungseinheit Markneukirchen

(1) Die Gemeinde Landwüst wird in die Stadt Markneukirchen eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Wernitzgrün wird in die Gemeinde Erlbach eingegliedert.

§ 8
Verwaltungseinheit Klingenthal/Sa.

Zwischen der Stadt Klingenthal/Sa. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Zwota ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 9
Verwaltungseinheit Auerbach/Vogtl.

(1) Die Gemeinde Beerheide wird in die Große Kreisstadt Auerbach/Vogtl. eingegliedert.

(2) Zwischen der Großen Kreisstadt Auerbach/Vogtl. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Rebesgrün ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 10
Verwaltungseinheit Falkenstein/Vogtl.

(1) Die Gemeinde Trieb/Vogtl. wird in die Stadt Falkenstein/Vogtl. eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Grünbach hat mit der Stadt Falkenstein/Vogtl. und der Gemeinde Neustadt/Vogtl. den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 11
Verwaltungseinheit Treuen

(1) Die Gemeinden Eich/Sa. und Hartmannsgrün werden in die Stadt Treuen eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Treuen als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Neuensalz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 12
Verwaltungseinheit Lengenfeld

Die Gemeinden Schönbrunn und Waldkirchen werden in die Stadt Lengenfeld eingegliedert.

§ 13
Verwaltungseinheit Reichenbach/Vogtl.

(1) Die Gemeinde Schneidenbach wird in die Große Kreisstadt Reichenbach/Vogtl. eingegliedert.

(2) Aus der Stadt Mylau werden von der Gemarkung Obermylau in die Große Kreisstadt Reichenbach/Vogtl. folgende Flurstücke eingegliedert: 66/4, 66/5, 66/6, 66/7, 66/8, 66/9, 66/10, 66/11, 66/12, 66/13, 66/14, 66/15, 66/16, 66/17, 66/18, 66/19, 66/20, 66/21, 67, 67/1, 67/2, 67a, 67c, 67d, 67e, 67f, 67g, 67h, 67i, 67k, 67l, 67m, 67n, 67o, 67p, 67q, 67r, 67s, 67t, 67u, 67v, 67w, 67x, 67y, 67z, 68, 68/1, 68/3, 68/4, 68/5, 68/6, 68/7, 68/8, 68/9, 68d, 71/1, 71/4, 71/5, 71/6, 71/7, 145, 153, 154, 155, 156/1, 156/2.

(3) Zwischen der Großen Kreisstadt Reichenbach/Vogtl. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Heinsdorfergrund ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 14
Verwaltungseinheit Netzschkau

Die Gemeinde Brockau wird in die Stadt Netzschkau eingegliedert.

Zweiter Abschnitt
Landkreis Aue-Schwarzenberg

§ 15
Verwaltungseinheit Eibenstock

Zwischen der Stadt Eibenstock als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Sosa ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 16
Verwaltungseinheit Stützengrün

Die Gemeinde Hundshübel wird in die Gemeinde Stützengrün eingegliedert.

§ 17
Verwaltungseinheit Zschorlau

Zwischen der Gemeinde Zschorlau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Bockau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 18
Verwaltungseinheit Schneeberg

Die Gemeinde Lindenau wird in die Stadt Schneeberg eingegliedert.

§ 19
Verwaltungseinheit Lößnitz

Die Gemeinde Affalter wird in die Stadt Lößnitz eingegliedert.

§ 20
Verwaltungseinheit Schwarzenberg/Erzgeb.

Die Gemeinden Bermsgrün und Erla werden in die Stadt Schwarzenberg/Erzgeb. eingegliedert.

§ 21
Verwaltungseinheit Beierfeld

Die Gemeinde Waschleithe wird in die Gemeinde Beierfeld eingegliedert.

Dritter Abschnitt
Landkreis Zwickauer Land

§ 22
Verwaltungseinheit Kirchberg

(1) Die Gemeinde Cunersdorf wird in die Stadt Kirchberg eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Kirchberg als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg und Hirschfeld ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 23
Verwaltungseinheit Wilkau-Haßlau

Die Gemeinden Culitzsch und Silberstraße werden in die Stadt Wilkau-Haßlau eingegliedert.

§ 24
Verwaltungseinheit Reinsdorf

Die Gemeinden Friedrichsgrün, Reinsdorf und Vielau werden zur Gemeinde Reinsdorf vereinigt.

§ 25
Verwaltungseinheit Wildenfels

Die Stadt Wildenfels und die Gemeinde Wiesenburg werden zur Stadt Wildenfels vereinigt.

§ 26
Verwaltungseinheit Mülsen

Der Verwaltungsverband Mülsengrund und die folgenden Gemeinden werden zur Gemeinde Mülsen vereinigt:

1.
Mülsen St. Jacob mit Ausnahme der zur Gemarkung Mülsen St. Jacob gehörenden Flurstücke 567/2, 567/3, 568/1, 568/2, 569/1, 569/2, 579/1, 579/3, 580/2 und desjenigen Teiles des Flurstücks 696/2, der südlich der zwischen dem nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 694/13 zum nördlichen Grenzpunkt des Flurstücks 694/16 verlaufenden geraden Linie gelegen ist,
2.
Mülsen St. Micheln mit Ausnahme der zur Gemarkung Mülsen St. Micheln gehörenden Flurstücke 232/2, 232/3, 233/3, 233/4, 233/5, 233/6, 235/1, 239/2, 239/3, 241/2, 241/3, 251/2, 251/3, 251/4, 252, 260/1, 260/2, 260/3, 264/1, 264/2, 269/1, 269/2, 271/1, 273/21, 278/1, 278/3, 279/2, 279/3, 280/1, 280/3, 285/1, 285/3, 286, 287/1, 287/3, 295/1, 295/3, 296/1, 296/3 sowie desjenigen Teiles des Flurstücks 536, der südlich der zwischen dem nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 264/2 zum nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 267/5 verlaufenden geraden Linie gelegen ist,
3.
Mülsen St. Niclas,
4.
Niedermülsen mit Ausnahme der zur Gemarkung Niedermülsen gehörenden Flurstücke 86/2, 86/3, 90/2, 90/3, 136/2, 136/3, 138/2, 138/3, 139/2, 139/3,
5.
Ortmannsdorf,
6.
Stangendorf mit Ausnahme der zur Gemarkung Stangendorf gehörenden Flurstücke 331/2, 331/3, 338/2, 338/3, 341, 342a, 343, 345/3, 345/4, 345/5, 345/6, 346/13, 346/14, 356/4, 356/5, 356/6, 357b, 357/4, 357/5, 358/3, 358/4, 364/11, 364/12, 370/2, 370/3, 375/2, 388/1, 388/3, 389, 391, 392/2, 392/3 sowie desjenigen Teiles des Flurstücks 393/2, der westlich der zwischen dem östlichen Eckpunkt des Flurstücks 346/14 zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 345/6 verlaufenden geraden Linie gelegen ist,
7.
Thurm mit Ausnahme der zur Gemarkung Thurm gehörenden Flurstücke 322/2, 322/3, 323/2, 323/3, 323/4, 371/10, 371/11, 371/12, 372/8, 372/9, 373/14, 373/15, 374/20, 374/21, 375/14, 375/15, 376, 377, 378, 379/17, 390/1, 390/3, 391/1, 392, 394/1, 396/1, 396/3, 398/2, 398/3, 399/1, 399/3, 400, 401, 402, 403, 404, 406/2, 406/3, 408, 409/2, 409/3, 524 und
8.
Wulm mit Ausnahme der zur Gemarkung Berthelsdorf gehörenden Flurstücke 7, 31/7, 31/8, 32/4, 32/5, 33, 34, 35/2, 35/3, 35/4, 36, 37, 38, 39.

§ 27
Verwaltungseinheit Crimmitschau

(1) Die Gemeinde Lauenhain wird, mit Ausnahme der in § 28 genannten Flurstücke sowie der folgenden Flurstücke der Gemarkung Harthau, in die Große Kreisstadt Crimmitschau eingegliedert: 283/11, 286, 301a, 315, 316, 317, 318, 319, 320, 321, 336/1, 338, 339, 345, 346, 347, 348, 349/1, 349/2, 350, 351, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 359/1, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 368/1, 368/2, 369, 370/1, 370/2, 371, 371/1, 372, 374, 375, 376, 377/1, 378/1, 378/2, 379/1, 380/1, 389 und desjenigen Teiles des Flurstücks 283/16, der südlich der vom südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 238f zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 283/15 verlaufenden geraden Linie gelegen ist, desjenigen Teiles des Flurstücks 310/1, der südöstlich der vom östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 283/15 zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 359/1 verlaufenden geraden Linie gelegen ist, sowie desjenigen Teiles des Flurstücks 358, der östlich der geraden Verlängerung der östlichen Grenzlinie des Flurstücks 373 gelegen ist.

(2) Zwischen der Großen Kreisstadt Crimmitschau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Dennheritz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 28
Verwaltungseinheit Neukirchen/Pleiße

Aus der Gemeinde Lauenhain werden von der Gemarkung Harthau in die Gemeinde Neukirchen/Pleiße eingegliedert:

1.
die Flurstücke 283f, 283/5, 283/6, 283/12, 283/15, 283/17, 283/19, 283/21 und 373,
2.
vom Flurstück 283/16 der Teil nördlich der vom südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 238f zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 283/15 verlaufenden geraden Linie, vom Flurstück 310/1 der Teil nordwestlich der vom östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 283/15 zum südlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 359/1 verlaufenden Linie sowie vom Flurstück 358 der Teil westlich der geraden Verlängerung der östlichen Grenzlinie des Flurstücks 373.

§ 29
Verwaltungseinheit Werdau

Die Gemeinde Leubnitz wird in die Große Kreisstadt Werdau eingegliedert.

Vierter Abschnitt
Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen

§ 30
Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften
und gemeinsamen Verwaltungsämtern

Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Südwestsachsen, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst.

§ 31
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen;
Heilungsregelung

(1) Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Südwestsachsen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Dies gilt nur, sofern

1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.

(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Südwestsachsen geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

(3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Südwestsachsen, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.

Zweiter Teil
Rechtsfolgen der Neuordnungen

§ 32
Rechtsnachfolge

Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. Im Falle des § 26 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.

§ 33
Auseinandersetzung

(1) Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:

1.
den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde,
2.
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde,
3.
die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen,
4.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes,
7.
die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden.

Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustandekommt.

(2) Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:

1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde,
2.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen,
5.
die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung.

Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

§ 34
Wohnsitz und Aufenthalt

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.

§ 35
Gemeindenamen

(1) Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 36
Ortsteilnamen

(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

(3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

(4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 37
Ortsrecht

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden.

§ 38
Ortschaftsverfassung

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte.

(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden.

(4) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 39
Erweiterung des Gemeinderates
in den aufnehmenden Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. In den übrigen Fällen ist abzurunden.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates. § 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

(4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998.

§ 40
Bildung des Gemeinderates
in den neugebildeten Gemeinden

Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. § 39 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.

§ 41
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben
des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden

(1) Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.

(3) Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.

§ 42
Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften

(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. § 13 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.

§ 43
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027).

(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. Dabei tritt anstelle der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt.

(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären.

§ 44
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte und Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

§ 45
Erlaß von Haushaltssatzungen

(1) Bis zum Erlaß der Haushaltssatzungen für die neugebildeten Gemeinden findet § 78 Abs. 1 SächsGemO entsprechende Anwendung. Die neugebildeten Gemeinden dürfen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kassenkredite sowie, wenn die Deckungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen des Vermögenshaushaltes nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO nicht ausreichen, Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsGemO gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsnachfolger der eingegliederten oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden erstellen die Rechnungsabschlüsse für die Haushalte ihrer Rechtsvorgänger. § 88 SächsGemO gilt entsprechend.

§ 46
Haushaltswirtschaft

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 47
Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung

1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen;

§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 48
Personalvertretungen

Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ( SächsPersVG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165) mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.

§ 49
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 50
Stichtag

Für die Anwendung von § 13 Abs. 2 und § 28 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.

§ 51
Freiwillige Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 41 Abs. 3 und § 52 keine Anwendung.

§ 52
Künftige Gebietsänderungen

(1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.

(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 1

§ 53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die §§ 30, 31, 33, 35, 38 bis 40, 46, 47, 49, 51 und 52 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Sächsische Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

1
§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend § 53 Satz 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 568
    Fsn-Nr.: 230-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 22. Mai 2004