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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Normerlass

Vollzitat: VwV Normerlass vom 5. März 2025 (SächsABl. S. 282)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(VwV Normerlass – VwVNE)

Vom 5. März 2025

I.
Verfahren

1.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
a)
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind
aa)
Rechtsvorschriften: Gesetze und Rechtsverordnungen;
bb)
Verwaltungsvorschriften: alle abstrakt-generellen Regelungen, die keine Rechtsvorschriften sind.
b)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erstellung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien und der Staatskanzlei (Ressorts) sowie der Staatsregierung.
c)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nach Maßgabe von Nummer 8 auch für Entwürfe von Gesetzen und Änderungsanträgen, die nach Billigung der Staatsregierung den Regierungsfraktionen zwecks Einbringung in den Landtag zur Verfügung gestellt werden sollen (Formulierungshilfen), sowie für Entwürfe von Staatsverträgen und Gesetzesanträgen im Bundesrat.
d)
Die Nummern 11 bis 17 gelten auch für nachgeordnete Behörden. Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die entsprechende Anwendung der Nummern 11 und 12 auf Rechtsverordnungen und Satzungen empfohlen.
2.
Erforderlichkeitsprüfung von Rechtsvorschriften
a)
Vor dem Erstellen des Entwurfs einer Rechtsvorschrift ist die Erforderlichkeit der geplanten Regelungen nach den in Anlage 1 enthaltenen Fragen zu überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung des gesamten betroffenen Regelwerks auf Deregulierungsmöglichkeiten bezieht sich bei einer Mantelvorschrift nicht auf Rechtsvorschriften, in denen nur Folgeänderungen vorzunehmen sind.
b)
Ist der Erlass eines neuen Stammgesetzes oder einer neuen Stammverordnung beabsichtigt, soll eine andere Rechtsvorschrift benannt werden, die dafür aufgehoben werden kann. Dies gilt nicht, wenn nach Buchstabe f ein Bericht nicht erforderlich ist; auch dann ist jedoch zu prüfen, ob die neue Regelung in eine andere Rechtsvorschrift integriert oder eine andere Rechtsvorschrift aufgehoben werden kann.
c)
Es ist ein Erforderlichkeitsbericht zu erstellen, der den wesentlichen Inhalt des Vorhabens und das Ergebnis der Prüfung nach den Buchstaben a und b umfasst. Hinsichtlich Nummer 9 der Anlage 1 ist die Prüfung darzustellen.
d)
Soweit dieser Bericht den Erlass von Gesetzen oder von Rechtsverordnungen der Staatsregierung betrifft, hat das federführende Ressort ihn den anderen Ressorts zur Kenntnis zuzuleiten (Anzeigeverfahren). Das gilt ebenso für Ressortverordnungen, die kraft Gesetzes der Zustimmung der Staatsregierung bedürfen.
e)
In allen übrigen Fällen ist der Bericht der Staatskanzlei zur Stellungnahme und den anderen Ressorts zur Mitzeichnung zuzuleiten (Mitzeichnungsverfahren). Das Vorhaben gilt als gebilligt, wenn sich die Amtschefs nicht binnen 14 Tagen nach Zuleitung zu dem Bericht äußern. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Bericht dem Kabinett unterbreitet.
f)
Bei folgenden Entwürfen ist ein Bericht nicht erforderlich:
aa)
Entwurf des Haushaltsgesetzes, des Haushaltsbegleitgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten künftiger Jahre, Entwurf einer Rechtsverordnung nach dem Finanzausgleichsgesetz und dem Generationenfondsgesetz, einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Obergrenzen für an Hochschulen aufzunehmende Studierende sowie einer Rechtsverordnung zur Änderung oder zum Neuerlass des Sächsischen Kostenverzeichnisses;
bb)
Entwurf einer Rechtsvorschrift, für die zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass zu ihrem Erlass das Recht der Europäischen Union, höherrangiges nationales Recht, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verpflichtet, kein nennenswertes Normsetzungsermessen besteht und sie sich im Übrigen auf etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt;
cc)
Entwurf eines Gesetzes, das sich auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag und etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt;
dd)
Entwurf einer Rechtsvorschrift, deren Erarbeitung das Kabinett bereits gebilligt hat;
ee)
Entwurf einer Rechtsvorschrift, die sich auf die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung und etwaige redaktionelle Änderungen beschränkt.
3.
Erarbeitung des Entwurfs der Rechtsvorschrift
a)
Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens nach Nummer 2 Buchstabe d, nach Billigung des Berichts nach Nummer 2 Buchstabe e oder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe f erarbeitet das zuständige Ressort den Entwurf der Rechtsvorschrift. Bei der Entwurfserstellung ist die Software „eNorm“ zu verwenden. Beim Erlass einer Änderungsvorschrift ist außer bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und cc bis ee das gesamte betroffene Regelwerk auf Deregulierungsmöglichkeiten zu überprüfen. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb besteht diese Pflicht nur, soweit der rechtzeitige Erlass der zur Umsetzung des höherrangigen Rechts oder der gerichtlichen Entscheidung erforderlichen Rechtsvorschrift hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
b)
Allen die kommunalen Träger der Selbstverwaltung betreffenden Entwürfen von Rechtsvorschriften ist eine Begründung beizufügen, die detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen zu Nummer 9 der Anlage 1 beinhaltet. Zu Entwürfen, die eine Ausgleichspflicht nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen begründen, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
c)
Soll durch den Erlass einer Rechtsverordnung von mehr als einer Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden, ist dem Verordnungsentwurf eine Begründung beizufügen, der sich entnehmen lässt, welche Teile des Verordnungstextes welcher Verordnungsermächtigung zuzuordnen sind.
4.
Normprüfung der Rechtsvorschrift
a)
Der Entwurf der Rechtsvorschrift wird nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 2 vom federführenden Ressort dem Staatsministerium der Justiz in elektronischer Form als eNorm-Datei an das Funktionspostfach normpruefung@smj.justiz.sachsen.de zur Prüfung zugeleitet. In dem Zuleitungsschreiben ist über das Ergebnis des Mitzeichnungsverfahrens oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens zu berichten. Im Fall des Anzeigeverfahrens soll der Entwurf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zuleitung zur Normprüfung vorgelegt werden.
b)
Das Staatsministerium der Justiz prüft den Entwurf in rechtlicher, inhaltlicher und redaktioneller Hinsicht und gibt Hinweise zur Deregulierung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 können sich die Hinweise zur Deregulierung auf das gesamte betroffene Regelwerk erstrecken.
c)
Innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen übermittelt das Staatsministerium der Justiz dem federführenden Ressort einen Entwurf des Prüfberichts. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag des Eingangs des Entwurfs der Rechtsvorschrift beim Staatsministerium der Justiz folgenden Arbeitstag. Das federführende Ressort kann zu dem Entwurf des Prüfberichts Stellung nehmen. Im Fall des Einverständnisses ergeht der Prüfbericht. Ansonsten findet eine Sitzung beider Ressorts mit dem Ziel einer Einigung über den Prüfbericht statt, wenn nicht vorher eine Einigung erzielt wird. Im Anschluss an die Einigung wird der Prüfbericht vom Staatsministerium der Justiz gefertigt und an das federführende Ressort übersandt.
5.
Erstellung der redaktionellen Endfassung der Rechtsvorschrift, Prüfattest
Aufgrund des Prüfberichts erstellt das federführende Ressort die redaktionelle Endfassung der Rechtsvorschrift. Das Staatsministerium der Justiz erteilt ein Prüfattest, wenn die zwingenden Anmerkungen des Prüfberichts umgesetzt wurden. Die Nichterteilung des Prüfattests mangels Umsetzung der zwingenden Anmerkungen des Prüfberichts ist schriftlich zu begründen.
6.
Kabinettsbefassung und Erlass der Rechtsvorschrift
a)
Die redaktionelle Endfassung des Entwurfs eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß Nummer 5 Satz 1 wird dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Prüfattest gemäß Nummer 5 Satz 2 oder das Schreiben des Staatsministeriums der Justiz gemäß Nummer 5 Satz 3 ist der Kabinettsvorlage beizufügen. Weicht die dem Kabinett vorgelegte Fassung des Entwurfs von der redaktionellen Endfassung ab, für die das Prüfattest erteilt wurde, ist dies in der Kabinettsvorlage kenntlich zu machen. Im Fall der Nichterteilung des Prüfattests gemäß Nummer 5 Satz 3 ist in der Kabinettsvorlage zu begründen, warum dennoch eine Kabinettsbefassung erfolgen soll. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Rechtsverordnungen eines oder mehrerer Ressorts, die dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
b)
Entwürfe von Rechtsvorschriften, die von der Staatsregierung zur Anhörung freigegeben wurden, sind vom federführenden Ressort für den Zeitraum der Anhörung, mindestens jedoch für zwei Wochen im Beteiligungsportal zu veröffentlichen. Durch Beschluss der Staatsregierung kann hiervon in begründeten Einzelfällen aufgrund der Eilbedürftigkeit des Vorhabens abgesehen werden.
c)
Die Rechtsverordnung eines oder mehrerer Ressorts ist auf der Grundlage der gemäß Nummer 5 Satz 1 erstellten redaktionellen Endfassung, zu der das Prüfattest erteilt wurde, zu erlassen.
7.
Verfahren bei Änderung des Entwurfs der Rechtsvorschrift nach der Normprüfung
Ergibt sich infolge des Kabinettsverfahrens oder der Anhörung zu einer beabsichtigten Rechtsvorschrift die Notwendigkeit von Änderungen, sind diese vom federführenden Ressort entsprechend Nummer 3 in den Entwurf einzuarbeiten. Sodann ist bei wesentlichen Änderungen das Verfahren gemäß den Nummern 4 bis 6 erneut durchzuführen. Die Frist nach Nummer 4 Buchstabe c Satz 1 verkürzt sich in diesem Fall auf zehn Arbeitstage.
8.
Staatsverträge, Gesetzesanträge im Bundesrat und Formulierungshilfen
Das zuständige Ressort kann Entwürfe von Staatsverträgen, von Gesetzesanträgen des Freistaates Sachsen im Bundesrat und von Formulierungshilfen dem Staatsministerium der Justiz zur Prüfung vorlegen. Die Nummern 3 und 4, bei Formulierungshilfen auch die Nummern 5 und 6 Buchstabe a, gelten entsprechend. Die Normprüfung kann vom zuständigen Ressort auf die rechtliche oder die rechtliche und inhaltliche Überprüfung beschränkt werden.
9.
Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen
Bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken,
a)
hat das federführende Ressort anhand der in Anlage 2 festgelegten Kriterien die Verhältnismäßigkeit des Entwurfs der jeweiligen Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen,
b)
ist dem Entwurf eine der Anlage 2 entsprechende Begründung beizufügen, aus der sich die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 ergibt,
c)
ist der Entwurf vom federführenden Ressort nach Beschlussfassung des Kabinetts oder vom zuständigen Ressort vor Erlass für mindestens zwei Wochen im Beteiligungsportal zu veröffentlichen,
d)
trägt das federführende Ressort nach Erlass der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift dafür Sorge, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 erforderlichen Informationen in der Datenbank nach Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingetragen werden, und
e)
hat das federführende Ressort die Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Erlass der Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelungen anzupassen sind.
10.
Anhörung vor dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift
Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften, die Fragen regeln, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände berühren, sollen diese oder ihre Zusammenschlüsse nach Möglichkeit rechtzeitig angehört werden.

II.
Gestaltung von Rechtsvorschriften

11.
Grundsatz
Die rechtsförmliche Gestaltung von Rechtsvorschriften richtet sich nach dem Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage, vom 9. Oktober 2024 (BAnz AT 31.10.2024 B4), soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
12.
Ergänzungen zum und Abweichungen vom Handbuch der Rechtsförmlichkeit
a)
Die Eingangsformel eines Gesetzes lautet: „Der Sächsische Landtag hat am … das folgende Gesetz beschlossen:“
b)
Die amtlichen sächsischen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:
aa)
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: (SächsGVBl. S. …),
bb)
Sächsisches Amtsblatt: (SächsABl. S. …),
cc)
Amtlicher Anzeiger zum Sächsischen Amtsblatt: (SächsABl. AAz. S. …),
dd)
Sonderdrucke des Sächsischen Amtsblatts: (SächsABl. SDr. S. S …),
ee)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen: (MBl. SMF S. …),
ff)
Sächsisches Justizministerialblatt: (SächsJMBl. S. …),
gg)
Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus: (MBl. SMK S. …).
c)
Die Überschrift von Rechtsverordnungen ist mit den Wörtern „Verordnung der …“ oder „Verordnung des …“ unter Anführung der erlassenden Behörde einzuleiten.
d)
Bei der Abkürzung einer Rechtsvorschrift wird „Sächsisches“ oder „Sächsische“ mit „Sächs“ abgekürzt. Der Rang einer Rechtsverordnung wird durch das Kürzel „VO“ angegeben.
e)
Auf das Wort „Sächsisch“ soll im Vorschriftentext in der Regel verzichtet werden. Dies gilt nicht für Überschriften von Rechtsvorschriften und für Zitate. Das Bundesland Sachsen ist stets als „Freistaat Sachsen“ und nicht mit dem verkürzenden Begriff „Freistaat“ zu bezeichnen.
f)
Verlangen Formularmuster, die einem Stammgesetz oder einer Stammverordnung als Anlage beigefügt sind, die Angabe des Geschlechts, ist die Auswahlmöglichkeit so vorzusehen, dass sämtliche nach dem Personenstandsgesetz zulässigen Möglichkeiten berücksichtigt werden.
g)
In Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen können Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Zitiernamen oder der Abkürzung bezeichnet und Gliederungseinheiten abgekürzt werden.
h)
Abweichend von Randnummer 56 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit ist eine statische Verweisung auf eine andere Rechtsvorschrift auch dann ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, wenn im Vorschriftentext zuvor ein Vollzitat dieser anderen Rechtsvorschrift als statische Verweisung formuliert wurde.

III.
Gestaltung von Verwaltungsvorschriften

13.
Grundsatz
Verwaltungsvorschriften sollen sich auf rechtlich verbindliche Regelungen beschränken. Ausschließlich informatorische Textbestandteile oder Wiederholungen von Rechtsvorschriften sind zu vermeiden. Die Erforderlichkeit einer Verwaltungsvorschrift ist unter sinngemäßer Anwendung der Prüffragen Nummer 1 Buchstabe a und c bis e sowie Nummer 3 der Anlage 1 zu prüfen.
14.
Entsprechende Anwendung der Regeln zur Gestaltung von Rechtsvorschriften
a)
Bei der Gestaltung von Verwaltungsvorschriften sollen die für Rechtsvorschriften geltenden Regeln entsprechend angewandt werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
b)
Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich als „Verwaltungsvorschrift“ zu bezeichnen. Das Kürzel für das Wort „Verwaltungsvorschrift“ lautet „VwV“. Es steht am Beginn der Kurzbezeichnung und der Abkürzung der Verwaltungsvorschrift. In der Überschrift sind das Wort „Verwaltungsvorschrift“ oder die Wörter „Gemeinsame Verwaltungsvorschrift“ an den Beginn zu setzen. Bezeichnungen wie „Anordnung“ sind zu vermeiden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Förderrichtlinien auch als „Richtlinie“ mit dem Kürzel „RL“ oder als „Förderrichtlinie“ mit dem Kürzel „FRL“ bezeichnet werden. Bezeichnungen wie „Bekanntmachung“ oder „Hinweis“ sind nur für Mitteilungen ohne regelnden Charakter zu verwenden.
c)
Verwaltungsvorschriften sollen in römische Ziffern, Nummern und Kleinbuchstaben gegliedert werden. Sind wegen des Umfangs der Verwaltungsvorschrift weitere Gliederungsebenen erforderlich, kann das Gliederungssystem nach oben durch Großbuchstaben, Teile und Abschnitte, nach unten durch Doppelkleinbuchstaben ausgedehnt werden. Eine Untergliederung in Paragrafen ist zu vermeiden.
d)
Verwaltungsvorschriften, die ihrem Adressatenkreis bekannt sind, können bei ihrer ersten Anführung nur mit dem Zitiernamen bezeichnet werden.
e)
In der Inkrafttretensregelung von Verwaltungsvorschriften ist das Wort „Veröffentlichung“ anstelle des Wortes „Verkündung“ zu verwenden.
f)
Werden unveröffentlichte Verwaltungsvorschriften zitiert, ist im Zitat anstelle einer Fundstellenangabe die Angabe „(unveröffentlicht)“ zu verwenden.
15.
Änderung und Ablösung
Umfangreiche Änderungen von Verwaltungsvorschriften sollen möglichst zugunsten eines Neuerlasses (Ablösung) vermieden werden. Änderungs- und Ablösungsverwaltungsvorschriften sind in römische Ziffern zu gliedern. Werden veröffentlichte Verwaltungsvorschriften geändert oder abgelöst, ist die Änderungs- oder Ablösungsverwaltungsvorschrift in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die Stammverwaltungsvorschrift.
16.
Positivliste
a)
Gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) ist die Verwaltungsvorschrift über die geltenden Verwaltungsvorschriften (Positivliste) entsprechend dem Muster in Anlage 3 zu fassen.
b)
Werden Verwaltungsvorschriften, die bereits in eine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 3 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes aufgenommen worden sind, in anderen Vorschriften zitiert, ist dieser Umstand kenntlich zu machen, indem dem Erstzitat der durch Komma getrennte Zusatz „[zuletzt] enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom … (SächsABl. SDr. S. S …)“ angefügt wird.

IV.
Schlussvorschriften

17.
Übergangsvorschriften
a)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens ist der Überschrift von Stammgesetzen und Stammverordnungen, die bislang nicht über eine Kurzbezeichnung verfügen, eine Kurzbezeichnung hinzuzufügen, es sei denn, dass die Bezeichnung zum Zitieren geeignet ist.
b)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens sollen alle Vollzitate den neuen Zitierregeln angepasst werden. Dies gilt nicht für die Eingangsformeln von Stammverordnungen. Im Fall der Anpassung sind die Folgezitate, bei denen bislang die Abkürzung verwendet wird, ebenfalls anzupassen.
c)
Anlässlich eines Änderungsvorhabens soll der Überschrift von Stammgesetzen und Stammverordnungen, die bislang nicht über eine Abkürzung verfügen, zwecks Verwendung in Anlagen, Tabellen und Kostenverzeichnissen eine Abkürzung hinzugefügt werden.
d)
Vorhandene Abkürzungen der Gliederungseinheiten „Absatz“, „Nummer“, „Buchstabe“ und „Doppelbuchstabe“ müssen bei Änderungsvorhaben nur bei den von der jeweiligen Änderung betroffenen Zitaten ersetzt werden. Es ist stets das Gesamtzitat anzupassen. Im Übrigen muss die Ersetzung in bestehenden Rechtsvorschriften nicht durch den Normgeber erfolgen. Eine Anpassung kann anlässlich einer Neubekanntmachung erfolgen; von dieser Möglichkeit ist zur Umsetzung von Satz 1 Gebrauch zu machen.
e)
Das Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Auflage, ist nur auf Entwürfe von Rechtsvorschriften anzuwenden, die nach dem 14. März 2025 zur Normprüfung eingereicht werden.
18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Normerlass vom 5. Juli 2014 (SächsABl. S. 858), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2022 (SächsABl. S. 431) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), außer Kraft.

Dresden, den 5. März 2025

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

Anlage 1
(zu Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe c Satz 2, Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 sowie Nummer 13 Satz 3)

Prüffragen zur Erforderlichkeit
1.
Gibt es ein zwingendes Bedürfnis gerade für diese Regelungen?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Was soll erreicht werden?
b)
Besteht eine rechtliche Verpflichtung zum Erlass einer Regelung, insbesondere aufgrund von EU-Recht oder Bundesrecht?
c)
Welche Rechts-, Vollzugs- oder sonstigen Mängel wurden an der gegenwärtigen Rechtslage festgestellt?
d)
Was geschieht, wenn die Regelung nicht oder erst später getroffen wird?
e)
Kann die Regelung befristet werden?
2.
Gibt es andere Möglichkeiten, das Regelungsziel zu erreichen?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Unterliegt der zu regelnde Sachverhalt dem Vorbehalt des Gesetzes oder ist er aus anderen Gründen dem Parlament vorzubehalten?
b)
Wenn nicht: muss die Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden? Warum genügt nicht eine Verwaltungsvorschrift oder gegebenenfalls die Satzung einer Körperschaft?
3.
Werden die Möglichkeiten zur Rechtsvereinfachung und Deregulierung ausgeschöpft?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Für den Fall, dass EU-Recht oder Bundesrecht umgesetzt werden soll: Gehen die beabsichtigten Regelungen über die vollständige Umsetzung hinaus? Falls ja: in welchen Punkten und aus welchen Gründen?
b)
Ist eine Zusammenfassung mit bestehenden Vorschriften oder eine Aufhebung oder Vereinfachung bestehender Vorschriften möglich?
c)
Wird ein Sachverhalt einfacher als bisher geregelt?
d)
Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt absehbar? Wenn ja: können die Änderungen nicht in einem Vorhaben zusammengefasst werden?
e)
Welche weiteren Änderungen inhaltlicher oder redaktioneller Art könnten zur Rechtsvereinfachung oder Deregulierung beitragen?
4.
Gibt es Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Welche Behörden oder sonstigen Stellen sollen den Vollzug übernehmen?
b)
Kann die Regelung ganz oder teilweise außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung vollzogen werden?
c)
Schafft die Regelung verfahrensrechtliche Sonderregelungen, Sonderverwaltungen oder neue Kollegialorgane?
d)
Finden durch die Regelung Zuständigkeitsverlagerungen statt?
e)
Sind alle Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft?
5.
Besteht die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Digitalisierung?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Enthält die Regelung Verfahrensvorschriften oder sind damit verbundene Verfahrensabläufe betroffen? Wenn ja: Können diese digital gestaltet werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
b)
Enthält die Regelung Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften? Wenn ja: Kann auf diese verzichtet werden? Wenn darauf nicht verzichtet werden kann: Welche Gründe stehen dem entgegen? Können in der Regelung enthaltene Mitwirkungspflichten oder Formvorschriften digital und ohne Medienbruch erbracht werden? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
c)
Wird mit der Regelung eine Verwaltungsleistung begründet oder gestaltet? Wenn ja: Ist insbesondere die Antragstellung digital möglich? Wird Letzteres verneint: Welche Gründe stehen dem entgegen?
d)
Bestehen Bezüge zu technischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf IT-Standards oder Themen der Informationssicherheit, die besonders zu regeln sind?
6.
Welche Folgewirkungen außerhalb der Verwaltung sind mit den Regelungen verbunden?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Wer ist außerhalb der Verwaltung von der Regelung im Einzelnen betroffen?
b)
Hat die geplante Regelung Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten? Wenn ja: Welche Grundrechte sind betroffen?
c)
Werden die Auswirkungen der geplanten Regelung auf Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung hinreichend berücksichtigt?
aa)
Werden von der geplanten Regelung auch Belange von Menschen mit Behinderungen berührt?
bb)
Sind im Rahmen der geplanten Regelung auch Bestimmungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erforderlich (zum Beispiel zur Barrierefreiheit, zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne des § 4 Absatz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes oder zum Nachteilsausgleich)?
cc)
Entspricht die geplante Regelung den fachlich einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen?
d)
Sind weitere Einschränkungen von Freiheitsräumen oder weitere Mitwirkungspflichten, zum Beispiel durch Ge- und Verbote, Antrags-, Auskunfts- und Nachweispflichten sowie Geldbußen, vorgesehen? Wenn ja: Warum sind diese erforderlich?
e)
Sind Möglichkeiten vorgesehen, das Verfahren bürgerfreundlich zu gestalten?
7.
Wird die Vereinbarkeit der geplanten Regelung mit einer nachhaltigen Entwicklung hinreichend berücksichtigt?
Dabei soll insbesondere darauf eingegangen werden, ob und gegebenenfalls wie die Regelung mit der Nachhaltigkeitsstrategie des Freistaates Sachsen vereinbar ist oder warum nicht.
8.
Stehen Kosten und Nutzen der Regelung in einem angemessenen Verhältnis?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Erfordert oder bindet die Regelung mehr Personal- und Sachmittel als bisher?
b)
Belastet die Regelung den Landeshaushalt?
c)
Belastet die Regelung die Haushalte der Träger der mittelbaren Staatsverwaltung, insbesondere der Kommunen?
d)
Belastet die Regelung Bürger und Wirtschaft?
9.
Findet eine nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgleichspflichtige Mehrbelastung statt?
a)
Werden einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung neue Aufgaben übertragen? Werden freiwillige Aufgaben eines kommunalen Trägers der Selbstverwaltung in Pflichtaufgaben umgewandelt? Verursacht der Freistaat Sachsen unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift bei einem kommunalen Träger der Selbstverwaltung nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben (Aufgabenänderung)?
b)
Wenn ja: werden durch die Aufgabenübertragung, -umwandlung oder -änderung für den kommunalen Träger der Selbstverwaltung bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendig anfallende Kosten, insbesondere Personal- und Sachausgaben sowie Zweckausgaben, verursacht? Auf welcher Grundlage wird die Prognose dieser im Zeitpunkt der Aufgabenübertragung absehbaren Kosten vorgenommen, beispielsweise durch Personalkostenschlüssel, Erfahrungen aus anderen Ländern? Wie hoch sind nach der Prognose die zusätzlichen Kosten? Wie verteilen sich die Kosten auf die einzelnen Körperschaftsgruppen (Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Gemeinden) und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
c)
Können die Kosten vollständig durch bestehende oder noch zu schaffende Regelungen über eigene aufgabenbezogene Einnahmen der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, beispielsweise Gebühren, gedeckt werden? Wie verteilen sich die Einnahmen auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe?
d)
Wenn die Kosten nicht vollständig gedeckt werden: wie groß ist eine eventuell entstehende Deckungslücke? Wie verteilt sich diese Mehrbelastung auf die einzelnen Körperschaftsgruppen und innerhalb der jeweiligen Körperschaftsgruppe? Wie erfolgt der Ausgleich? Nach welchem Maßstab soll die Verteilung der Ausgleichsmittel erfolgen? Wo sollen die Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich getroffen werden, beispielsweise im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz oder in einem sonstigen Gesetz?
10.
Ist die Verwaltung des Sächsischen Landtags betroffen und demgemäß zu beteiligen?
11.
Nur bei Verordnungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen (Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland): Muss die Staatsregierung den Landtag von der Absicht in Kenntnis setzen, eine Ermächtigung des Bundesrechts durch Verordnung auszufüllen?
Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
a)
Eröffnet die Ermächtigungsgrundlage ausnahmsweise einen Gestaltungsspielraum von Bedeutung?
b)
Wenn ja: kommt demnach zur Ausfüllung des Gestaltungsspielraums ein vom Landtag zu erlassendes, verordnungsvertretendes Gesetz in Betracht?
12.
Nur bei Erlass eines neuen Stammgesetzes oder einer neuen Stammverordnung: Welche Rechtsvorschrift soll aufgehoben werden?
13.
Bestehen für die Regelungen Notifizierungspflichten nach dem Recht der Europäischen Union?
14.
Unterfällt die Regelung dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 vor Erlass neuer Berufsreglementierungen und werden die Anforderungen der Artikel 5 bis 7 dieser Richtlinie eingehalten?

Anlage 2
(zu Nummer 9 Buchstabe a und b)

Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit, Begriffsbestimmungen
1.
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen. Die Prüfung ist objektiv und unabhängig vorzunehmen. Ihr Umfang muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.
2.
Jede Vorschrift im Sinne von Nummer 1 Satz 1 ist mit einer Begründung zu versehen, die eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vorschrift ermöglicht. Dabei sind die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne von Nummer 1 Satz 1 verhältnismäßig ist, durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu belegen.
3.
Vorschriften im Sinne von Nummer 1 Satz 1 dürfen keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
4.
Vorschriften im Sinne von Nummer 1 Satz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein, während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden. Insbesondere kommen in Betracht:
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die geordnete Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes.
5.
Für den Zweck der Prüfung bezeichnen die Begriffe
a)
„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen,
b)
„Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird,
c)
„geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können, und
d)
„vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
II.
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
6.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
a)
die mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
b)
die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
e)
die Möglichkeit des Rückgriffs auf gelindere Mittel zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels; für die Zwecke dieses Buchstabens, wenn die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt sind und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, prüfen die Initiatorinnen und Initiatoren insbesondere, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die gelinder sind, als die Tätigkeit vorzubehalten;
f)
die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind;
g)
das Ziel der Sicherstellung des hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesundheitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben.
7.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn dies für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant ist:
a)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeit, die von einem Beruf erfasst ist oder die einem Beruf vorbehalten ist, und der erforderlichen Berufsqualifikation;
b)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgabe und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
c)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
d)
die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
e)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
f)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.
8.
Bei der Prüfung nach Nummer 6 Buchstabe f kommt es insbesondere darauf an, inwieweit die neue oder geänderte Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
a)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und jede sonstige Form der Reglementierung;
b)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
c)
Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung;
d)
Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;
e)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, welche die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
f)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen;
g)
geographische Beschränkungen für die Berufsausübung, auch bei unterschiedlichen Reglementierungen innerhalb des Bundesgebiets;
h)
Beschränkungen bei der gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen Ausübung eines reglementierten Berufs sowie Unvereinbarkeitsregeln;
i)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
j)
Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
k)
festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;
l)
Anforderungen an die Werbung.
9.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit
a)
einer automatischen vorübergehenden Eintragung oder einer Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
einer vorherigen Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG;
c)
der Forderung von Dokumenten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG oder einer sonstigen gleichwertigen Anforderung;
d)
der Zahlung von Gebühren oder Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung verlangt werden.
Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gelten nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

Anlage 3
(zu Nummer 16 Buchstabe a)

Muster Positivliste

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums …
über die geltenden Verwaltungsvorschriften
des Staatsministeriums …

Vom …

I.
Positivliste

In der Anlage sind die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … aufgeführt, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind (Positivliste).

II.
Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums … über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … vom … (SächsABl. SDr. S. S …) tritt am 31. Dezember … außer Kraft.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember … in Kraft.

Dresden, den

Der Staatsminister …/Die Staatsministerin …
(Name, gedruckt)

Anlage
(zu Ziffer I)

Positivliste
des Sächsischen Staatsministeriums …
Stand: Ablauf des 31. Dezember …

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 11, S. 282
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 2025