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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 670)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vom 26. Oktober 2014

Aufgrund von § 155 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2008 (SächsGVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich in Gemeinden mit
Aufwandsentschädigung
lfd.Nr Einwohner Betrag
1. bis 500 Einwohnern 630 EUR,
2. bis 1 000 Einwohnern 1 120 EUR,
3. bis 1 500 Einwohnern 1 270 EUR,
4. bis 2 000 Einwohnern 1 410 EUR,
5. bis 3 000 Einwohnern 1 560 EUR und
6. über 3 000 Einwohnern 1 720 EUR.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt mindestens 10 Prozent bis 30 Prozent der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher bis 50 Prozent der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein ehrenamtlicher Bürgermeister erhält, sofern die Ortschaft über 5 000 Einwohner hat. Die Aufwandsentschädigung ist von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen.“
3.
In § 6 wird die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
In § 7 wird die Angabe „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 16, S. 670
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017