Geschäftsordnung
des Sächsischen Landtags (GO)
6. Wahlperiode
Vom 12. November 2014
I.
Konstituierung
§ 1
Einberufung
(1) Die vom Landeswahlleiter als gewählt festgestellten und durch Wahlurkunde ausgewiesenen Mitglieder des Landtags treten auf Einladung des ältesten Mitglieds des Landtags (Alterspräsident) spätestens am 30. Tag nach der Neuwahl zur ersten Sitzung zusammen.
(2) Mit dem Beginn der ersten Sitzung ist die Amtszeit des Präsidenten des vorangegangenen Landtags beendet.
§ 2
Erste Sitzung
(1) Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten eröffnet und geleitet, falls er ablehnt vom nächstältesten dazu bereiten Mitglied des Landtags. Er führt die Geschäfte bis zur Übernahme des Amtes durch den neu gewählten Präsidenten. Der Alterspräsident wird von dem Präsidenten des vorangegangenen Landtags festgestellt.
(2) Der Alterspräsident benennt fünf Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgen der Namensaufruf der Mitglieder des Landtags und ihre Verpflichtung. Die vor dem Landtag abzugebende Verpflichtungserklärung lautet: „Die Mitglieder des Sächsischen Landtags bezeugen vor dem Lande, dass sie ihre ganze Kraft dem Wohle des Volkes im Freistaat Sachsen widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze achten, die übernommene Pflicht und Verantwortung nach bestem Wissen und Können erfüllen und in der Gerechtigkeit gegen jedermann dem Frieden dienen werden.“ Die Verpflichtung wird durch Erheben von den Plätzen bekräftigt.
(3) Später eintretende Mitglieder des Landtags werden in der ihrer Berufung folgenden Sitzung des Landtags, an der sie teilnehmen, durch Handschlag verpflichtet.
(4) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Ersten und Zweiten Vizepräsidenten nach § 3 sowie die Schriftführer nach § 7 Absatz 1.
II.
Präsident, Präsidium, Schriftführer, Sitzungsvorstand
§ 3
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Präsident wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zum Präsidenten vor.
(2) Der Erste und Zweite Vizepräsident werden in geheimer Abstimmung gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Vizepräsidenten haben die Fraktionen entsprechend ihrer Stärkeverhältnisse (Höchstzahlverfahren nach d'Hondt). Fallen beide Vorschlagsrechte derselben Fraktion zu, so erhält die zweitstärkste Fraktion das Vorschlagsrecht für den Zweiten Vizepräsidenten.
(3) Zum Präsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Mitglieder des Landtags, so findet zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
(4) Erklärt sich der Gewählte auf die Anfrage des Alterspräsidenten zur Annahme des Präsidentenamtes bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf ihn über; lehnt er ab, so wird die Wahl wiederholt.
(5) Die Vizepräsidenten werden nach demselben Verfahren wie der Präsident gewählt.
§ 4
Aufgaben des Präsidenten und der Vizepräsidenten
(1) Der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Er vertritt den Freistaat in allen Angelegenheiten des Landtags. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Der Präsident führt sein Amt unparteiisch und gerecht. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeit und hält die Ordnung aufrecht.
(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Landtags ein und leitet sie.
(4) Der Präsident hat in allen Ausschüssen beratende Stimme.
(5) Die Landtagsverwaltung untersteht der Leitung des Präsidenten. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags.
(6) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorlagen wird den Mitgliedern des Präsidiums fünf Werktage vorher zugeleitet. Das Präsidium kann weitere Tagesordnungspunkte aufnehmen. Der Präsident leitet die Sitzungen.
(7) Dem Präsidenten obliegt der dienstliche Verkehr des Landtags mit der Staatsregierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
(8) Die Zusammensetzung des Präsidiums, Änderungen in der Zusammensetzung des Landtags, Beschlüsse zu Regierungsvorlagen und sonstige Beschlüsse, soweit sie eine Stellungnahme der Staatsregierung erfordern, werden dieser vom Präsidenten mitgeteilt.
(9) Ist der Präsident verhindert, so tritt der Erste Vizepräsident an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch den Zweiten Vizepräsidenten vertreten.
§ 5
Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Das Präsidium besteht aus 21 Mitgliedern. Dem Präsidium gehören der Präsident, der Erste und Zweite Vizepräsident und die Vorsitzenden der im Landtag vertretenen Fraktionen an. Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied stellt. Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglied einer Fraktion sein.
(2) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. Ist der Parlamentarische Geschäftsführer einer Fraktion nicht Präsidiumsmitglied, so ist er im Präsidium persönlicher Stellvertreter des Fraktionsvorsitzenden der betreffenden Fraktion. Im Übrigen werden die Stellvertreter sämtlicher Präsidiumsmitglieder von den Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode benannt. Die Benennung der weiteren Präsidiumsmitglieder und der Stellvertreter erfolgt schriftlich gegenüber dem Präsidenten. Dieser gibt die Namen der Benannten dem Landtag bekannt. Steht einer Fraktion lediglich ein Sitz im Präsidium zu, können der Parlamentarische Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied der Fraktion beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen; sie sind rede-, aber nicht stimmberechtigt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Präsidium.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Präsidium aus, so benennt die berechtigte Fraktion unverzüglich einen Nachfolger.
§ 6
Aufgaben und Beratung des Präsidiums
(1) Das Präsidium unterstützt den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und bei der Verwaltung. Der Sitzungsplan des Landtags wird vom Präsidium festgestellt. In parlamentarischen Angelegenheiten entscheidet das Präsidium grundsätzlich in der Form der Verständigung.
(2) Das Präsidium legt im Sitzungsplan die Wochen fest, in denen grundsätzlich keine Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse stattfinden (sitzungsfreie Zeit).
(3) Das Präsidium stellt die Voranschläge für den Haushaltsplan des Landtags fest, von denen der Haushalts- und Finanzausschuss im Benehmen mit dem Präsidium abweichen kann.
(4) Das Präsidium verfügt über die Räume des Landtags.
(5) Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion es verlangt. Das Präsidium kann beraten und entscheiden, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Direktor beim Landtag nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Er fertigt eine Niederschrift, die der Präsident unterzeichnet.
(7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Über Anwesenheit und Rederecht von Personen, die nicht dem Präsidium angehören, beschließt das Präsidium. Über den Inhalt der Beratungen des Präsidiums werden die Fraktionen durch ihre Vertreter unterrichtet.
§ 7
Wahl und Aufgaben der Schriftführer
(1) Der Landtag beschließt die Anzahl der Schriftführer. Er wählt diese nach den Vorschlägen der Fraktionen für die Dauer der Wahlperiode mit einfacher Mehrheit. Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, können die Schriftführer und die Stellvertreter in einem Wahlgang durch Handzeichen gewählt werden. Scheidet ein Schriftführer aus dem Amt aus, wählt der Landtag gemäß Satz 2 und 3 einen Nachfolger.
(2) Die Schriftführer unterstützen den amtierenden Präsidenten in der Geschäftsführung. Sie haben insbesondere die Rednerliste zu führen, die Redezeit und den Gang der Abstimmungen zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Mitglieder des Landtags aufzurufen und für die Stimmabgabe zu sorgen, soweit dies nicht durch den Leiter der Wahlkommission geschieht, die Stimmen zu zählen, soweit dies nicht von der Wahlkommission vorgenommen wird, sowie Schriftstücke zu verlesen.
(3) Reichen die anwesenden Schriftführer nicht aus, so ernennt der amtierende Präsident Stellvertreter aus der Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtags.
§ 8
Sitzungsvorstand
(1) In den Sitzungen des Landtags bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind der Präsident und die Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, so übernimmt ein anderes, vom Präsidenten beauftragtes Mitglied des Präsidiums die Leitung der Sitzung.
III.
Mitglieder des Landtags
§ 9
Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied des Landtags folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(2) Die Mitglieder des Landtags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtags teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Landtags einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz .
§ 10
Verhaltensregeln
Die als Anlage 1 beigefügten Verhaltensregeln für Mitglieder des Sächsischen Landtags sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 11
Geheimschutzordnung
Die als Anlage 2 beigefügte Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§ 12
Arbeitsunterlagen
(1) Erstmals eintretende Mitglieder des Landtags erhalten je eine Ausgabe des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaates Sachsen , der Geschäftsordnung und des Abgeordnetengesetzes .
(2) Alle Landtagsdrucksachen werden als elektronisches Dokument verteilt. Wenn dies technisch nicht möglich ist oder die Empfänger dies zusätzlich wünschen, erfolgt eine Übermittlung als Papierdokument. Maßgebend ist die elektronische Form.
§ 13
Akteneinsicht, Aktenbenutzung
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, alle parlamentarischen Akten einzusehen, die sich beim Landtag oder einem Ausschuss befinden, sofern der Landtag nichts anderes beschließt oder nichts anderes bestimmt ist; für die Einsichtnahme in Akten, die in elektronischer Form geführt werden, wird das Verfahren im Einzelnen durch das Präsidium geregelt. Die Arbeit des Landtags, seiner Ausschüsse, der Vorsitzenden oder Berichterstatter darf durch die Akteneinsicht nicht behindert werden.
(2) Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Landtag über Landtagsmitglieder geführt werden, ist nur den Betreffenden gestattet. Wünschen andere Mitglieder des Landtags Einsicht in diese Akten, so darf dies nur mit vorheriger Zustimmung des Betreffenden und des Präsidenten geschehen.
(3) Die Einsicht in Personalakten ist nur dem Präsidenten und im Falle der Stellvertretung seinem Vertreter gestattet. Die Einsicht in Verwaltungsakten des Landtags steht jedem Präsidiumsmitglied mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten zu. Die vorherige Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden; hiergegen kann die Entscheidung des Präsidiums beantragt werden.
IV.
Fraktionen
§ 14
Bildung der Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens sieben Mitgliedern, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören oder aufgrund von Wahlvorschlägen derselben Partei in den Landtag gewählt wurden, dürfen jeweils nur eine Fraktion bilden.
(2) Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.
(3) Mitglieder des Landtags, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion als ständige Gäste anschließen. Die Gäste zählen bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder einer Fraktion mit.
(4) Fraktionen haben sich nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung darf nicht den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung, des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes oder der Verfassung des Freistaates Sachsen widersprechen. Sie ist bei dem Präsidenten zu hinterlegen.
(5) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden und ihrer Mitglieder sowie der ständigen Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
§ 15
Reihenfolge der Fraktionen
(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder. Bei gleicher Mitgliederzahl entscheidet die in der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl. Frei gewordene Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte.
(2) Bei der Besetzung des Präsidiums, der Ausschüsse sowie bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter ist für die Feststellung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt zugrunde zu legen. Bei gleicher Höchstzahl nach d'Hondt ist für den Stichentscheid die Höchstzahl entscheidend, die sich aus der in der Landtagswahl erzielten Gesamtstimmenzahl ergibt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Besetzung sonstiger Gremien des Landtags und für Wahlen, die durch den Landtag vorzunehmen sind, jedoch nicht für die Wahlen nach den §§ 66 bis 70.
V.
Vorlagen
§ 16
Vorlagen
(1) Folgende Vorlagen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
- 1.
- Gesetzentwürfe,
- 2.
- Anträge,
- 3.
- Kleine Anfragen,
- 4.
- Große Anfragen an die Staatsregierung und ihre Beantwortung,
- 5.
- Wahlvorschläge,
- 6.
- Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
- 7.
- Beratende Äußerungen des Sächsischen Rechnungshofes,
- 8.
- Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Landtags (Unterrichtungen),
- 9.
- Berichte des Bewertungsausschusses,
- 10.
- Berichte sowie Zwischenberichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete Kommissionen,
- 11.
- Anträge der Staatsregierung auf gesetzlicher Grundlage,
- 12.
- Vorlagen zu Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems,
- 13.
- Mündliche Anfragen zur Fragestunde.
(2) Vorlagen zu Beratungsgegenständen (unselbstständige Vorlagen) sind:
- 1.
- Änderungsanträge,
- 2.
- Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Berichten sowie Zwischenberichten der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen,
- 3.
- Ergänzungsvorlagen zu Drucksachen.
(3) Initiativvorlagen (Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 11,12, Absatz 2 Nummer 1 und 2) sind als digital signierte barrierefreie elektronische Dokumente einzureichen. Die anderen Vorlagen und auf Initiativvorlagen folgende Dokumente sind als nachweisbar autorisierte barrierefreie elektronische Dokumente in das Fachverfahren (EDASinput) einzustellen. Dies gilt nicht für in den Ausschüssen gestellte Änderungsanträge.
(4) Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer und werden elektronisch an die Mitglieder des Landtags, die Fraktionen, die Staatsregierung und die Staatsministerien verteilt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung dürfen Vorlagen in Papierform eingereicht werden. Das Präsidium kann eine Verlängerung beschließen.
(6) Jede Vorlage kann vom Einreicher bis zum Beginn der letzten Abstimmung zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden, sofern nicht ein zur Vorlage Berechtigter widerspricht. Der Widerspruch ist, wenn die Vorlage auf einer vom Plenum bestätigten Tagesordnung steht, unverzüglich, anderenfalls innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Zurückziehung oder Erledigungserklärung mitzuteilen. Im Fall des Widerspruches gelten die Widersprechenden nunmehr als Einreicher der Vorlage.
(7) Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Präsidenten Richtlinien für die Erstellung von Vorlagen, die für alle Einreicher verbindlich sind.
§ 17
Behandlung von Vorlagen
(1) Anträge der Staatsregierung und Unterrichtungen überweist der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Dies gilt auch für Berichte, Stellungnahmen und Gutachten des Rechnungshofes oder des Datenschutzbeauftragten.
(2) Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, wenn die Berichtspflicht auf gesetzlicher Grundlage beruht. Im Übrigen steht es dem Ausschuss frei, dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorzulegen. Sieht er davon ab, ist die Unterrichtung mit Behandlung im Ausschuss erledigt.
(3) Anträge zu Haushaltsvorlagen von einzelnen Abgeordneten, die nicht dem Haushalts- und Finanzausschuss angehören, werden unmittelbar an diesen Ausschuss überwiesen.
(4) Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems überweist der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Diesbezügliche Unterrichtungen und Stellungnahmen der Staatsregierung werden der überwiesenen Vorlage zugeordnet.
§ 18
Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen; diese müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksantrag eingebrachten Vorlage, über die der Landtag nicht entschieden hat, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen.
VI.
Ausschüsse
§ 19
Ständige Ausschüsse und zeitweilige Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bildet der Landtag ständige Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Für bestimmte Aufgaben können zeitweilige Ausschüsse bestellt werden.
(2) Soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder Landesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass in der Verfassung des Freistaates Sachsen oder in den Landesgesetzen etwas anderes bestimmt ist.
§ 20
Einsetzung von Unterausschüssen
(1) Jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen, sich über ihre Arbeit berichten lassen und sie wieder auflösen. Sie dürfen sich nur mit den Gegenständen befassen, die ihnen der Ausschuss weiterüberwiesen hat. In die Unterausschüsse können auch stellvertretende Ausschussmitglieder entsandt werden.
(2) In einem Unterausschuss muss jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied vertreten sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des § 15 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Vorlage mehreren Ausschüssen zur Beratung überwiesen worden oder fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, können diese einen gemeinsamen Unterausschuss bilden.
§ 21
Aufgaben
(1) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Vorlagen verpflichtet. Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtags haben sie die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen im unmittelbaren Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch auch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen, wenn es der Ausschuss beschließt.
(2) Zwölf Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags verlangen, dass der Ausschuss dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet.
(3) Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann ohne besonderen Auftrag Fragen der Geschäftsordnung behandeln und hierzu dem Plenum Beschlussempfehlungen unterbreiten.
(4) Ist bei Vorlagen zu Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems eine fristgerechte Beschlussfassung des Landtags in einer ordentlichen Sitzung nicht möglich, hat der zuständige Ausschuss anstelle des Landtags die Beschlüsse zu fassen. § 38 kommt insoweit nicht zur Anwendung. Innerhalb einer Woche nach dem Tag der Verteilung des Ausschussbeschlusses als Drucksache kann von einem Mitglied des Landtags Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen und zu begründen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Ausschussbeschluss als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. § 46 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Mit der Beschlussfassung durch den Landtag entfällt die Außenwirksamkeit des Ausschussbeschlusses.
§ 22
Federführung, Mitberatung
(1) Wird eine Vorlage ausnahmsweise an mehrere beteiligte Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Dieser erstattet den Bericht gemäß § 37 Absatz 3 an den Landtag. Sofern ein mitberatender Ausschuss eine Stellungnahme vorgelegt hat, wird diese dem Bericht des federführenden Ausschusses angeschlossen.
(2) Der mitberatende Ausschuss erstattet dem federführenden Ausschuss alsbald eine Stellungnahme zu der Vorlage. Liegt die Stellungnahme dem federführenden Ausschuss in der zweiten Ausschusswoche nach der Überweisung noch nicht vor, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten. Ein mitberatender Ausschuss kann mit dem federführenden Ausschuss eine längere Frist zur Übermittlung der Stellungnahme vereinbaren. Steht die Vorlage auf der Tagesordnung eines mitberatenden Ausschusses, der erst nach der Sitzung des federführenden Ausschusses tagt, so ist der Beschluss des federführenden Ausschusses unter den Vorbehalt der zu verabschiedenden Stellungnahme zu stellen. Ergeben sich aus der Stellungnahme Abweichungen zum Vorbehaltsbeschluss, so muss sich der federführende Ausschuss nochmals mit der Vorlage befassen.
(3) Eine Vorlage kann nicht im mitberatenden Ausschuss zurückgezogen oder für erledigt erklärt werden.
§ 23
Stärke der Ausschüsse
(1) Die Zahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses wird vom Landtag festgelegt; Veränderungen sind nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags möglich.
(2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und die Stellvertreter schriftlich gegenüber dem Präsidenten. Die Anzahl der von einer Fraktion benannten Stellvertreter darf die doppelte Anzahl der von dieser Fraktion zu benennenden Ausschussmitglieder nicht überschreiten. Mitglieder und Stellvertreter können von den jeweils entsendenden Fraktionen abberufen werden.
(3) An der Besetzung der Ausschüsse sowie der Benennung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sind die Fraktionen entsprechend § 15 Absatz 2 beteiligt, wobei jedoch jede Fraktion in den Ausschüssen mindestens ein Mitglied stellt. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Landtags als beratende Ausschussmitglieder.
(4) Die Benennung wird mit Bekanntgabe der erstmals benannten Mitglieder und der späteren Änderungen durch den Präsidenten wirksam. Die Bekanntgabe hat unverzüglich zu erfolgen.
(5) Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder ist die Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern jeder Fraktion zuzulassen. Näheres regelt Anlage 3.
§ 24
Vorsitzende und Stellvertreter der Ausschüsse
(1) Die zur Benennung berechtigte Fraktion bestimmt den Vorsitzenden des Ausschusses. Die Benennung erfolgt schriftlich gegenüber dem Präsidenten. Dieser gibt den Namen des Vorsitzenden dem Landtag bekannt.
(2) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann den Vorsitzenden eines Ausschusses jederzeit abberufen.
(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden eines Ausschusses auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtags durch Beschluss abberufen. Der Landtag behandelt den Antrag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach seinem Eingang abgestimmt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
(4) Im Falle einer Abberufung nach Absatz 2 oder Absatz 3 hat die berechtigte Fraktion unverzüglich einen anderen Vorsitzenden zu benennen. Die erneute Benennung des Abberufenen ist nicht zulässig.
(5) Für den stellvertretenden Vorsitzenden eines Ausschusses gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 25
Petitionsausschuss
Der Landtag bestellt zur Behandlung der an ihn gerichteten Bitten und Beschwerden entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Petitionsausschußgesetzes einen Petitionsausschuss. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach Abschnitt X.
§ 26
Untersuchungsausschüsse
Der Landtag bestellt Untersuchungsausschüsse entsprechend der Verfassung des Freistaates Sachsen und des Untersuchungsausschußgesetzes .
§ 27
Enquete-Kommissionen
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung in komplexen Themenfeldern kann der Landtag Enquete-Kommissionen einsetzen, denen Abgeordnete und andere Sachverständige angehören können. Abstimmungsberechtigt sind die Abgeordneten. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Der Einsetzungsbeschluss muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch benennt jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll zwanzig nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.
(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied des Landtags sein müssen. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleiben Enquete-Kommissionen unberücksichtigt.
(4) Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheiden kann, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
(5) Die Mitglieder der Enquete-Kommission, die nicht dem Landtag angehören, erhalten eine pauschale Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung entsprechend den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes. Die Höhe der Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes wird jeweils vom Präsidium des Landtags festgesetzt. Für die Mitglieder der Enquete-Kommission, die Mitglieder des Landtags sind, gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes , insbesondere § 6 Absatz 2 Satz 10 und Absatz 6. Die von der Enquete-Kommission beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Personen erhalten eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
§ 28
Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung (Notparlament)
(1) Der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen besteht aus 19 Mitgliedern. Der Präsident und seine Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses. Die Fraktionen benennen die weiteren Mitglieder und eine zweifache Zahl von Stellvertretern für alle Mitglieder. § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Präsident ist Vorsitzender des Ausschusses, die Vizepräsidenten sind seine Stellvertreter in der Reihenfolge, in der sie ihn als Präsidenten vertreten. Bei der Benennung der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter gemäß § 15 Absatz 2 bleibt der Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen unberücksichtigt.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, dass sie in dem in Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen genannten Fall jederzeit erreichbar sind.
(4) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses oder die Staatsregierung es verlangt.
(5) Die Beratungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. § 34 findet bei nicht öffentlichen Sitzungen keine Anwendung. Der Ausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und die keine Mitglieder oder Beauftragten der Staatsregierung sind, die Teilnahme an den nicht öffentlichen Sitzungen gestatten; er kann die Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern zur Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses zulassen. Der Ausschuss verhandelt öffentlich, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschlossen wird.
(6) Der Vorsitzende teilt zu Beginn der Sitzung mit, ob die Feststellung nach Artikel 113 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen getroffen ist.
(7) Gesetzentwürfe und alle sonstigen Vorlagen werden in einer Beratung erledigt. § 43 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(8) Im Übrigen richtet sich das Verfahren des Ausschusses nach den für den Landtag geltenden Bestimmungen. Können bestimmte Rechte nach diesen Bestimmungen nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von zwei Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags oder einer Fraktion vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses oder einer Fraktion ausgeübt werden.
(9) Der Ausschuss lässt sich mindestens einmal jährlich von der Staatsregierung über ihre Planungen für den Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen unterrichten.
(10) § 35 Absatz 1 und 2 findet auch für den Ausschuss nach Artikel 113 der Verfassung des Freistaates Sachsen Anwendung.
§ 29
Anwendbare Vorschriften
Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 30
Einberufung der Ausschusssitzungen, Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende kann im Rahmen des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes Ausschusssitzungen selbstständig einberufen, es sei denn, dass der Ausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. Die Mitglieder werden zu den Ausschusssitzungen in elektronischer Form eingeladen, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.
(2) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Der Ausschuss kann die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen werden den Ausschussmitgliedern, den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Staatsregierung frühestens am zehnten, spätestens am fünften Werktag vor der Sitzung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird.
(4) Der Vorsitzende soll auf Verlangen einer Fraktion oder auf Beschluss des Ausschusses zu einer Sitzung außerhalb des Sitzungsplanes unter Verkürzung der Einladungsfrist gemäß Absatz 3 einladen. Die Einladung erfolgt spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Die Sitzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Präsidenten, falls sie zeitgleich mit einer Sitzung des Plenums, des Präsidiums oder während der im Sitzungsplan festgelegten sitzungsfreien Zeit stattfinden soll.
§ 31
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses. Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn der stellvertretende Ausschussvorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste anwesende Ausschussmitglied die Verhandlungen des Ausschusses.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 82 Absatz 3 Satz 2 und des § 86 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden. Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtags sind, und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Die §§ 97, 98 finden keine Anwendung.
(4) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen.
§ 32
Feststellung der Anwesenheit
(1) Die an der Sitzung teilnehmenden Ausschussmitglieder tragen sich in die Anwesenheitsliste ein.
(2) Die Vertreter der Staatsregierung und die weiteren Teilnehmer melden sich beim Vorsitzenden unter Angabe des Namens ihrer Dienststelle und Nennung ihres Namens und der Amtsbezeichnung an und tragen sich in eine besondere Anwesenheitsliste ein.
§ 33
Öffentlichkeit der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand oder Teile desselben die Öffentlichkeit zuzulassen. Antragsberechtigt sind die Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Ausschusses oder der Ausschussvorsitzende. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtags der Zutritt gestattet wird.
(2) Der Ausschuss kann die öffentliche Behandlung von Bitten und Beschwerden beschließen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften die Bekanntgabe von Daten untersagen.
(3) Auch über nicht öffentliche Verhandlungen sind Mitteilungen über die Ergebnisse der Beratungen in der Öffentlichkeit zulässig. Die Namen der Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.
(4) Für die Beratung von Verschlusssachen gilt die Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 2).
§ 34
Teilnahme anderer Mitglieder des Landtags
(1) Die Mitglieder des Landtags können an Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist oder der Landtag nichts Abweichendes beschließt.
(2) Berät ein Ausschuss über Anträge von Mitgliedern des Landtags, so hat der Antragsteller das Recht, hieran selbst oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Landtags mit beratender Stimme teilzunehmen. Bei Vorlagen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtags hierfür bestimmen. Vom Zeitpunkt der Beratung eines Antrages ist der Antragsteller, bei Anträgen mit mehreren Unterschriften der Erstunterzeichner, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, schriftlich zu benachrichtigen.
(3) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtags mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Beraten mehrere beteiligte Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen sie getrennt ab.
§ 35
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung und
weiterer Personen mit institutionellen Rechten
(1) Der Ausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf Prozent seiner Mitglieder die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Staatsregierung verlangen. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss mit Mehrheit.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung oder ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Die Beauftragten müssen sich zu Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht legitimieren. Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes, der Sächsische Datenschutzbeauftragte, der Sächsische Ausländerbeauftragte/Integrationsbeauftragte und der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder ihre Beauftragten haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Zutritt zu den Sitzungen der Ausschüsse. Sie sollen sich bei dem Vorsitzenden vorher anmelden; die Beauftragten haben sich zu Beginn der Sitzung beim Vorsitzenden durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Sie sind auf ihr Verlangen oder das Verlangen eines Ausschussmitglieds zu hören. Der Präsident des Rechnungshofes, der Sächsische Datenschutzbeauftragte, der Sächsische Ausländerbeauftragte/Integrationsbeauftragte und der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder ihre Beauftragten können in angemessenem Umfang durch Mitarbeiter begleitet werden, sofern dies sachdienlich ist.
(4) Behandelt der Ausschuss Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Sachsen von Bedeutung sind, sowie Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und hat der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen hierzu eine gutachterliche Stellungnahme oder einen Bericht verlangt, so kann der Ausschuss die Anwesenheit des Präsidenten des Rechnungshofes oder des zuständigen Mitglieds verlangen.
(5) Soweit im Ausschuss die Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, des Sächsischen Ausländerbeauftragten/Integrationsbeauftragten und des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder andere Fragen, zu denen der Landtag nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Gutachten oder einen Bericht angefordert hat, behandelt werden, kann der Ausschuss die Anwesenheit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, des Sächsischen Ausländerbeauftragten/Integrationsbeauftragten und des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.
§ 36
Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
(1) Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Gesetzentwürfen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.
(2) Bei Regierungsvorlagen, zu denen die Staatsregierung Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände eingeholt hat, sind diese der Begründung der Vorlagen beizufügen; liegen die Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage noch nicht vor, sind sie nach Eingang unverzüglich nachzureichen. In diesen Fällen kann von der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 abgesehen werden.
(3) Die Rechte des Ausschusses nach § 38 bleiben unberührt.
§ 36a
Beteiligung des Rates für sorbische Angelegenheiten
(1) In Angelegenheiten, die die Rechte der sorbischen Bevölkerung berühren, hat der Sächsische Landtag den Rat für sorbische Angelegenheiten zu hören.
(2) Den Mitgliedern des Rates für sorbische Angelegenheiten werden die Vorlagen nach § 16 Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellt.
(3) Berät der federführende Ausschuss einen ihm überwiesenen Gesetzentwurf, durch den wesentliche Belange der sorbischen Bevölkerung berührt werden, soll dem Rat für sorbische Angelegenheiten auf Verlangen vor Beschlussfassung im Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 37
Beschlussempfehlung, Berichterstattung
(1) Berichte zu überwiesenen Vorlagen an den Landtag sind schriftlich zu erstatten. Der Ausschuss kann mündliche Berichterstattung beantragen.
(2) Für Beratungsgegenstände bestimmt der Ausschuss einen oder mehrere Berichterstatter. Bei selbstständigen Anträgen sollen Berichterstatter nicht derselben Fraktion wie der oder die Antragsteller angehören.
(3) Berichte zu überwiesenen Vorlagen müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sowie in den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 2 die Stellungnahme der Staatsregierung enthalten. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten Richtlinien für die Formulierung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse erlassen.
(4) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen, über die in den Beratungen des federführenden Ausschusses entschieden worden ist, werden dem Ausschussbericht angeschlossen.
(5) Zu überwiesenen Vorlagen werden Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse an den Landtag erstellt, vom Berichterstatter und vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Präsidenten zugeleitet.
(6) Hat der federführende Ausschuss sechs Monate nach der Überweisung einer von einer Fraktion eingereichten Vorlage noch keine Beschlussempfehlung erstellt, kann die einreichende Fraktion verlangen, dass diese in der nächstfolgenden Sitzung des Ausschusses erstellt wird.
§ 38
Anhörungen
(1) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachkundigen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses kann bestimmt werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Der Ausschuss kann Übersetzungen öffentlicher Anhörungen von Sachkundigen durch Gebärdensprachdolmetscher beschließen.
(2) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen. Die entsprechende Beantragung der Anhörung kann unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ erfolgen.
(3) Über Termin sowie Art und Umfang der Anhörung entscheidet der Ausschuss grundsätzlich in der Form der Verständigung, anderenfalls durch Beschluss. Hat eine Minderheit die Durchführung einer Anhörung verlangt und kommt eine Verständigung nicht zustande, müssen die von ihr benannten Personen angehört werden. Der Ausschuss kann beschließen, die Anzahl der anzuhörenden Personen zu begrenzen. In diesem Fall kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Personen benannt werden.
(4) Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht; dies kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss auf einzelne seiner Mitglieder beschränkt werden, wobei gesichert sein soll, dass mindestens ein Vertreter jeder Fraktion das Fragerecht hat.
(5) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung nach Absatz 1 durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen Gebrauch gemacht hat. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Sachkundigen die jeweiligen Fragestellungen übermitteln. Er kann die Sachkundigen um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten.
(7) Der Ersatz von Auslagen an Sachkundige erfolgt nach der vom Präsidium zu beschließenden Richtlinie. Erwachsen aus der Zuziehung von Sachkundigen im Einzelfall weitergehende Kosten, so ist vor der Bestellung die Zustimmung des Präsidenten einzuholen.
§ 39
Beratungsgegenstände
(1) Beratungsgegenstände sind die dem Ausschuss überwiesenen Vorlagen, die mit diesen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fragen und andere Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 21 Absatz 1 Satz 3).
(2) Sind dem Ausschuss mehrere Vorlagen zum selben Gegenstand überwiesen, beschließt der Ausschuss, in welcher Reihenfolge er die Vorlagen behandelt.
§ 40
Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht vor einer Abstimmung ein Mitglied verlangt, die Beschlussfähigkeit durch Auszählen festzustellen.
(2) Der Ausschuss kann den Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, außerhalb der Sitzungswochen über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zuzuleiten, über die innerhalb einer bestimmten Frist in entsprechender Anwendung des § 102 Absatz 1 Satz 2 abgestimmt werden kann. Eine schriftliche Abstimmung entfällt, wenn eine Sitzung des Ausschusses aufgrund der Bestimmungen des § 30 Absatz 4 stattfindet.
§ 40a
Fragen an die Staatsregierung
In jeder Ausschusssitzung ruft der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt „Fragen an die Staatsregierung“ auf. Die Dauer dieses Tagesordnungspunkts soll 30 Minuten nicht überschreiten, soweit der Ausschuss eine Verlängerung nicht beschließt. Jedes Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einreichung mündliche Anfragen zum Geschäftsbereich an die anwesenden Mitglieder der Staatsregierung oder deren Beauftragte zu stellen. Die Fragen sollen kurzgefasst und aktuell sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
§ 41
Ausschussprotokolle
(1) Über jede Ausschusssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Stenografische Aufnahmen in Verbindung mit einem Wortprotokoll von Ausschusssitzungen müssen spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung beantragt und in der Sitzung beschlossen werden; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten.
(2) Das Ausschussprotokoll muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Tagesordnung,
- 2.
- die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Regierungsvertreter und der zugezogenen Sachverständigen,
- 3.
- die gestellten Anträge,
- 4.
- die gefassten Beschlüsse, Abstimmungsverhältnisse und
- 5.
- den wesentlichen Inhalt der Ausführungen.
(3) Protokolle werden vorbehaltlich der Festlegungen der Geheimschutzordnung (Anlage 2) und des Untersuchungsausschußgesetzes an die Ausschussmitglieder, an die stellvertretenden Ausschussmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben, und die Fraktionen verteilt. Außerdem werden sie der Staatsregierung zugeleitet. Dem Präsidenten des Rechnungshofes, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, dem Sächsischen Ausländerbeauftragten/Integrationsbeauftragten und dem Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wird jeweils ein Protokoll auf Anforderung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn sie oder ihre Beauftragten an der Sitzung teilgenommen haben.
(3a) Die Verteilung und Zuleitung der Protokolle erfolgen in elektronischer Form, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht wird. Alle Mitglieder des Landtags können, soweit sich aus dem Untersuchungsausschußgesetz oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes ergibt, Einsicht in die Protokolle verlangen.
(4) Über die Billigung des Protokolls und über mögliche Änderungen ist in der Regel in der Sitzung, die auf die Verteilung des Protokolls folgt, zu beschließen. Anträge auf Änderungen des Protokolls können von den Ausschussmitgliedern und den Mitgliedern der Staatsregierung gestellt werden. Der Beschluss ist dem betreffenden Protokoll beizufügen. Nicht angenommene Anträge auf Änderungen sind ebenfalls beizufügen. Die Billigung des Protokolls der voraussichtlich letzten Sitzung einer Wahlperiode erfolgt durch Festlegung einer Frist, innerhalb der die gemäß Satz 2 Antragsberechtigten Anträge auf Änderung des Protokolls stellen können. Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlussfassung über einen Änderungsantrag im schriftlichen Verfahren entsprechend § 40 Absatz 2 durchzuführen. Wird ein Änderungsantrag innerhalb der Frist nicht gestellt, ist das Protokoll gebilligt.
VII.
Gesetzgebungsverfahren
§ 42
Einbringen von Gesetzentwürfen
(1) Gesetzentwürfe können von den Fraktionen, mindestens sieben Mitgliedern des Landtags, durch die Staatsregierung oder durch Volksanträge eingebracht werden. Sie müssen schriftlich begründet sein.
(2) Gesetzentwürfe der Fraktionen bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, Gesetzentwürfe der Staatsregierung der Unterzeichnung durch den Ministerpräsidenten. Die Einbringung von Volksanträgen wird durch die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid geregelt.
(3) Alle Gesetzentwürfe sind beim Präsidenten einzureichen.
§ 43
Beratungsverfahren
(1) Der Präsident überweist Gesetzentwürfe und Staatsverträge, sofern der Einbringer nicht widerspricht, sogleich an einen Ausschuss; damit entfällt die erste Beratung; § 44 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Sofern der Einbringer widerspricht, findet die erste Beratung statt.
(2) Die erste Beratung beginnt frühestens am fünften Werktag nach Verteilung der Drucksache. Sie muss innerhalb von sechs Sitzungswochen nach Verteilung des Gesetzentwurfs beginnen. Die Frist kann mit Zustimmung des Einbringers verlängert werden.
§ 44
Erste Beratung
(1) In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Präsidium empfohlen wird. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Entwürfe erörtert.
(2) Bei der Behandlung von Volksanträgen findet in der ersten Beratung eine allgemeine Aussprache statt, sofern dies von einer Fraktion oder sieben Mitgliedern des Landtags verlangt wird.
(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind vor Schluss der ersten Beratung nicht zulässig. Änderungsanträge zu Staatsverträgen sind unzulässig.
(4) Am Schluss der ersten Beratung beschließt der Landtag, ob der Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen werden soll. Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder des Landtags dafür stimmen. Grundsätzlich erfolgt die Überweisung nur an einen Ausschuss. In Ausnahmefällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.
(5) Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets als an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Sie können zugleich auch an andere Ausschüsse überwiesen werden.
(6) Wird der Gesetzentwurf nicht an einen Ausschuss überwiesen, gilt § 46 Absatz 1 Satz 1.
§ 45
Vereinfachtes Verfahren für Ergänzungsvorlagen und Nachtragshaushaltsgesetze
(1) Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und Haushaltsplanes (Ergänzungsvorlagen) überweist der Präsident unmittelbar an den Haushalts- und Finanzausschuss und die weiter betroffenen Fachausschüsse. Die Ergänzungsvorlagen gelten insoweit als Bestandteil des Entwurfes des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes.
(2) Ergänzungsvorlagen sollen die Ausschüsse so beraten, dass das Gesetzgebungsvorhaben selbst nicht hinausgezögert wird. Die Staatsregierung soll die Ergänzungsvorlagen dem Landtag mindestens drei Wochen vor der geplanten Beschlussfassung des Haushalts- und Finanzausschusses zuleiten.
(3) Für Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie sind vom Landtag binnen fünf Wochen nach der Überweisung abschließend zu beraten. Nachtragshaushaltsvorlagen sind von den mitberatenden Ausschüssen so zu beraten, dass die Frist nach Satz 2 eingehalten werden kann.
§ 46
Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung beginnt frühestens am ersten Werktag nach Schluss der ersten Beratung. Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Werktag nach der Verteilung der Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Landtags es bestimmen.
(2) Es findet zuerst eine allgemeine Aussprache statt. Fand eine Ausschussberatung statt, so erhält vor der Einzelberatung zunächst der Berichterstatter das Wort. Auf Verlangen ist ihm auch während der Beratung vor anderen Mitgliedern das Wort zu erteilen.
(3) Liegen Beschlussempfehlungen der Ausschüsse vor, so bilden diese die Grundlage für die zweite Beratung. Hat der Ausschuss Ablehnung empfohlen, so bildet der Gesetzentwurf die Grundlage für die zweite Beratung. Änderungsanträge können, solange die Beratung nicht geschlossen ist, von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden.
(4) Im Anschluss an die allgemeine Aussprache wird über die Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. Die Änderungsanträge können als Ganzes oder in Teilen getrennt zur Beratung und Abstimmung gestellt werden.
(5) Die Beratung des Gesetzentwurfs oder der Beschlussempfehlung, gegebenenfalls in der Fassung der beschlossenen Änderungsanträge, wird über jede Einzelbestimmung und über die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach eröffnet und geschlossen. Die Reihenfolge kann vom Landtag geändert werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Beratung wird abgestimmt.
(6) Solange nicht die letzte Einzelbestimmung erledigt ist, kann der Gesetzentwurf ganz oder teilweise auch an einen anderen Ausschuss zurückverwiesen werden. Dies gilt auch für beratene Teile.
§ 47
Schlussabstimmung
Nach Schluss der zweiten Beratung wird über den Gesetzentwurf als Ganzes abgestimmt. Bei Ablehnung aller Teile des Gesetzentwurfs findet eine Schlussabstimmung nur auf Antrag des Einbringers statt.
§ 48
Entschließungsanträge
Über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt.
§ 49
Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an die Staatsregierung
(1) Der Präsident stellt den Wortlaut des vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest, fertigt das verfassungsmäßig beschlossene Gesetz nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und der zuständigen Staatsminister aus und übersendet es der Staatsregierung. Offenbare Unrichtigkeiten können durch den Präsidenten hierbei beseitigt werden. Soweit es infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann er auch die Nummern von Paragraphen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern.
(2) Verfassungsmäßig beschlossene Gesetze sind binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Wenn der Landtag die Dringlichkeit beschließt, müssen sie unverzüglich ausgefertigt und verkündet werden.
§ 50
Volksantrag
(1) Der Landtag entscheidet über die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage durch unveränderte Annahme oder Ablehnung. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist der Volksantrag abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen , sofern der Landtag nicht etwas anderes beschließt.
(2) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes behandelt. Der Landtag kann beschließen, den Vertrauenspersonen der Volksantragsteller das Wort zu erteilen.
(3) Der Ausschuss, an den die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage federführend überwiesen wurde, führt eine Anhörung der Vertrauenspersonen der Volksantragsteller durch. Die Anhörung ist öffentlich.
(4) Die durch Volksantrag eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung behandelt.
VIII.
Anträge
§ 51
Anträge, Änderungsanträge und Entschließungsanträge
(1) Anträge beginnen mit den Worten: „Der Landtag möge beschließen“ und werden so gefasst, wie sie zum Beschluss erhoben werden sollen. Sie sind in der Regel schriftlich zu begründen.
(2) Anträge (§ 16 Absatz 1 Nummer 2) können durch eine Fraktion oder durch sieben Mitglieder des Landtags eingebracht werden.
(3) Änderungsanträge (§ 16 Absatz 2 Nummer 1) können von jedem Mitglied des Landtags und von Fraktionen gestellt werden. Sie müssen sich auf den Gegenstand der selbstständigen Vorlage beziehen. Sie sind nur zulässig, sofern durch sie nicht einer Beschlussfassung über den Gegenstand des ursprünglichen Antrages ausgewichen werden soll.
(4) Änderungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung schriftlich vorliegen.
(5) Entschließungsanträge können von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Sie müssen allen Mitgliedern des Landtags schriftlich vorliegen.
(6) Änderungsanträge und Entschließungsanträge müssen den Mitgliedern des Landtags bei der Abstimmung als Papierdokument vorliegen. Über sie ist in der Reihenfolge ihrer Einbringung abzustimmen.
§ 52
Behandlung von Anträgen
(1) Hält der Präsident einen Antrag, einen Änderungsantrag oder einen Entschließungsantrag für unzulässig, legt er ihn zunächst dem Präsidium mit seinen zu begründenden Bedenken vor. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium. Die Antragsteller können gegen die Entscheidung des Präsidiums einen Beschluss des Landtags über die Zulässigkeit verlangen.
(2) Anträge werden vom Präsidenten im Benehmen mit der antragstellenden Fraktion dem zuständigen Ausschuss überwiesen. Anträge zu Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, leitet der Ausschussvorsitzende auf Antrag der Antragsteller unverzüglich der Staatsregierung zu, die innerhalb von drei Wochen nach Absendedatum des Landtags zu dem Antrag Stellung nimmt. Der Vorsitzende kann die Frist im Einvernehmen mit den Antragstellern verlängern. Die Stellungnahme der Staatsregierung wird vom Vorsitzenden unverzüglich den Ausschussmitgliedern übermittelt.
(3) Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden mindestens einmal monatlich in eine Sammeldrucksache aufgenommen und auf die Tagesordnung einer Sitzung des Landtags gesetzt. Grundlage der Beschlussfassung des Landtags ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Beschlussempfehlungen können an den Ausschuss zurückverwiesen oder an einen anderen Ausschuss verwiesen werden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jede Fraktion für die nächstfolgende Plenarwoche bis zu zwei Anträge einreichen, die ohne vorherige Überweisung und Beratung im Ausschuss auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen. In wechselnder Folge kann je eine Fraktion zusätzlich für die zweite Plenarsitzung einer Sitzungswoche einen Antrag einreichen, dessen Beratung im Anschluss an die Befragung der Staatsminister stattfindet (Prioritätenantrag); § 79 Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung. Die Anträge müssen bis spätestens Montag, 12:00 Uhr, der der Plenarwoche vorhergehenden Woche eingereicht werden. Gleichzeitig ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen, dass die Anträge nach Satz 1 behandelt werden sollen. Bei diesen Anträgen steht der einreichenden Fraktion nach der Aussprache das Schlusswort zu. Die antragstellende Fraktion kann Anträge nach Absatz 2 benennen, die im Ausschuss noch nicht angehört oder abschließend behandelt worden sind und die zusätzlich auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt werden sollen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 53
Dringliche Anträge
(1) Dringliche Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt; § 52 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Dringlich sind Anträge,
- 1.
- die Immunität eines Mitglieds des Landtags aufzuheben,
- 2.
- dem Ministerpräsidenten das Vertrauen zu entziehen,
- 3.
- einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(3) Andere Anträge können vom Präsidium durch einmütigen Beschluss oder vom Landtag für dringlich erklärt werden, sofern sie am dritten Werktag vor der Plenarsitzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für Anträge zu Angelegenheiten, die in Form eines Antrages oder einer Großen Anfrage bereits Gegenstand der Beratungen im Landtag sind, sofern nicht inzwischen neue wesentliche Tatsachen, welche die Dringlichkeit begründen, eingetreten sind. Voraussetzung für die Dringlichkeit eines Antrages ist, dass im üblichen Verfahren (§ 52) eine rechtzeitige Entscheidung des Landtags über einen solchen Antrag nicht erreichbar ist. Stellt das Präsidium die Dringlichkeit fest, sind die Anträge in der nächsten Sitzung abschließend zu behandeln. Werden Anträge durch den Landtag für dringlich erklärt, sind sie in derselben Sitzung abschließend zu behandeln.
IX.
Befragung der Staatsminister, Anfragen,
Aktuelle Stunde
§ 54
Befragung der Staatsminister
(1) In Sitzungswochen findet am zweiten Plenartag nach der Aktuellen Stunde für die Dauer einer Dreiviertelstunde eine Befragung der Staatsminister statt. Die Fragen müssen kurzgefasst sein und kurze Antworten ermöglichen.
(2) Zu Beginn der Befragung erhält ein Staatsminister auf sein Verlangen bis zu zehn Minuten das Wort, um über ein von der Staatsregierung benanntes Thema von aktuellem Interesse, vorrangig aus den vorangegangenen Sitzungen der Staatsregierung, zu berichten. Im Anschluss erhalten die Fraktionen für einen Zeitraum von insgesamt 35 Minuten in wechselnder Folge Gelegenheit, Fragen zu diesem Thema und einem weiteren von einer Fraktion in wechselnder Folge zu bestimmenden Thema zu stellen. Das von einer Fraktion zu benennende Thema soll von aktuellem Interesse, vorrangig aus den von der Staatsregierung öffentlich gemachten Themen ihrer vorangegangenen Sitzungen, sein und den Bereich des Staatsministers betreffen, der für das von der Staatsregierung nach Satz 1 benannte Thema zuständig ist. Das Thema der Staatsregierung soll bis spätestens Montag der Sitzungswoche, 14.00 Uhr, gegenüber dem Präsidenten benannt werden; dieser gibt es den Fraktionen unverzüglich zur Kenntnis. Die zur Bestimmung berechtigte Fraktion soll das Thema bis spätestens Dienstag der Sitzungswoche, 18.00 Uhr, gegenüber dem Präsidenten benennen; dieser gibt es der Staatsregierung und den übrigen Fraktionen unverzüglich zur Kenntnis.
(3) Anträge zur Sache, Zwischenfragen, Zwischenbemerkungen und Kurzinterventionen sind unzulässig.
§ 54a
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten, die von der Staatsregierung möglichst kurz beantwortet werden sollen. Hierzu soll zumindest an einem Sitzungstag je Sitzungswoche eine halbe Stunde zur Verfügung stehen. Die Zeitdauer kann mit Zustimmung des Landtags zu Beginn der Fragestunde verlängert werden.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde sind in einer Richtlinie geregelt (Anlage 5). § 52 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 55
Aktuelle Stunde
(1) Eine Fraktion kann zu einem bestimmt bezeichneten Gegenstand der Landespolitik von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Debatte im Rahmen der Aktuellen Stunde beantragen. Ist ein Beratungsgegenstand in Form eines Antrags, einer Beschlussempfehlung oder einer Großen Anfrage bereits in die Tagesordnung der laufenden Plenarwoche aufgenommen, so ist eine Aktuelle Stunde hierüber nicht zulässig. Die Aktuelle Stunde muss spätestens am Mittwoch vor der Plenarwoche unter Nennung des Themas beantragt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde kann noch bis zum Montag der Plenarwoche, 12.00 Uhr, geändert werden. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der ihn unverzüglich den Fraktionen und der Staatsregierung zur Kenntnis bringt.
(2) In einer Plenarwoche mit mehreren Sitzungstagen finden bei Bedarf bis zu zwei Aktuelle Stunden statt. In der Aktuellen Stunde können höchstens zwei Aktuelle Debatten durchgeführt werden, die von verschiedenen Fraktionen beantragt sein müssen. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen vorbehaltlich Satz 4 gemäß § 15 Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden. Fraktionen, deren Anträge in einer Plenarwoche unberücksichtigt bleiben, sind in der folgenden Plenarwoche vorrangig zu berücksichtigen.
(3) In der Aktuellen Stunde steht den Fraktionen insgesamt eine Redezeit von einer Stunde zur Verfügung. Sind zwei Aktuelle Debatten beantragt, verlängert sich die Redezeit der Fraktionen auf zwei Stunden.
(4) Über die Verteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Redezeiten auf die einzelnen Aktuellen Debatten entscheiden die Fraktionen. Die Redezeit der Staatsregierung wird auf die Dauer der Aktuellen Stunde nicht angerechnet.
(5) In der Aktuellen Debatte dürfen die einzelnen Redebeiträge fünf Minuten nicht überschreiten. Ein Redner kann jedoch in der Aktuellen Debatte mehrfach das Wort ergreifen. Redebeiträge werden in freier Rede gehalten. Die Verwendung von Manuskripten zur Unterstützung des Redners ist zulässig; jedoch dürfen keine vorgefertigten Redebeiträge verlesen werden. Ergreift die Staatsregierung das Wort für mehr als zehn Minuten, erhält auf Antrag einer Fraktion eines ihrer Mitglieder Gelegenheit, fünf Minuten ohne Anrechnung auf die ihr zur Verfügung stehende Zeit zu sprechen. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Aktuellen Stunde um die zusätzlich in Anspruch genommene Zeit.
(6) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.
§ 56
Kleine Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann an die Staatsregierung schriftliche Anfragen zu bestimmt bezeichneten Bereichen in Frageform richten. Die Anfragen sind beim Präsidenten einzureichen.
(2) Die Kleinen Anfragen müssen knapp und scharf umrissen die Tatsachen anführen, über die Auskunft gewünscht wird. Sie dürfen nicht mehr als fünf Einzelfragestellungen enthalten.
(3) Zulässig sind nur Anfragen über Angelegenheiten, die in den Verantwortungsbereich der Staatsregierung fallen. § 52 Absatz 1 gilt entsprechend. In anderen Fällen kann sich der Abgeordnete mit einem Abgeordnetenschreiben direkt an das zuständige Ministerium wenden.
(4) Der Präsident leitet die Kleine Anfrage der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung zu. Die Antwort ergeht an den Präsidenten, der sie dem Fragesteller übermittelt.
(5) Kleine Anfrage und Antwort werden vervielfältigt und den Abgeordneten zur Kenntnis gebracht.
(6) Wird die Antwort nicht binnen vier Wochen nach Absendedatum des Landtags erteilt, so setzt der Präsident auf Verlangen des Fragestellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche und erteilt dem Fragesteller zur Verlesung das Wort. Wird die Anfrage mündlich beantwortet und erscheint dem Fragesteller die Antwort nicht ausreichend, so kann er höchstens zwei ergänzende Fragen stellen. Eine Besprechung der Antwort findet nicht statt.
§ 57
Einbringung von Großen Anfragen
(1) In Angelegenheiten von erheblicher oder grundsätzlicher politischer Bedeutung können Große Anfragen an die Staatsregierung gerichtet werden.
(2) Große Anfragen sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst und von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein. Sie sollen schriftlich begründet werden. § 52 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 58
Behandlung von Großen Anfragen
(1) Der Präsident teilt der Staatsregierung die Große Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit.
(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird die Große Anfrage zur Besprechung auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Ausgabedatum der Drucksache, verlangt wird.
(3) Beantwortet die Staatsregierung die Große Anfrage nicht binnen zehn Wochen nach Absendedatum des Landtags, so wird die Große Anfrage auf Verlangen des Antragstellers, das binnen drei Wochen geltend gemacht werden kann, zur Besprechung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche gesetzt.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 kann der Antragsteller verlangen, dass die Große Anfrage anstelle der Behandlung im Plenum im zuständigen Ausschuss besprochen wird. Die §§ 37 und 38 finden keine Anwendung.
(5) Die Behandlung von Großen Anfragen im Plenum ist auf eine Große Anfrage innerhalb der Sitzungswoche beschränkt. § 79 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 59
Fristverlängerung
Der Präsident fordert die Staatsregierung auf, Kleine und Große Anfragen innerhalb der festgelegten Frist schriftlich zu beantworten. Er kann die Frist im Einvernehmen mit dem Antragsteller verlängern.
X.
Petitionen
§ 60
Überweisung von Petitionen
(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Betrifft eine Petition ausschließlich eine Bitte an den Landtag, kann der Präsident die Petition einem fachlich zuständigen Ausschuss zuleiten. Der Petitionsausschuss kann fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen; Überweisungen an andere Ausschüsse sind nicht möglich.
§ 61
Obliegenheiten des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.
(2) Mitglieder des Landtags, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
(3) Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Behörde des Freistaates Sachsen zu unterrichten.
(4) Von der Anhörung des Petenten, von Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Staatsregierung rechtzeitig zu unterrichten.
§ 62
Abgabefrist für Stellungnahmen
Stellungnahmen nach § 5 des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags sollen in einer Frist von sechs Wochen nach dem Absendedatum des Landtags abgeben werden. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses kann im Einzelfall eine andere Frist bestimmen.
§ 63
Beschlussempfehlung und Bericht
des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss empfiehlt dem Landtag in der Regel wie folgt zu beschließen:
- 1.
- Der Petition wird abgeholfen.
- 2.
- Die Petition wird für erledigt erklärt.
- 3.
- Die Petition wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung, Erwägung, Veranlassung bestimmter Maßnahmen oder als Material überwiesen.
- 4.
- Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Näheres bestimmen die Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden.
(2) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammeldrucksache vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(3) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und spätestens im übernächsten auf die Verteilung der Berichte folgenden Plenum auf die Tagesordnung gesetzt. Sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf Prozent der Mitglieder des Landtags verlangt wird.
§ 64
Wiederbefassung
Wird eine Petition gemäß § 10 des Gesetzes über den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags der Staatsregierung überwiesen und die gesetzte Frist nicht eingehalten, hat der Petitionsausschuss das Recht, über diese Petition erneut zu beraten.
§ 65
Erledigung
Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. Bei Massenpetitionen erfolgt die Mitteilung durch Veröffentlichung.
XI.
Besondere Beratungsgegenstände
§ 66
Wahl des Ministerpräsidenten, Misstrauensvotum
(1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Kommt eine Wahl nach Satz 1 nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtags kann dieser dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen mindestens drei Tage liegen.
§ 67
Wahlen für den Verfassungsgerichtshof
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.
§ 68
Wahl und Zustimmung für den Rechnungshof
(1) Beantragt der Ministerpräsident die Wahl des Präsidenten oder die Zustimmung zur Ernennung des Vizepräsidenten des Rechnungshofes, so berät zunächst der zuständige Ausschuss.
(2) Der Ausschuss kann die Personalakten der vorgeschlagenen Personen anfordern. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Einsicht darf nur den Mitgliedern des Ausschusses und nur im Landtagsgebäude gewährt werden. Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung zum Antrag der Staatsregierung vor.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Bericht über die Ausschussberatung und ohne Aussprache gewählt. Für die Ernennung des Vizepräsidenten ist die Zustimmung des Landtags erforderlich; eine Aussprache findet nicht statt.
§ 69
Wahl des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Für die Wahl des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gilt § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Präsident des Landtags die Staatsregierung um Wahlvorschläge ersuchen kann. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
§ 70
Wahl des Sächsischen Ausländerbeauftragten/
Integrationsbeauftragten
Der Sächsische Ausländerbeauftragte/Integrationsbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. § 104 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
§ 70a
Rat für sorbische Angelegenheiten
Gemäß dem Sächsischen Sorbengesetz wählt der Sächsische Landtag mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Aussprache jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen Rat für sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes steht für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu.
§ 71
Abgeordneten- und Ministeranklage
(1) Der Antrag, ein Mitglied des Landtags oder der Staatsregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Der Antrag wird in zwei Beratungen behandelt. Der Antrag wird am Schluss der ersten Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat den Betroffenen zu hören.
(2) Der Beschluss auf Erhebung der Anklage erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder betragen muss.
§ 72
Richteranklage
Der Antrag, einen Richter vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, ist von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags beim Präsidenten schriftlich einzureichen. § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 73
Immunitätsangelegenheiten
(1) In Immunitätsangelegenheiten gelten die in Anlage 6 niedergelegten Richtlinien.
(2) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuss zu überweisen. Der Ausschuss gibt eine Beschlussempfehlung ab, ob die beantragte Aufhebung der Immunität genehmigt werden soll. Über die Empfehlung wird im Plenum ohne Aussprache abgestimmt.
(3) Der Landtag kann für die Dauer einer Legislaturperiode oder Teile hiervon eine generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen. Dieser Beschluss muss Dauer und Umfang der Genehmigung enthalten.
§ 74
Auflösung des Landtags
Der Antrag, den Landtag aufzulösen, ist beim Präsidenten schriftlich einzureichen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags zu unterzeichnen. Der Antrag wird in einer einzigen Beratung behandelt. Eine Überweisung in einen Ausschuss erfolgt nicht. Die Beratung und Beschlussfassung finden frühestens am dritten Tag nach Verteilung des Antrages statt. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
XII.
Tagungen des Landtags
§ 75
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Landtags sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, soweit die Verfassung des Freistaates Sachsen oder ein Gesetz eine nicht öffentliche Sitzung vorschreibt.
(3) Die Öffentlichkeit kann auf Antrag von zwölf Mitgliedern des Landtags oder eines Mitglieds der Staatsregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung und Beratung über die Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt.
(5) Öffentliche Sitzungen des Landtags werden aufgrund einer auf Empfehlung des Präsidiums erteilten Zustimmung des Präsidenten durch Gebärdensprachdolmetscher übersetzt.
§ 76
Zutritt zum Sitzungssaal
Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtags, Mitgliedern und Beauftragten der Staatsregierung sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.
§ 77
Einberufung
(1) Sitzungen des Landtags sollen mindestens in jeder vierten Sitzungswoche stattfinden.
(2) Die Sitzungen des Landtags werden spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung durch Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. In der Regel wird der Termin der nächsten Sitzung am Schluss der laufenden Sitzung bekannt gegeben.
(3) Selbstständig setzt der Präsident Zeit und Tagesordnung fest, wenn der Landtag ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht entscheiden kann.
(4) In unaufschiebbaren Fällen kann der Präsident unter Bekanntgabe der Tagesordnung abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Sitzung einberufen. Ist eine schriftliche Einladung nicht möglich, so kann die Einladung auf anderem Wege erfolgen.
(5) Verlangt ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Staatsregierung die Einberufung des Landtags, so ist der gewünschte Beratungsgegenstand anzugeben. Der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen.
§ 78
Redezeitfestlegung
(1) Fragen der Redezeit regelt das Präsidium. Es berücksichtigt dabei eine angemessene Grundredezeit für kleinere Fraktionen, die Redezeit der Staatsregierung und steuert unter Beachtung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen auf zeitlich gestraffte Debatten hin.
(2) Das Präsidium schlägt die Dauer der Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder die Gesamtredezeit für die Tagesordnung und ihre Aufteilung auf Fraktionen und Staatsregierung vor; in den Fällen des § 77 Absatz 3 bis 5 macht der Präsident diesen Vorschlag. Für Aktuelle Stunden gilt § 55 Absatz 3 bis 5.
§ 79
Tagesordnung
(1) In der Plenarwoche finden in der Regel zwei Plenarsitzungen an aufeinanderfolgenden Tagen statt.
(2) Die Beratungsgegenstände sollen in der Tagesordnung nach der Bedeutung, der Aktualität und unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges geordnet werden. Kommt ein Einvernehmen im Präsidium nicht zustande, so soll sich die Aufstellung der Tagesordnung durch das Präsidium an nachstehender Reihenfolge orientieren:
- 1.
- Dringliche Anträge,
- 2.
- Aktuelle Stunde,
- 3.
- Befragung der Staatsminister,
- 4.
- Prioritätenantrag,
- 5.
- Gesetzentwürfe (2. Lesung, 1. Lesung),
- 6.
- Fraktionsanträge (einschließlich sonstiger Dringlicher Anträge) und Große Anfragen,
- 7.
- Sammeldrucksachen mit Beschlussempfehlungen und Berichten,
- 8.
- Sonstige Anträge und Vorlagen,
- 9.
- Fragestunde,
- 10.
- Kleine Anfragen.
Bei Vorlagen nach Satz 2 Nummer 6 sollen die Fraktionen grundsätzlich im Wechsel entsprechend der Reihenfolge ihrer Stärke berücksichtigt werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung soll zumindest jede Fraktion in einer Plenarwoche mit zwei Anträgen nach § 52 Absatz 4 Satz 1 und 6 in gesonderten Tagesordnungspunkten zum Zuge kommen. Soweit möglich, sind sachlich zusammenhängende Vorlagen gebündelt, zumindest jedoch hintereinander auf die Tagesordnung zu setzen; unbeschadet des Satzes 4 können in diesem Fall weitere Anträge nach § 52 Absatz 4 Satz 1 und 6, die mit den Vorlagen in thematischem Zusammenhang stehen, in die entsprechenden Tagesordnungspunkte mit aufgenommen werden. Der Landtag kann die gemeinsame Behandlung mehrerer Beratungsgegenstände beschließen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgestellt, sofern sie nicht gemäß § 77 Absatz 3, 4 oder 5 vom Präsidenten festgesetzt wird. Rechtzeitig vor der Präsidiumssitzung soll der zwischen den Fraktionen ausgehandelte vorläufige Vorschlag für die Tagesordnung verteilt werden.
(4) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung übersandt.
(5) Der Landtag kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des amtierenden Präsidenten
- 1.
- zu Sitzungsbeginn die Tagesordnung erweitern,
- 2.
- Jederzeit die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Gegenstände absetzen oder gleichartige oder verwandte Gegenstände gemeinsam verhandeln.
Gegenstände, die nicht auf der festgestellten oder vom Landtag erweiterten Tagesordnung stehen, können nicht beraten werden, wenn zehn Prozent der Mitglieder des Landtags widersprechen. § 86 Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Wird für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt, so gibt der Präsident Zeit und Tagesordnung mündlich bekannt.
§ 80
Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn nicht auf Antrag eines seiner Mitglieder, der nur unmittelbar vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, vom amtierenden Präsidenten festgestellt wird, dass weniger als die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend ist.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit bezweifelt und vom amtierenden Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Zählung oder Namensaufruf festgestellt. Der amtierende Präsident kann die Sitzung kurze Zeit unterbrechen.
(3) Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung einer erfolglosen Abstimmung festlegen; auch kann er eine Abstimmung von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprochen wird.
§ 81
Beratung
(1) Der amtierende Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Verhandlungsgegenstände können gemeinsam beraten werden.
(3) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der amtierende Präsident die Aussprache für geschlossen.
(4) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags einen der in § 89 Absatz 2 genannten Beschlüsse fassen.
§ 82
Wortmeldung, Worterteilung
(1) Wortmeldungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind rechtzeitig vor Aufruf des Tagesordnungspunktes, in der Regel schriftlich mit Angabe von Tagesordnungspunkt und Redezeit, beim Sitzungsvorstand einzureichen.
(2) Die Mitglieder des Landtags dürfen nur sprechen, wenn ihnen der amtierende Präsident das Wort erteilt hat.
(3) Der amtierende Präsident legt die Reihenfolge der Redner fest. Dabei soll ihn die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen und ihre Stärke und auf Rede und Gegenrede leiten. Werden Vorlagen verschiedener Einreicher im selben Tagesordnungspunkt behandelt, so sprechen zunächst die Einreicher in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Vorlagen.
(4) Will sich der amtierende Präsident als Redner an der Aussprache beteiligen, so gibt er für die Dauer seiner Beteiligung an der Aussprache den Vorsitz ab. Satz 1 gilt für Schriftführer entsprechend.
(5) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an den Landtag.
§ 83
Zwischenfragen
Zwischenfragen an die Redner zum Verhandlungsgegenstand sind dadurch anzuzeigen, dass sich das Mitglied des Landtags an ein Saalmikrofon begibt. Zwischenfragen, die kurz und knapp sein müssen, dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie nach einem Hinweis des amtierenden Präsidenten zulässt. Der Missbrauch von Zwischenfragen zu selbstständigen Redebeiträgen ist vom amtierenden Präsidenten zu unterbinden. Der amtierende Präsident kann die Redezeit des Redners verlängern, wenn sie durch Zwischenfragen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen worden ist.
§ 84
Kurzintervention
(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident Mitgliedern des Landtags das Wort zu einer Zwischenbemerkung (Kurzintervention) erteilen. Hierauf darf der Redner noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils zwei Minuten nicht überschreiten; sie wird auf die Redezeiten der beteiligten Fraktionen nicht angerechnet. Zu jedem Tagesordnungspunkt sind zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig.
(2) Eine Kurzintervention ist insbesondere nicht zulässig im Anschluss an
- 1.
- eine Regierungserklärung,
- 2.
- das Schlusswort bei Anträgen,
- 3.
- die mündliche Berichterstattung,
- 4.
- eine Erklärung außerhalb der Tagesordnung,
- 5.
- Erklärungen zur Geschäftsordnung, persönliche Erklärungen und Erklärungen zum Abstimmungsverhalten,
- 6.
- eine Kurzintervention.
§ 85
Herbeirufung von Mitgliedern der Staatsregierung
Der Antrag, ein Mitglied der Staatsregierung herbeizurufen, kann von einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Landtag mit Mehrheit.
§ 86
Redebeiträge der Mitglieder der Staatsregierung
(1) Die Mitglieder der Staatsregierung müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. Überschreitet die Staatsregierung ihre nach § 78 festgelegte Redezeit, erhält jede Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen will, eine Ergänzungsredezeit in Länge der Überschreitung. Der amtierende Präsident informiert über die Dauer der Redezeitüberschreitung.
(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Staatsregierung zu dem Beratungsgegenstand das Wort, so wird die verbleibende Redezeit der Fraktionen, die ihre ursprüngliche Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits zu mehr als drei Vierteln ausgeschöpft haben, auf ein Viertel der ursprünglichen Redezeit ergänzt.
(3) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort zu einem Beratungsgegenstand nach Schluss der Beratung, so ist die Beratung wieder eröffnet.
(4) Erhält ein Mitglied der Staatsregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden sieben Mitgliedern des Landtags die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.
§ 87
Protokollerklärungen
(1) Ein Mitglied des Landtags kann seine Rede mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben. Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden. Die zu Protokoll gegebene Rede darf die Redezeit nicht überschreiten, die dem Redner zur Verfügung gestanden hätte.
(2) Ein Mitglied der Staatsregierung kann eine Rede mit Zustimmung des amtierenden Präsidenten zur Aufnahme in den Sitzungsbericht übergeben, wenn die Länge der Rede das Zweifache der Redezeit nicht übersteigt, die der kleinsten Fraktion zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht. Dies ist auch zulässig, wenn Teile der Rede gehalten wurden.
(3) Die Rede muss dem amtierenden Präsidenten vor Schluss der Sitzung schriftlich oder auf körperlichem Datenträger übergeben werden.
(4) Enthält ein zu Protokoll gegebener Redebeitrag einen Ordnungsverstoß, kann der Präsident nach Anhörung des Präsidiums den Abdruck der betreffenden Passage in der Niederschrift unterbinden.
§ 88
Freier Vortrag
(1) Die Redner sollen grundsätzlich in einem freien Vortrag sprechen. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.
(2) Der Vortrag von im Wortlaut vorbereiteten Reden ist bei Erklärungen der Staatsregierung, Erklärungen der Fraktionen und Berichten ausnahmsweise zulässig.
§ 89
Zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können außerhalb der Reihenfolge der Redner, jedoch erst nach Abschluss der Ausführungen eines Redners gestellt werden. Die Anträge müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes oder auf die Tagesordnung beziehen.
(2) Von den nachfolgend beispielhaft genannten Anträgen zur Geschäftsordnung haben die als Nummern 1 bis 7 genannten vor allen übrigen Anträgen in der aufgeführten Reihenfolge den Vorrang:
- 1.
- Übergang zur Tagesordnung,
- 2.
- Schluss der Aussprache,
- 3.
- Schluss der Rednerliste,
- 4.
- Vertagung,
- 5.
- Überweisung an einen Ausschuss,
- 6.
- Unterbrechung der Sitzung,
- 7.
- Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt.
(2a) Der Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit beantragt werden. Über den Antrag wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Zu Vorlagen der Staatsregierung kann Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder auf Schluss der Rednerliste darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, einmal das Wort zu nehmen. Anträge auf Schluss der Rednerliste können von jedem Mitglied des Landtags nach Beginn der Aussprache gestellt werden. Bis zur Abstimmung über Anträge auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen unzulässig.
(3) Der amtierende Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss, auf den Antragsteller, bei anderen Geschäftsordnungsanträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
(4) Meldet sich ein Mitglied des Landtags zur Geschäftsordnung zu Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen, kann ihm der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(5) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner nicht länger als drei Minuten sprechen.
§ 90
Zwischenrufe
Der amtierende Präsident hat dafür zu sorgen, dass der Redner seine Gedanken ungehindert aussprechen kann; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags und der Staatsregierung, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit dem Redner ausarten, gestattet.
§ 91
Erklärung außerhalb der Tagesordnung
Zu einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der amtierende Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung der Aussprache erteilen. Der Anlass ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Der amtierende Präsident kann verlangen, dass ihm die Erklärung schriftlich vorgelegt wird. Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 92
Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der amtierende Präsident auf Verlangen vor der Abstimmung das Wort.
(2) In persönlichen Erklärungen dürfen die Redner nur Äußerungen in Bezug auf ihre Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
(3) Wird die Beratung durch Vertagung unterbrochen, so erteilt der amtierende Präsident das Wort zu dieser persönlichen Erklärung nach dem Vertagungsbeschluss; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 93
Sachliche Richtigstellung
Zu einer sachlichen Richtigstellung erteilt der amtierende Präsident vor der Abstimmung oder vor Schluss der Sitzung außerhalb der Tagesordnung das Wort. Sie darf nicht länger als zwei Minuten dauern.
§ 94
Erklärung zum Abstimmungsverhalten
(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer abschließenden Sachabstimmung sein Abstimmungsverhalten kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
(2) Erklärungen einer Fraktion zum Abstimmungsverhalten sind zulässig.
(3) Erklärungen zum Abstimmungsverhalten dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
(4) Über diese Erklärungen findet keine Aussprache statt.
§ 95
Verweisung zur Sache
Ein Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, wird vom amtierenden Präsidenten zur Sache verwiesen.
§ 96
Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Verletzt ein Mitglied des Landtags die Ordnung, so erteilt ihm der amtierende Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.
(2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung kann der amtierende Präsident einem Redner das Wort entziehen.
(3) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male durch den amtierenden Präsidenten auf die Folgen einer dritten Verweisung zur Sache oder eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so muss ihm der amtierende Präsident das Wort entziehen.
(4) Nach der Wortentziehung wird dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
(5) Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der auf die Ordnungsverletzung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident dies anhand der Niederschrift feststellt.
§ 97
Ausschluss von Sitzungen
(1) Der amtierende Präsident kann ein Mitglied des Landtags von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme nach § 96 wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht. Der amtierende Präsident fordert das Mitglied des Landtags auf, den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Leistet das Landtagsmitglied dieser Aufforderung nicht Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. Das Mitglied des Landtags ist damit ohne weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen. § 96 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) In besonders schweren Fällen kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium feststellen, dass der Ausschluss für mehrere Sitzungstage, höchstens jedoch für zehn Sitzungstage wirksam ist. Dasselbe gilt beim erneuten Ausschluss eines Mitglieds des Landtags, das sich innerhalb derselben Wahlperiode des Landtags bereits einmal den Ausschluss von der Sitzung zugezogen hat. Der Präsident gibt vor dem Ende der Sitzung bekannt, für wie viele Sitzungstage das Mitglied des Landtags ausgeschlossen ist. § 96 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtags darf vor dem Abschluss des Sitzungstages, für welchen der Ausschluss gilt, auch an keiner Ausschusssitzung teilnehmen. Bei einem Ausschluss für mehrere Tage ist der Ablauf des letzten Sitzungstages maßgebend.
(4) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt; er ist für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum von der Anwesenheitsliste zu streichen.
§ 98
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen den Ordnungsruf, die Wortentziehung und den Ausschluss von der Sitzung kann das Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Landtag in dieser Sitzung ohne Beratung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Ordnungsmaßnahmen sowie der Anlass dazu werden nicht besprochen.
§ 99
Weitere Ordnungsmaßnahmen
(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landtags sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(2) Den Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. Bei störender Unruhe kann der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.
§ 100
Unterbrechung der Sitzung
Bei grober oder anhaltender Störung kann der amtierende Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Kann sich der amtierende Präsident kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung ist für dreißig Minuten unterbrochen.
§ 101
Schluss der Sitzung
(1) Die Sitzung wird nach Erledigung der Tagesordnung durch den amtierenden Präsidenten geschlossen.
(2) Auf Vorschlag des Präsidenten oder einer Fraktion kann das Präsidium das Ende der Sitzung mit Zustimmung des Landtags unabhängig von der Erledigung der Tagesordnung auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen.
(3) Eine Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags auf Beschluss des Landtags geschlossen werden.
(4) Anträge, die am Schluss eines Sitzungstages noch nicht behandelt wurden, werden auf die Tagesordnung des nächsten Sitzungstages derselben Plenarwoche gesetzt. Der Einreicher kann Anträge, die wegen des Endes der Plenarwoche in dieser nicht mehr behandelt werden können, auf die Tagesordnung der nächsten Plenarwoche setzen lassen. Anderenfalls sind die Anträge erledigt.
XIII.
Abstimmung
§ 102
Abstimmungsfrage, Einzelabstimmung über Teile eines Antrages, Abstimmung über Sammeldrucksachen
(1) Nach Schluss der Beratung stellt der amtierende Präsident die Fragen, über die der Landtag zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen des amtierenden Präsidenten widersprochen, so entscheidet der Landtag.
(2) Über mehrere Teile eines Antrages kann getrennt abgestimmt werden. Auf Antrag des Einreichers, einer Fraktion oder von sieben Mitgliedern des Landtags ist getrennt abzustimmen.
(3) Widerspricht ein Einreicher des Antrages der getrennten Abstimmung über seinen Antrag, so muss über diesen im Ganzen abgestimmt werden.
(4) Über eine Vorlage, über die gemäß Absatz 2 abgestimmt wurde, muss hinsichtlich der in der Einzelabstimmung angenommenen Teile eine Schlussabstimmung erfolgen.
(5) Auf Verlangen ist unmittelbar vor der Abstimmung der Abstimmungstext vorzulesen.
(6) Über Änderungs- und Entschließungsanträge, die von Mitgliedern des Landtags während der Beratung gestellt werden, kann erst abgestimmt werden, wenn sie vervielfältigt den Mitgliedern des Landtags vorliegen.
(7) Bei der Abstimmung über Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die in Sammeldrucksachen zusammengeführt werden, stellt der Präsident die Zustimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, sofern kein anderes Abstimmungsverhalten angekündigt oder keine Einzelabstimmung begehrt wird.
§ 103
Abstimmungsregeln
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch Erheben von den Sitzen. § 106 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Beschlussvorlage.
(4) Stimmenthaltungen werden mitgezählt bei Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei Berechnung der Mehrheit.
(5) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses wird ein Antrag nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt.
(6) Bei mehreren Anträgen wird über den Antrag, der von der Vorlage, dem Ausschussantrag, einem sonstigen Antrag zur Sache oder von dem Ersuchen einer Eingabe am weitesten abweicht, bei Zahlenunterschieden über die höhere Zahl zuerst, abgestimmt.
(7) Ist nach Absatz 6 keine Reihenfolge erkennbar und handelt es sich um konkurrierende Anträge, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt. Sind dabei für mehrere konkurrierende Entwürfe jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Antrag angenommen, der nach Abzug der Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gelten beide Anträge als abgelehnt.
(8) Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
(9) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstandes am nachhaltigsten widerspricht.
§ 104
Wahlen
(1) Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Mitglieder des Landtags mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.
(2) Wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung des Freistaates Sachsen , durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(3) Findet ein Wahlvorschlag für eine Position, die gemäß § 15 Absatz 2 einer Fraktion zusteht, nicht die erforderliche Mehrheit, so kann er einmal wiederholt werden. Findet er auch dann nicht die erforderliche Mehrheit, ist eine weitere Wiederholung nur zulässig, wenn vor der zweiten Abstimmung ein hinreichendes Verständigungsverfahren über die Gründe für die Ablehnung des Wahlvorschlags stattgefunden hat.
(4) Für die Durchführung von Wahlen kann der Präsident eine Wahlkommission berufen. In diesem Fall bestimmt er die Mitglieder der Wahlkommission und deren Leiter.
§ 105
Namentliche Abstimmung
(1) Eine namentliche Abstimmung findet statt, wenn ein entsprechender Antrag durch sieben anwesende Mitglieder des Landtags unterstützt wird.
(2) Über Verfassungsänderungen muss in der Schlussabstimmung namentlich abgestimmt werden.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
- 1.
- die Stärke des Ausschusses,
- 2.
- die Abkürzung der Fristen,
- 3.
- die Tagungszeit und Tagesordnung,
- 4.
- die Vertagung der Sitzung,
- 5.
- die Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache,
- 6.
- Teile der Vorlage,
- 7.
- die Überweisung an einen Ausschuss,
- 8.
- die Entscheidung über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung werden die Mitglieder des Landtags einzeln in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. Bei jeder Abstimmung wird der Anfangsbuchstabe gewechselt.
(5) Beim Aufruf ihres Namens antworten die Mitglieder des Landtags mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“. Der amtierende Schriftführer wiederholt die gegebene Antwort. Ergeben sich Zweifel, ob oder wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, so wird es vom amtierenden Schriftführer unter Namensnennung gefragt. Erfolgt keine Antwort, so stellt der amtierende Schriftführer fest, dass sich das Mitglied des Landtags an der Abstimmung nicht beteiligt hat. Vor Schluss der Abstimmung fragt der amtierende Schriftführer nach, ob ein anwesendes Mitglied des Landtags nicht aufgerufen worden ist. Ist dies der Fall, wird der Betreffende unter Namensnennung nach seiner Stimmabgabe gefragt.
(6) Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Schriftführer festgestellt und vom amtierenden Präsidenten verkündet.
(7) Wird die Richtigkeit von einem Mitglied des Landtags bezweifelt, so erfolgt eine Nachprüfung durch die Schriftführer und den amtierenden Präsidenten.
(8) Nach Schluss der Sitzung, in der die Abstimmung vorgenommen wurde, kann das Ergebnis nicht mehr angefochten werden.
§ 106
Abstimmungsergebnis
(1) Nach jeder Abstimmung gibt der amtierende Präsident das Ergebnis bekannt.
(2) Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig oder ist das Ergebnis unklar, wird die Abstimmung wiederholt. Bleibt er auch danach uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung durch Namensaufruf oder gemäß Absatz 3.
(3) Nachdem die Mitglieder des Landtags auf Aufforderung des amtierenden Präsidenten den Plenarsaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder Tür stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des amtierenden Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt der amtierende Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der amtierende Präsident und die Dienst tuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Der amtierende Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 107
Überlegungspause
Der amtierende Präsident kann vor wichtigen Sachentscheidungen oder vor einer Wahl eine Überlegungspause einschalten. Er muss es tun, wenn es eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags verlangen. Die Überlegungspause darf dreißig Minuten nicht überschreiten. Ist eine längere Zeit erforderlich, so hat der amtierende Präsident eine Entscheidung des Landtags über eine Vertagung des Tagesordnungspunkts herbeizuführen.
XIV.
Plenarprotokolle und Drucksachen
§ 108
Plenarprotokolle
(1) Über jede Sitzung des Landtags wird eine wörtliche Niederschrift (Plenarprotokoll) angefertigt. Sie ist aufzubewahren.
(2) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Landtags (Ton- und Bildaufzeichnungen) sind nach Weisung des Präsidenten eine angemessene Zeit aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungszeit sind sie im Parlamentsarchiv niederzulegen.
§ 109
Überprüfung der Niederschrift
(1) Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Ausführungen vor ihrer Aufnahme in das Plenarprotokoll zur Durchsicht und Berichtigung. Gibt er die Niederschrift nicht am zweiten Werktag nach Empfang zurück, so gilt sie als genehmigt. Der Präsident kann eine abweichende Frist festsetzen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenografischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des Präsidenten einzuholen.
(3) Zu Protokoll gegebene Reden werden im Plenarprotokoll am Ende der Niederschrift über den Tagesordnungspunkt abgedruckt und als „Erklärung zu Protokoll“ kenntlich gemacht. Ausführungen eines Redners, dem das Wort nicht erteilt wurde, werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen.
(4) Niederschriften dürfen vor Anerkennung ihrer Richtigkeit ohne Zustimmung des Redners nur dem Präsidenten zur Einsicht überlassen werden.
§ 110
Zwischenrufe
Soweit Zwischenrufe sprachlich erkennbar sind, werden sie vom Stenografen aufgenommen. Wenn der Zwischenrufer in der Niederschrift namentlich bezeichnet ist, wird ihm der Zwischenruf zugeleitet. Bestreitet das Mitglied des Landtags, dass der Zwischenruf von ihm erfolgt ist, so entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit dem Leiter des Stenografischen Dienstes, ob der Name des Zwischenrufers gelöscht wird oder nicht. § 109 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 111
Einsicht in Plenarprotokolle
(1) Die Einsicht in Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen richtet sich nach der Richtlinie in Anlage 4.
(2) Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über die Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 112
Veröffentlichung im Internet
Vorlagen und Protokolle öffentlicher Sitzungen sollen barrierefrei in elektronischen Medien des Landtags (zum Beispiel Internetauftritt) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen, und für Protokolle öffentlicher Zeugenbefragungen in Untersuchungsausschüssen.
XV.
Geschäftsordnungsfragen
§ 113
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall obliegt dem Präsidenten.
(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund eines von mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Landtags eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Antrages beschließen.
§ 114
Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Einzelne Abweichungen von der Geschäftsordnung kann der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder des Landtags geht der Beschlussfassung eine Prüfung durch den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss voraus.
§ 115
Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landtag nur aufgrund einer von 20 seiner Mitglieder eingebrachten und von dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss geprüften Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags beschließen.
XVI.
Schlussbestimmungen
§ 116
Fristenberechnung
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Ereignis im Sinne von Satz 1 ist insbesondere die Verteilung einer Drucksache. Eine Drucksache gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Landtags elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist. Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn Dokumente infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Landtags erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden sind.
(2) Ist eine Frist nach Werktagen bemessen, so wird bei der Berechnung der Frist der Samstag nicht mitgerechnet.
(3) Eine Frist nach Wochen oder Monaten endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt nach Absatz 1 fällt. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 117
Fristenwahrung
(1) Ist innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Landtag eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder Leistung am letzten Tage der Frist beim Landtag eingeht.
(2) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen im Freistaat Sachsen staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
§ 118
Landtagsverwaltung
(1) Die Landtagsverwaltung unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Der Direktor beim Landtag ist ständiger Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung.
(2) Jedem Mitglied des Landtags und den Mitarbeitern der Fraktionen stehen die allgemeinen Dienstleistungen der Landtagsverwaltung zur Verfügung. Die vom Präsidenten und Präsidium erlassenen Bestimmungen sind einzuhalten.
§ 119
Sprachliche Gleichstellung
Um die Lesbarkeit zu erhöhen, wird in dieser Geschäftsordnung für Funktions- und Personenbezeichnungen allein die grammatisch männliche Form (generisches Maskulinum) gebraucht. Sie bezieht sich jedoch auf Frauen und Männer gleichermaßen. In der Praxis ist jeweils diejenige Form anzuwenden, die der tatsächlichen Besetzung oder der jeweils handelnden Person entspricht.
§ 120
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Anlagen zur Geschäftsordnung
Anlage 1
Verhaltensregeln für
Mitglieder des Sächsischen Landtags
A.
Die Mitglieder des Landtags haben dem Präsidenten zur Veröffentlichung im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags folgende Tätigkeiten und Verträge anzuzeigen:
- I.
- 1.
- gegenwärtig ausgeübte Berufe, und zwar
- a)
- unselbstständige Tätigkeiten unter Angabe des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,
- b)
- selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes und Angabe der Firma,
- c)
- freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angabe des Berufszweiges,
- d)
- Angabe des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten,
- anzuzeigen sind auch Berufe, deren Ausübung im Hinblick auf die Mandatsübernahme ruht;
- 2.
- vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organes oder Beirates einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
- 3.
- vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen auf Landes- oder Bundesebene;
- II.
- entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen und Erstattung von Gutachten sowie entgeltliche publizistische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen;
- III.
- das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtags während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
- IV.
- Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.
B.
- I.
- Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten neben dem Mandat im Sinne von Buchstabe A Ziffern I bis III sind dem Präsidenten anzuzeigen und durch diesen im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags zu veröffentlichen, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen zu veröffentlichenden Sachverhalt, jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtags gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben.
- II.
- Übt ein Landtagsmitglied als Gesellschafter eine entgeltliche Tätigkeit gemäß Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 aufgrund eines von der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossenen Vertrages aus, so sind die Art der Tätigkeit und der Vertragspartner mit Namen und Sitz anzuzeigen, wenn im Einzelfall das Landtagsmitglied bei der Vertragserfüllung persönlich mitwirkt. Als Einkünfte sind die ausgekehrten Anteile am Gesellschaftsgewinn anzuzeigen. Ziffer I gilt entsprechend.
C.
- I.
- Das Mitglied des Landtags hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die es zur Förderung der Mandatsausübung erhalten hat, gesondert Rechnung zu führen. Spenden sind dem Präsidenten anzuzeigen, soweit sie im Kalenderjahr den Wert von 1 000 Euro je Spender übersteigen, und im Volkshandbuch sowie im Internetauftritt des Sächsischen Landtags zu veröffentlichen, soweit sie im Kalenderjahr einen Betrag von 10 000 Euro je Spender übersteigen. Satz 2 gilt für Name und Anschrift des Spenders entsprechend.
- II.
- Geldwerte Zuwendungen
- 1.
- aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
- 2.
- zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Sächsischen Landtags oder seiner Fraktionen oder als Repräsentant des Sächsischen Landtags gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Ziffer I anzuzeigen und zu veröffentlichen.
- III.
- Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtags als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Verkehrswertes an die Landeskasse zu behalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt.
D.
Das Mitglied des Landtags hat Interessensverknüpfungen offenzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass das Mitglied des Landtags einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Insbesondere offenzulegen ist eine Interessensverknüpfung, wenn ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat.
E.
Über Inhalt und Umfang der Anzeigepflichten kann der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsbestimmungen erlassen.
F.
Anzeigen nach den Buchstaben A bis D sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen. Für die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte beziehungsweise Spenden ist der späteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag des Zuflusses.
G.
Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtags nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.
H.
Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtags gewährt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.
I.
Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln
- I.
- Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags gegen diese Verhaltensregeln verstoßen hat, so hat der Präsident den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Der Präsident kann den Vorsitzenden der Fraktion, der das betreffende Landtagsmitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass kein Verstoß gegen die Verhaltensregel vorliegt, stellt er das Verfahren ein und informiert das betreffende Landtagsmitglied darüber. Liegt nach Überzeugung des Präsidenten ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln in einem minder schweren Fall beziehungsweise verursacht durch leichte Fahrlässigkeit vor (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Landtagsmitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium mit.
Das Präsidium stellt nach erneuter Anhörung des betreffenden Landtagsmitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Im Falle eines Verstoßes kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 25 des Abgeordnetengesetzes bleibt unberührt. - II.
- Nach Buchstabe H unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Anlage 2
Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden. Die für die Ausschüsse geltenden Vorschriften finden Anwendung auf andere Gremien, die vom Landtag oder den Ausschüssen eingesetzt sind oder auf gesetzlicher Grundlage beruhen.
(2) Die Verschlusssachenanweisung der Staatsregierung gilt entsprechend, soweit sich aus dieser Geheimschutzordnung nichts Abweichendes ergibt.
§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit
Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf einen Beamten der Landtagsverwaltung (Geheimschutzbeauftragten) übertragen.
§ 3
Begriff der Verschlusssache
(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform.
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt, ist ebenfalls VS im Sinne des Absatzes 1.
§ 4
Grundsätze
(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu bewahren. VS dürfen an Unbefugte nicht weitergegeben werden.
(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhaltes gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.
(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich ist.
(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.
(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.
§ 5
Geheimhaltungsgrade
VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:
- 1.
- STRENG GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann; - 2.
- GEHEIM,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihrem Ansehen oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann; - 3.
- VS-VERTRAULICH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann; - 4.
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Dieser Geheimhaltungsgrad ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.
(2) Herausgebende Stellen innerhalb des Landtags können sein:
- 1.
- der Präsident,
- 2.
- die Ausschüsse,
- 3.
- weitere vom Präsidenten zu ermächtigende Stellen.
§ 2 bleibt unberührt.
(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert. Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums tritt der Präsident des Landtags an die Stelle der Ausschüsse als herausgebende Stelle. § 2 bleibt unberührt.
(4) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
(5) Der Geheimhaltungsgrad von im Landtag herausgegebenen VS ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.
§ 7
Kenntnis von und Zugang zu VS
(1) Zugang zu VS können Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des mit der VS befassten Ausschusses und der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, wenn sie mit der VS befasst werden. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Mitglieder des Landtags bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinne des § 353b Absatz 2 Nummer 1 Strafgesetzbuch bezüglich der VS nicht, so kann der Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn das Landtagsmitglied unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.
(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch den Präsidenten. § 2 bleibt unberührt. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Den Mitarbeitern der Fraktionen dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher nur zugänglich gemacht werden, wenn sie im Auftrag eines im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie entsprechend dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft sowie vom Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. § 2 bleibt unberührt. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen. Der Geheimschutzbeauftragte arbeitet in Fragen der Ermächtigung mit den parlamentarischen Geschäftsführern der Fraktionen zusammen.
(4) Für Beamte des Landtags genügen die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die anderen Mitarbeiter der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.
§ 8
Behandlung von VS in Ausschüssen
(1) Wird über VS beraten, muss der Vorsitzende vor Beginn der Beratungen sicherstellen, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Bei der Behandlung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen keine Handys oder sonstigen elektronischen Geräte im Sitzungssaal mitgeführt werden. Dies gilt nicht für elektronische Geräte der VS-Registratur.
(2) Bei Beratungen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden; in diesem Fall hat er über Auflage und Verteilung der Protokolle zu beschließen.
(3) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist.
(4) Stellt sich erst im Laufe oder am Schluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.
(5) Sitzungsnotizen über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind am Ende der Sitzung der Verwahrstelle zu übergeben. Nach Ablauf der Wahlperiode werden die Sitzungsnotizen vernichtet. Im Falle der ständigen Gremien werden die Sitzungsnotizen nach der Neuwahl des Gremiums vernichtet.
§ 9
Behandlung von VS im Plenum
Für die Behandlung von VS im Plenum gilt § 8 entsprechend. Artikel 48 der Verfassung des Freistaates Sachsen bleibt unberührt.
§ 10
Kennzeichnung und Vervielfältigung
Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtags oder der Landtagsverwaltung entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abschriften, Auszüge und so weiter) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.
§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung,
Beförderung und Vernichtung von VS
(1) Bei allen dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher erfolgt die Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung außer Haus, Archivierung und Vernichtung zentral durch die Landtagsverwaltung.
(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben.
(3) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten abgesehen werden. § 2 bleibt unberührt.
§ 12
Weitergabe innerhalb des Landtags
(1) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die Verwahrstelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.
(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind täglich in die Verwahrstelle zurückzugeben.
(3) Von der Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte Unterlagen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die Verwahrstelle zurückgegeben werden.
(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nichteingestuftes Schriftgut befördert.
§ 13
Mitnahme von VS
(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den Räumen des Landtags ist grundsätzlich unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Er legt gleichzeitig fest, wie die VS zu transportieren und zu verwahren sind. § 2 bleibt unberührt.
(2) Für eine ununterbrochene sichere Aufbewahrung ist zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen oder erörtert werden.
(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder Gepäckschließfächern und dergleichen zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.
§ 14
Mitteilungspflicht
Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln sind unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.
§ 15
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Anlage 3
Regeln über die Teilnahme von Fraktionsmitarbeitern an Ausschusssitzungen
Zu allen Ausschusssitzungen sind hauptamtliche Mitarbeiter der Fraktionen oder an Fraktionen abgeordnete Bedienstete des Freistaates Sachsen (Fraktionsmitarbeiter) zutrittsberechtigt, wenn sie von den Fraktionen gegenüber dem Präsidenten in einer Akkreditierungsliste schriftlich benannt wurden und diese vom Präsidenten genehmigt, veröffentlicht und an die Fraktionen verteilt worden ist. Ausnahmen können vom Präsidenten aufgrund von Präsidiumsbeschlüssen für nicht hauptamtlich angestellte Fraktionsmitarbeiter oder für Mitarbeiter eines Mitglieds des Landtags zugelassen werden. In einer Ausschusssitzung können jeweils höchstens zwei Fraktionsmitarbeiter einer Fraktion anwesend sein; sie haben kein Rederecht.
Anlage 4
Richtlinie zur Einsichtnahme in Protokolle
- 1.
- Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Protokolle der Plenarsitzungen, Ausschüsse und Gremien des Sächsischen Landtags, die in der Verwaltung des Landtags aufbewahrt werden. Sie regelt die Einsichtnahme für Mitglieder des Sächsischen Landtags, Mitarbeiter der Fraktionen sowie dritte Personen. Für Ausschussdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gilt diese Richtlinie entsprechend. Sie gilt vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen und Vorschriften der Geschäftsordnung.
- 2.
- Protokolle öffentlicher Sitzungen
In Protokolle von Plenarsitzungen, öffentlicher Ausschusssitzungen sowie öffentlicher Anhörungen kann jedermann Einsicht nehmen. Sie sollen in elektronischen Medien des Landtags (zum Beispiel Internetauftritt) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen, und für Protokolle öffentlicher Zeugenbefragungen in Untersuchungsausschüssen (siehe unten Nummer 5).
- 3.
- Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen
- 3.1
- In Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen, die weder Untersuchungsausschüsse betreffen noch als Verschlusssache eingestuft sind, kann bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen der in Nummer 1 Satz 2 genannten Personen nicht entgegenstehen.
- 3.2
- Die Einsichtnahme Dritter in nicht öffentliche Ausschussprotokolle ist in der Regel unzulässig
- –
- bei Gesetzen bis zu deren Verkündung,
- –
- bei im Plenum abschließend zu behandelnden Anträgen, bis deren abschließende Behandlung erfolgt ist,
- –
- in allen anderen Fällen bis zur Beendigung der Wahlperiode.
- 3.3
- Hält ein Ausschuss weitere Einschränkungen für erforderlich, so wird dies auf den Protokollen vermerkt.
- 3.4
- Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft während laufender Wahlperiode der Präsident im Benehmen mit dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses. Nach Ablauf der Wahlperiode entscheidet der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Einsichtnahme kann auf Protokollteile oder -auszüge beschränkt werden. Sie kann auch durch Überlassung von Kopien oder in elektronischer Form gewährt werden.
- 4.
- Eingestufte Protokolle (Verschlusssachen)
- 4.1
- Es gelten die Vorschriften der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags (Anlage 2), insbesondere § 7.
- 4.2
- Nach Ablauf der Wahlperiode oder der Neuwahl des Gremiums ist die Einsichtnahme den in § 7 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags genannten Personen gestattet, wenn sie im jeweiligen neu konstituierten Ausschuss oder Gremium tätig sind. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme vorliegen.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft der Präsident. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden. § 2 der Geheimschutzordnung des Sächsischen Landtags bleibt unberührt.
- 5.
- Protokolle der Untersuchungsausschüsse
- 5.1
- Es gilt § 12 Absatz 3 des Untersuchungsausschußgesetzes .
- 5.2
- Vor Beendigung seines Untersuchungsauftrages kann der Ausschuss Empfehlungen über die spätere Behandlung seiner Protokolle geben. Dies wird auf den Protokollen vermerkt.
- 5.3
- Der Präsident und der Untersuchungsausschuss wägen bei ihrer Entscheidung über die Einsichtgewährung in Protokolle die Belange der Ersuchenden mit den schutzwürdigen Interessen der Abgeordneten und denen von Dritten ab.
- 5.4
- Im Zweifel gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.
Anlage 5
Richtlinie für die Fragestunde
- 1.
- Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten. Die Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
- 2.
- Ein Mitglied des Landtags darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei mündliche Anfragen einreichen.
- 3.
- Die Fragestunde soll dreißig Minuten nicht überschreiten.
- 4.
- Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind. Fragen von rein lokaler Bedeutung sind nicht zulässig.
- 5.
- Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
- 6.
- Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück.
- 7.1
- Die Anfragen müssen spätestens Donnerstag, 12.00 Uhr, vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, beim Präsidenten eingereicht werden.
- 7.2
- Der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12.00 Uhr eingereicht werden.
- 8.
- Ist der Fragesteller zur Fragestunde entschuldigt nicht anwesend oder können Fragen aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden, werden die Antworten der Staatsregierung zu Protokoll gegeben.
- 9.
- Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
- 10.
- Der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Nummer 9 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf hierdurch nicht gefährdet werden.
Anlage 6
Richtlinie in Immunitätsangelegenheiten
- 1.
- Antragsrecht in Immunitätsangelegenheiten
Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt:
- a)
- die Staatsanwaltschaften und Gerichte, auch Ehrengerichte öffentlich-rechtlichen Charakters,
- b)
- die obersten Dienstbehörden bei Durchführung eines Disziplinarverfahrens,
- c)
- die Privatkläger.
- 2.
- Einreichung des Antrages
Die Anträge der Staatsanwaltschaften und der Gerichte auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sind über den Staatsminister der Justiz vorzulegen. Bei Disziplinarverfahren ist der Antrag über den jeweils zuständigen Staatsminister vorzulegen, wenn dieser nicht selbst oberste Dienstbehörde ist. Privatkläger können den Antrag direkt über den Präsidenten des Landtags vorlegen. Sie haben durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eingangsbestätigung den Nachweis zu führen, dass sie ordnungsgemäß beim zuständigen Gericht Privatklage eingereicht haben.
- 3.
- Stellungnahme eines Mitglieds des Landtags
Vor Einreichung eines Antrages in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b soll dem beschuldigten Landtagsmitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme, auch zur Frage der Aufhebung der Immunität gegeben werden.
- 4.
- Verfahren bei Immunitätsaufhebung
Die Anträge sind vom Präsidenten unmittelbar an den für die Immunität zuständigen Ausschuss zur Vorberatung weiterzuleiten. Der Ausschuss soll dem betroffenen Mitglied des Landtags Gelegenheit geben, sich zum Antrag auf Aufhebung der Immunität zu äußern. Der für die Immunität zuständige Ausschuss legt seine Beschlussempfehlung dem Landtag zur Entscheidung vor. Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften trifft der für die Immunität zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Präsidenten den Mitgliedern des Landtags schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Sie gilt als Entscheidung des Landtags, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Landtags beim Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruches wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtags gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Landtags.
- 5.
- Grundsätze für die Aufhebung der Immunität
Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Der Landtag als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Landtagsmitglieds gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann auf sie durch einzelne Landtagsmitglieder nicht verzichtet werden. Bei Anträgen, Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften betreffend, soll unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.
- 6.
- Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen (Vorermittlungen oder Ermittlungsverfahren) einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung (§ 383 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung) einzustellen und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 Strafprozessordnung abzusehen.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie über andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist. Dem beschuldigten Mitglied des Landtags soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Ein Sühneverfahren (§ 380 Strafprozessordnung) gegen ein Mitglied des Landtags ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.
Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Landtags können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung. Bei Unfällen, an denen ein Mitglied des Landtags beteiligt ist, darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen durchführen, besonders im öffentlichen Interesse die Ursachen und den Hergang des Unfalles feststellen. Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien eines Mitglieds des Landtags, das Kennzeichen und der Zustand seines Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheines und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. Ebenso können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen, fotografiert und auf Datenträger aufgezeichnet werden.
Mitglieder des Landtags dürfen auch gegen ihren Willen zum Zweck der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt gebracht und der Blutentnahme unterzogen werden.
Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 807, 883, 899 ff. Zivilprozessordnung) bedarf keiner Genehmigung durch den Landtag. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.
Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Präsidenten unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Landtags angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Der Präsident kann den für die Immunität zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen.
- 7.
- Umfang der Aufhebung
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe. Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für
- 1.
- die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,
- 2.
- die Verhaftung,
- 3.
- die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.
Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden. Wird ein Mitglied des Landtags bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.
- 8.
- Anhängige Verfahren
Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen ein neu gewähltes Mitglied des Landtags, die bei Mandatsannahme anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.
Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied, bei dem in der vorherigen Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde. Ist bei einem wiedergewählten Landtagsmitglied in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.
- 9.
- Behandlung von Amnestieverfahren
Zur Einstellung eines Verfahrens aufgrund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.
- 10.
- Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,
- 1.
- in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Landtagsmitglied als Zeugen zu vernehmen, bei ihm eine Durchsuchung nach §§ 103, 104 Strafprozessordnung vorzunehmen oder von ihm die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 Strafprozessordnung zu verlangen, jedoch unter Beachtung von Artikel 56 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen , § 53 Absatz 1 Nummer 4, §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 Strafprozessordnung,
- 2.
- ein Verfahren gegen Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.
- Zu 1.
- Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Landtagsmitglied ist abzubrechen, soweit sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den einschlägigen Bestimmungen beruft.
- Zu 2.
- Von diesem Verfahren ist der Präsident unverzüglich zu verständigen.
- 11.
- Benachrichtigung des Präsidenten
Die zuständigen Behörden haben dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem strafrechtlichen, dienstrechtlichen oder vor einem öffentlich-rechtlichen Ehrengericht anhängigen Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Landtags richtet. Die Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird. Der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Landtags zu benachrichtigen.