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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 27.11.2020

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
(SächsBeWoGDVO)

Vom 5. September 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2020

Auf Grund von § 19 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§   1
Zweckbestimmung

Teil 1
Anforderungen an die Räumlichkeiten

§   2
Anwendungsbereich

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

§   3
Allgemeine Grundsätze; Abstellflächen
§   4
Barrierefreiheit

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1

§   5
Wohnplätze
§   6
Gemeinschaftsräume
§   7
Funktions- und Arbeitsräume
§   8
Sanitäre Anlagen
§   9
Rufanlage

Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 2

§ 10
Bauliche und räumliche Gestaltung
§ 11
Individueller Wohnbereich
§ 12
Sanitäre Anlagen
§ 13
Küche, Gemeinschaftsraum und Hauswirtschaftsraum

Teil 2
Personelle Anforderungen

§ 14
Grundsatz
§ 15
Fachliche Eignung der Leitung
§ 16
Persönliche Ausschlussgründe
§ 17
Eignung der Pflegedienstleitung
§ 18
Fachkräfte
§ 19
Beschäftigte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten
§ 20
Fort- und Weiterbildung

Teil 3
Übergangsregelungen und Befreiungen

§ 21
Übergangsregelungen
§ 22
Allgemeine Regelungen zur Befreiung von räumlichen und personellen Anforderungen
§ 23
Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für Einrichtungen mit maximal neun Plätzen

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten

§ 24
Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Ersetzung von Bundesrecht
§ 26
Inkrafttreten

§ 1
Zweckbestimmung

Diese Verordnung dient der Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes.

Teil 1
Anforderungen an die Räumlichkeiten

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf mehr als neun Plätze ausgelegt sind, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und §§ 5 bis 9 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 1 und § 22 anderes bestimmt ist.

(2) Einrichtungen im Anwendungsbereich des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, die auf maximal neun Plätze ausgelegt sind und die

1.
sich in einem Gebäude befinden, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht errichtet war, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 1 und §§ 10 bis 13 erfüllen, soweit nicht nach § 22 Abs. 2 anderes bestimmt ist;
2.
sich in einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Gebäude befinden, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und §§ 10 bis 13 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 2 und § 22 anderes bestimmt ist.

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

§ 3
Allgemeine Grundsätze; Abstellflächen

(1) 1Die räumliche und bauliche Gestaltung hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen und den pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedarf der Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. 2Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind insbesondere die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapien zu berücksichtigen. 3Die Einrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtung selbständig nutzen können.

(2) 1Soweit im vorhandenen Gebäudebestand technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, ist im gesamten Wohnbereich jederzeit ein den Bewohnerbedürfnissen entsprechendes Raumklima und eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. 2Anzustreben ist eine Belichtung mit Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. 3Eine geeignete und dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung muss insbesondere in Wohnbereichen vorhanden sein, in denen pflegerische Leistungen erbracht werden.

(3) Das Raumkonzept muss ausreichend Abstellflächen für die Bewohner vorsehen.

§ 4
Barrierefreiheit

(1) 1Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. 2Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen die von den Bewohnern genutzten Räume und Flächen auch uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der DIN 18040-2 nutzbar sein. 3Satz 1 gilt nicht für Räume und Flächen, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.

(2) 1Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 müssen entsprechend den Anforderungen gemäß den Nummern 4.1, 4.2.3, 4.3, 5.2, 5.3.1 und 5.5 DIN 18040-2 von den Bewohnern barrierefrei erreicht und genutzt werden können. 2Wenn der Bedarf der Bewohner es erfordert, müssen bei den Anforderungen nach Satz 1 auch die Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl erfüllt werden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1

§ 5
Wohnplätze

(1) 1Wohnplätze dienen dem Wohnen der Bewohner und ihrer Betreuung und Versorgung. 2Bei der Gestaltung der Wohnplätze soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. 3Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände.

(2) 1Der Wohnplatz für eine Person muss mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 12 m² und der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 18 m² umfassen. 2Hierin nicht enthalten sind ein zugehöriger Sanitärraum und ein etwaiger Vorraum. 3Wohnplätze für mehr als zwei Bewohner und Wohnplätze in Durchgangszimmern sind unzulässig. 4Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.

(3) In einer Einrichtung, die Wohnplätze für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher Wohn-Schlaf-Raum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.

§ 6
Gemeinschaftsräume

(1) 1Jede Einrichtung, bei mehreren Gebäuden auch jedes Gebäude, muss über mindestens einen Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohner verfügen. 2Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraums muss mindestens 0,75 m² je Bewohner, mindestens jedoch 20 m² betragen und so angelegt sein, dass auch die bettlägerigen Bewohner an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können.

(2) 1Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.

§ 7
Funktions- und Arbeitsräume

Die für die pflegerische Versorgung erforderlichen Funktions- und Arbeitsräume müssen in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein.

§ 8
Sanitäre Anlagen 

(1) 1Jeder Wohn-Schlaf-Raum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben, der mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet ist; ein Sanitärraum für maximal zwei Bewohner ist zulässig. 2Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. 3Alle sanitären Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen.

(2) In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige muss für jeweils bis zu 40 Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.

§ 9
Rufanlage

1Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, müssen jeweils mit einer geeigneten Rufanlage ausgestattet sein. 2In Wohn-Schlaf-Räumen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.

Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 2

§ 10
Bauliche und räumliche Gestaltung

In Einrichtungen, die über ein ergänztes Leistungskonzept nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verfügen, muss die bauliche und räumliche Gestaltung mit dem ergänzten Leistungskonzept übereinstimmen.

§ 11
Individueller Wohnbereich

1Jedem Bewohner muss zum Wohnen, zu seiner Betreuung und zu seiner Versorgung ein Einzelzimmer ausreichender Größe oder bei Bedarf und Interesse der Bewohner ein Doppelzimmer ausreichender Größe zur Verfügung stehen. 2Die Zimmertüren müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.

§ 12
Sanitäre Anlagen 

1Eine Toilette, ein Waschtisch und eine Dusche oder Badewanne müssen zur Verfügung stehen

1.
bei Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen für jeweils maximal drei Bewohner und
2.
bei Einrichtungen für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen für jeweils maximal vier Bewohner.

2Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.

§ 13
Küche, Gemeinschaftsraum und Hauswirtschaftsraum

(1) 1Neben einer Küche muss auch ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohner und ihren Besuchern in ausreichender Größe vorhanden sein. 2Eine Kombination dieser Räume ist zulässig.

(2) Ein Hauswirtschaftsraum in ausreichender Größe muss zusätzlich vorhanden sein.

Teil 2
Personelle Anforderungen

§ 14
Grundsatz

Träger von Einrichtungen, auf die das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Anwendung findet, dürfen als Leitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach den §§ 15 bis 20 erfüllen, soweit nicht nach § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 23 anderes bestimmt ist.

§ 15
Fachliche Eignung der Leitung

(1) Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer

1.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im kaufmännischen Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung oder ein abgeschlossenes Studium in einem der genannten Fachbereiche nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 2Durch eine absolvierte Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden reduziert sich die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. 3Kürzere Weiterbildungsmaßnahmen für leitende Funktionen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Als Leitung einer Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen ist fachlich geeignet, wer Fachkraft für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten in diesen Einrichtungen nach den §§ 18 und 19 Abs. 1 ist und mindestens eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweisen kann. 2Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Als Leitung einer Einrichtung für volljährige Menschen mit Behinderungen ist fachlich geeignet, wer Fachkraft für betreuende oder pflegerische Tätigkeiten in diesen Einrichtungen nach den §§ 18 und 19 Abs. 1 ist und mindestens eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. 2Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird die Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen an die fachliche Eignung der Leitung nach dieser Vorschrift erfüllen.

§ 16
Persönliche Ausschlussgründe

1In der Person der Leitung der Einrichtung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung ungeeignet ist. 2Ungeeignet ist insbesondere,

1.
wer
 
a)
wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
 
b)
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetäubungsmittelgesetzBtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
c)
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird,
 
rechtskräftig verurteilt worden und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
2.
derjenige, gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 SächsBeWoG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.

§ 17
Eignung der Pflegedienstleitung

1Als Pflegedienstleitung ist fachlich geeignet, wer die Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe erfüllt, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird. 2Hinsichtlich der persönlichen Eignung der Pflegedienstleitung gilt § 16 Satz 1 und 2 Nr. 1 entsprechend.

§ 18
Fachkräfte

1Fachkräfte müssen eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. 2Bei welchen Berufsgruppen ein solcher Fachkraftstatus angenommen werden kann, ergibt sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in der Anlage.

§ 19
Beschäftigte für betreuende und pflegerische Tätigkeiten

(1) 1Tätigkeiten in der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG wahrgenommen werden. 2Welche Fachkräfte nach Satz 1 erforderlich sind, hängt vom Bedarf der jeweiligen Bewohner und dem daraus abgeleiteten Pflege- und Betreuungskonzept ab.

(2) 1Die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 3 SächsBeWoG in stationären Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern bei Nachtwachen ständig anwesende Fachkraft muss eine Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI sein. 2Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss die Nachtwache in jedem Gebäude eine Pflegefachkraft sein.

(3) Auf der Grundlage von § 87b SGB XI eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der Berechnung der Fachkraftquote nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG nicht berücksichtigt.

(4) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b SGB XI sind keine Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 SächsBeWoG.

§ 20
Fort- und Weiterbildung

Der Träger einer Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung, der Pflegedienstleitung und den Fachkräften Gelegenheit zur Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungen zu geben.

Teil 3
Übergangsregelungen und Befreiungen

§ 21
Übergangsregelungen

(1) 1Für bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung

1.
die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG vorliegt oder
2.
die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,

und für noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt ist, gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von 30 Jahren. 2Für die Zeit der Übergangsfrist dürfen die Einrichtungen nach Satz 1 nur betrieben werden, wenn sie die bisherigen Anforderungen der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2351), erfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 HeimMindBauV anderes bestimmt ist. 3Für Neubauten und Anbauten an Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 richten sich die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.

(2) 1Für bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung

1.
die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG vorliegt oder
2.
die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,

gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei nachträglicher Vergrößerung einer nach Satz 1 geschützten Einrichtung auf mehr als neun Plätze richten sich die räumlichen Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen leitet und vor Inkrafttreten dieser Verordnung hierzu auch fachlich geeignet war, gilt abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 auch weiterhin als fachlich geeignet.

§ 22
Allgemeine Regelungen zur Befreiung von räumlichen
und personellen Anforderungen

(1) 1Ist dem Träger einer Einrichtung die Erfüllung der räumlichen Anforderungen im Gebäudebestand technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. 2Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit. 3Bei der Entscheidung über den Antrag sind durch die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

1.
der Zweck der Einrichtung,
2.
die Besonderheiten, die sich aus Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder der psychischen Erkrankung oder Behinderung der Bewohner ergeben,
3.
die besonderen Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf ihre Betreuung und Pflege sowie Förderung und Wiedereingliederung und
4.
das verfolgte fachliche Konzept.

(2) Bei Befreiungen von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 15 Abs. 1 Alternative 2 SächsBeWoG und bei Befreiungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 23
Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für Einrichtungen mit maximal neun Plätzen

(1) Träger von Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 sind von den Anforderungen nach den §§ 15 und 18 bis 20 befreit, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.
1Im Falle einer Einrichtung für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen legt der Träger der zuständigen Behörde unabhängig von den Informationspflichten nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), in der jeweils geltenden Fassung, sein den Pflege- und Betreuungsleistungen für die Bewohner zugrundeliegendes Leistungskonzept im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 WBVG vor, ergänzt um folgende Angaben:
 
a)
die berufliche Ausbildung und den Namen der mindestens anteilig beschäftigten Leitung und Pflegedienstleitung sowie
 
b)
die Ausbildung, Qualifikation, Fort- und Weiterbildung und Anzahl des von ihm am Tag und in der Nacht eingesetzten Personals, dessen er sich zur Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen, insbesondere im Bereich der Pflege, sozialen Betreuung, Therapie und hauswirtschaftlichen Versorgung, bedient.
 
Änderungen in den ergänzenden Angaben zum Leistungskonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2.
1Im Falle einer Einrichtung für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen legt der Träger der zuständigen Behörde unabhängig von den Informationspflichten nach § 3 WBVG sein den Pflege- und Betreuungsleistungen für die Bewohner zugrundeliegendes Leistungskonzept im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 WBVG vor, ergänzt um folgende Angaben:
 
a)
die berufliche Ausbildung und den Namen der mindestens anteilig beschäftigten Leitung und Fachbereichsleitung sowie
 
b)
die Ausbildung, Qualifikation, Fort- und Weiterbildung und Anzahl des von ihm am Tag und in der Nacht eingesetzten Personals, dessen er sich zur Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen, insbesondere im Bereich der Betreuung, Therapie, Förderung, Eingliederung und hauswirtschaftlichen Versorgung, bedient.
 
Änderungen in den ergänzenden Angaben zum Leistungskonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
3.
1Das nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergänzte Leistungskonzept ist in seiner aktuellen Fassung im Gemeinschaftsraum der Einrichtung an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und die Bewohner sind in Textform über dieses ergänzte Leistungskonzept zu informieren. 2Künftige Bewohner hat der Träger rechtzeitig vor Abgabe von ihrer Vertragserklärung in Textform über das ergänzte Leistungskonzept in seiner aktuellen Fassung zu informieren.

(2) Träger, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind auch von den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 und 3 SächsBeWoG befreit.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 SächsBeWoG kann mit Geldbuße bis zu 10 000 EUR belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Einrichtung betreibt, in der
 
a)
die Anforderungen an
 
 
aa)
die Barrierefreiheit nach § 4,
 
 
bb)
die Wohnplätze nach § 5 Abs. 2 oder den individuellen Wohnbereich nach § 11,
 
 
cc)
die sanitären Anlagen nach den §§ 8 oder 12 oder
 
 
dd)
die Gemeinschaftsräume nach den §§ 6 oder 13 Abs. 1
 
 
nicht erfüllt sind oder
 
b)
Rufanlagen nach § 9 nicht vorhanden sind, oder
2.
entgegen § 14
 
a)
in Verbindung mit § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder § 16 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c Personen beschäftigt,
 
b)
in Verbindung mit § 17 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 16 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c Personen beschäftigt oder
 
c)
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 betreuende und pflegerische Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt, die die Anforderungen nach § 18 erfüllen.

§ 25
Ersetzung von Bundesrecht

Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes

1.
die Heimmindestbauverordnung und
2.
die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimpersonalverordnungHeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506).

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. September 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anlage
(zu § 18)1

Fachkräfte im Sinne der Durchführungsverordnung
zum Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
(SächsBeWoGDVO)
I.
In Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige oder ältere Menschen
1.
Pflegerische Tätigkeit
 
Bereich Pflege
Pflegefrau und -fachmann
Altenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger
Heilerziehungspflegerin und -pfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 22 SächsGfbWBVO
2.
Betreuende Tätigkeit
a)
Bereich Therapie
Insbesondere:
Psychologin und Psychologe
Ergotherapeutin und -therapeut
Logopädin und Logopäde
Physiotherapeutin und -therapeut
Heilpädagogin und -pädagoge
Personen mit vergleichbaren Diplom-, Bachelor- und Mas„terabschlüssen
Kunsttherapeutin und -therapeut
Krankengymnastin und Krankengymnast
Diätassistentin und -assistent
Kunsttherapeutin und -therapeut
Musiktherapeutin und -therapeut
b)
Bereich soziale Betreuung
Insbesondere:
Sozialpädagogin und -pädagoge
Sozialarbeiterin und -arbeiter
Heilpädagogin und -pädagoge
Erzieherin und Erzieher
Heilerziehungspflegerin und -pfleger
Ergotherapeutin und -therapeut
Personen mit vergleichbaren Diplom-, Bachelor- und Masterabschlüssen
c)
Konzeptabhängig auch:
Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter
Familienpflegerin und -pfleger
Haus- und Familienpflegerin und -pfleger

 

II.
In Einrichtungen für volljährige Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen

Als Fachkräfte gelten insbesondere folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge:

Heilerziehungspflegerin und -pfleger
Heilpädagogin und -pädagoge
Rehabilitationspädagogin und -pädagoge
Sonderpädagogin und -pädagoge
sowie andere für die Praxis in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Wohnformen vergleichbar ausgebildete akademische Fachkräfte mit Diplom-, Bachelor- oder Masterabschlüssen

Wenn zusätzliche rehabilitationspädagogische oder sonderpädagogische oder heilpädagogische Befähigungen nachgewiesen beziehungsweise in einem befristeten Zeitraum erworben werden, gelten auch folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge als Fachkräfte:

Altenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und -pfleger
Erzieherin und Erzieher

Als Fachkräfte für die betreuende Tätigkeit gelten insbesondere folgende Ausbildungsberufe beziehungsweise vergleichbaren Studiengänge:

a)
Bereich Therapie
Insbesondere:
Psychologin und Psychologe
Ergotherapeutin und -therapeut
Logopädin und Logopäde
Musiktherapeutin und -therapeut
Kunsttherapeutin und -therapeut
Physiotherapeutin und -therapeut
b)
Bereich soziale Betreuung
Insbesondere:
Sozialarbeiterin und -arbeiter
Sozialpädagogin und -pädagoge
c)
Konzeptabhängig auch:
Diätassistentin und -assistent
Krankengymnastin und Krankengymnast
Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter
Familienpflegerin und -pfleger
Haus- und Familienpflegerin und -pfleger

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 13, S. 504
    Fsn-Nr.: 840-7.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 27. November 2020