Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes und des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Vom 10. Juli 2014
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter in analoger Technik übertragen werden.“ - 2.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 17 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 angefügt:
- „18.
- Unterstützung der zugelassenen Veranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Unterstützung der zugelassenen Veranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.“ - 3.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die gesamte Bitrate, die der Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals entspricht, für die im Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme zur Verfügung steht; er hat die im vorgesehenen Verbreitungsgebiet terrestrisch, über Satellit oder eine andere Rundfunkübertragungstechnologie ausgestrahlten regionalen und lokalen Fernsehprogramme im Verbreitungsgebiet entgegenzunehmen oder auf anderem Wege an seine Kabelanlage heranzuführen,“.
- b)
- In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Heranführung von terrestrischen Signalen regionaler und lokaler Fernsehveranstalter aus dem vorgesehenen Verbreitungsgebiet an die Kabelanlage hat der Kabelanlagenbetreiber auf eigene Kosten zu gewährleisten.“ - 4.
- In § 43 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie kann den Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV bis zum 31. Dezember 2020 auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Gebietes des Freistaates Sachsen, insbesondere zur Förderung der Verbreitungskosten sächsischer Lokalfernsehveranstalter, und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2014
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann