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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 2. April 2014

Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
§ 1
Auskunft
 
Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“
2.
In § 2 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754)“ ersetzt.
3.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 834)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3841)“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie gemäß § 111b Abs. 5 Satz 1 und § 143 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist
 
 
1.
zuständige Landesbehörde nach
 
 
 
a)
§ 99 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, 5 und 6, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 111b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5, § 137 Abs. 3 Satz 3 SGB V,
 
 
 
b)
§ 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4, § 92a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 109 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
2.
zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V,
 
 
3.
zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Abs. 2 Satz 5, § 291b Abs. 4 Satz 4, § 303b Satz 1, § 303f Abs. 1 SGB V,
 
 
4.
zuständige Stelle nach
 
 
 
a)
§ 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a SGB IV und
 
 
 
b)
§ 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
 
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
5.
In § 4a wird die Angabe „Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203)“ durch die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2961)“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
 
§ 5
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Abs. 1 SGB V
 
(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.
(2) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.
(3) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).“
7.
In § 6 Abs. 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 614, 913)“ ein Komma und die Angabe „geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160),“ eingefügt.
8.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676, 3678)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849)“ ersetzt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 822)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1, 2 und 7“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
10.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:
 
§ 9a
Satzungsermächtigung für die Bestimmung
der Höhe der angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung
 
(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 22b und 22c SGB II durch Satzung
 
1.
zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,
 
2.
die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.
 
(2) § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
 
§ 9b
Zielvereinbarungen
 
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung.“
11.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
§ 10
Örtliche Träger der Sozialhilfe
 
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3713, 3733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände.
(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.
(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.“
12.
In § 13 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 3 SGB XII“ die Angabe „sowie des Vierten Kapitels SGB XII“ eingefügt.
13.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
§ 14a
Durchführung des Vierten Kapitels
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
 
(1) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(2) Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
 
1.
die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
 
2.
die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 2 SGB XII und die Nachweise der Ausgaben im Sinne von § 46a Abs. 3 bis 5 SGB XII.
 
(5) Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend.“
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„a)
§ 6b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II,“.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606)“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 27b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
§ 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 SGB II,“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ wird die Angabe „gemäß § 48 Abs. 1 SGB II“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Angabe „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ wird durch die Angabe „SächsGemO“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung der weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592, 2613) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, dem insoweit die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 113 bis 116 SächsGemO zustehen.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „Soziales“ werden jeweils die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.
15.
Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
 
§ 15b
Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz
 
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 BKGG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 BKGG durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln.“
16.
§ 16 Abs. 3 bis 8 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erstattung nach § 46a Abs. 1 und 2 SGB XII wird nach Maßgabe von § 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII an die für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Abs. 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Abs. 3 SGB XII abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Abs. 6 und 7 SGB XII erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a Abs. 2 SGB XII. Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(5) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46a Abs. 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(6) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen bis zum 5. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII entsprechend § 46a Abs. 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für die Jahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen führt den Nachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 15. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal.
(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. des Monats Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Abs. 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 2 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen erbringt den Jahresnachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(8) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.“
17.
In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153)“ durch die Angabe „Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)“ ersetzt.
18.
Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei kann der Verordnungsgeber vereinfachen, sich auf wesentliche Faktoren zur Bestimmung der Nettobelastung beschränken und pauschalieren, insbesondere landesdurchschnittliche Be- und Entlastungen heranziehen und eigene Pauschalen festlegen.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Abs. 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „für Unterkunft und Heizung“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Datengrundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gesamtausgaben, die nach § 46 Abs. 8 Satz 4 SGB II dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind. Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt darüber hinaus zum gleichen Zeitpunkt wie die vierteljährliche Kassenstatistik weitere, mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Sächsischen Landkreistag abgestimmte Daten zum Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe, solange bis entsprechende ausreichende amtliche Bundesstatistiken zum Nachweis der kommunalen Nettoausgaben verfügbar sind. Das Statistische Landesamt übermittelt die entsprechenden Daten an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 3 wird gestrichen.
 
e)
Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
 
 
1.
abweichend von Absatz 1 Regelungen zu treffen über einen an den tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG ausgerichteten Verteilungsmaßstab für den Teil der Bundesbeteiligungsquote, der nach § 46 Abs. 6 SGB II diese Ausgaben betrifft,
 
 
2.
das Nähere über die Art und Weise, Inhalte und die Zeitpunkte der Mitteilungen zu den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SGB II zu regeln.
 
 
(6) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.
(7) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b BKGG durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“
20.
In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 4 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 13 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 18 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 13 Abs. 4 Bundeskindergeldgesetz vom 7. April 2011 (SächsGVBl. S. 110) tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

Dresden, den 2. April 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 230
    Fsn-Nr.: 8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014