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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Aufbewahrung, Transport, Verwertung und Vernichtung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel, Waffen und verbotener Gegenstände

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Aufbewahrung, Transport, Verwertung und Vernichtung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel, Waffen und verbotener Gegenstände vom 31. Juli 1996 (SächsABl. S. 905), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Aufbewahrung, Transport, Verwertung und Vernichtung sichergestellter, beschlagnahmter oder eingezogener Betäubungsmittel, Waffen und verbotener Gegenstände
(VwV-BtM/Waffen)

Vom 31. Juli 1996

Erster Abschnitt
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufbewahrung, den Transport, die Verwertung und die Vernichtung von sichergestellten und beschlagnahmten oder eingezogenen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ( BtMG) sowie von Waffen und verbotenen Gegenständen im Sinne des Waffengesetzes ( WaffG).

Zweiter Abschnitt
Betäubungsmittel

I. Aufbewahrung
Strafprozessual sichergestellte oder beschlagnahmte Betäubungsmittel werden durch das Landeskriminalamt Sachsen (LKA) zentral aufbewahrt. Bei der Aufbewahrung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren und insbesondere darauf zu achten, dass Betäubungsmittel Unbefugten nicht zugänglich sind. Für die Kennzeichnung von Betäubungsmitteln und die gebotenen Aufzeichnungen sind die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) maßgebend.

II. Transport
Eine Versendung mit der Post ist unzulässig.

 1. 
Der Transport der Betäubungsmittel obliegt von der Sicherstellung oder Beschlagnahme bis zur Verwertung oder Vernichtung dem Polizeivollzugsdienst.
 2. 
Das LKA legt Zeitpunkt und Form von Transport, Übergabe und Übernahme eigenverantwortlich für die Polizeidienststellen fest.
 3. 
Die Staatsanwaltschaft stellt Anträge auf Augenscheinnahme der Betäubungsmittel in der Hauptverhandlung nur, soweit dies unbedingt erforderlich ist.


III. Verwertung und Vernichtung
Die zuständigen Vollstreckungsbehörden unterrichten das LKA von der rechtskräftigen oder formlosen Einziehung eines Betäubungsmittels. Das LKA verfährt wie folgt:

 1. 
Auf Anforderung werden kleine Mengen Betäubungsmittel an die Diensthundeführerschule zur Hundeausbildung und an andere Polizeidienststellen zu Lehr-, Ausbildungs- und Anschauungszwecken abgegeben.
 2. 
Die übrigen rechtskräftig oder formlos eingezogenen Betäubungsmittel werden unter Aufsicht zweier Polizeibeamter des LKA verbrannt. Die Verbrennung ist zu protokollieren. Die Kosten der Verbrennung trägt die die Einziehung anordnende Stelle.

Dritter Abschnitt
Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände

I. Allgemeine Vorschriften

  1.  
Aufbewahrung
Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände, einschließlich erlaubnisfreier Waffen, sind in einem verschließbaren Raum so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen verhindert wird. Schußwaffen und Munition sollen voneinander getrennt aufbewahrt werden. Die Verwahrräume für Schußwaffe, Schußgeräte und Munition müssen die bau- und sicherheitstechnischen Anforderungen der Polizeidienstvorschrift 100 Nr. 2.5.1.3. erfüllen. In nicht durchgängig besetzten Dienststellen ist die Aufbewahrung untersagt.
  2.  
Registrierung
 
a)
Der Eingang und Verbleib von Waffen und anderen unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen sind in einem Tagebuch, das mindestens folgende Angaben enthalten muß, zu registrieren.
 
 
aa)
Tag des Eingangs,
 
 
bb)
einsendende Behörde und deren Aktenzeichen,
 
 
cc)
Art des Gegenstands sowie nähere Angaben wie Fabrikat, Modell, Kaliber, Herstellungsnummer,
 
 
dd)
Tag und Art der Verwertung (Vernichtung, Verkauf),
 
 
ee)
Angabe der Personalien des Erwerbers, Angaben über dessen Erwerbsberechtigung und den Erlös.
 
b)
Der Schußwaffensachverständige des Polizeipräsidiums kann hinzugezogen werden.
3.  
Zuständigkeit für Verwertung und Vernichtung
Für Aufbewahrung, Transport, Verwertung und Vernichtung von im Verwaltungswege bestandskräftig eingezogenen unter das Waffengesetz fallenden Gegenständen ist die Waffenbehörde zuständig, die die Einziehung angeordnet hat. Die Einziehung ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen. Unter das Waffengesetz fallende Gegenstände, die im Strafverfahren rechtskräftig oder formlos eingezogen worden sind, werden von Regierungspräsidien verwertet oder vernichtet. Die Vollstreckungsbehörde übersendet die rechtskräftig oder formlos eingezogenen Gegenstände an das örtlich zuständige Regierungspräsidium oder veranlaßt die Übersendung durch die aufbewahrende Stelle. Sofern eine sichere Aufbewahrung bei den Regierungspräsidien nicht gewährleistet ist, kann diese aufgrund besonderer Vereinbarung vom Polizeipräsidium übernommen werden. In diesem Fall sind die Waffen direkt an das Polizeipräsidium zu übersenden.
4.  
Verwertung
 
a)
Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände sollen in erster Linie zur Ergänzung von Waffen- und Lehrmittelsammlungen beim LKA, zum Zwecke des Schußwaffenerkennungsdienstes bei den Polizeipräsidien sowie zur Ergänzung der Lehrmittelsammlungen bei der Landespolizeischule, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen und den Abteilungen der Bereitschaftspolizei verwendet werden. Die Regierungspräsidien teilen den genannten Dienststellen in Betracht kommende Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände mit. Besondere Einzelstücke sind bei begründetem Interesse vorrangig in die Sammlungen des LKA aufzunehmen.
 
b)
Funktionsfähige Pistolen und Revolver sind, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf Anforderung unentgeltlich an andere Landesbehörden zur dienstlichen Ausstattung von Bediensteten mit Schußwaffen abzugeben, sofern sichergestellt ist, dass die Pistolen und Revolver im Eigentum des Landes verbleiben.
 
c)
Im übrigen sind funktionsfähige Waffen, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen oder verbotene Gegenstände sind, an Inhaber einer inhaltlich ausreichenden Erlaubnis nach § 7 WaffG oder an sonstige zum Erwerb berechtigte Personen zu verkaufen. Es ist sicherzustellen, dass von den Käufern der volle Wert entrichtet wird. Beim Verkauf von Pistolen und Revolvern an Angehörige der Dienststellen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind und denen deshalb eine entsprechende waffenrechtliche Bescheinigung erteilt worden ist, sind § 57 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und die ergänzenden Regelungen aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 14. September 1992 (Az.: 21a-H-1007-24-37065) zu beachten.
 
d)
Funktionsfähige Schußwaffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, sind unentgeltlich dem Zentralgerätelager für den Bundesgrenzschutz zu überlassen, falls sie das LKA nicht benötigt.
 
e)
Bei der Verwertung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz und § 63 SäHO zu beachten.
 
f)
Die Einnahmen sind bei Kapitel 0304 Titel 113 01 des Staatshaushaltsplans zu verbuchen.
 
g)
Soweit Waffenbehörden im Freistaat Sachsen Schußwaffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände nach Nummer 12 Waffenerlaß 1992 eingezogen haben und nicht selbst verwerten können, können sie diese dem zuständigen Regierungspräsidium zur Verwertung übergeben, sofern die Verfügung über die Einziehung unanfechtbar geworden ist. Dies ist dem Regierungspräsidium bei der Übergabe des Gegenstands ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Bei der Verwertung und der Vernichtung ist § 28 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) zu beachten. Soweit Waffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden müssen (§ 28 Abs. 3 SächsPolG), ist zuvor das LKA zu unterrichten.
5. 
Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen Verwertungsarten
 
a)
Die bei der Verwertung nach dem 3. Abschnitt Ziff. I Nr. 4 Buchst. a in Betracht kommenden Bestimmungen des Waffengesetzes sind nach § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes ( DVOWaffG) auf Polizeidienststellen nicht anzuwenden.
 
b)
Bei der Abgabe von Waffen an andere Landesbehörden gemäß dem 3. Abschnitt Ziff. I Nr. 4 Buchst. b ist zu beachten, dass das Waffengesetz auf die oberste Landesbehörden und auf die in § 5 DVOWaffG genannten Behörden und Dienststellen sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, keine Anwendung findet. Im übrigen müssen Landesbedienstete entweder eine Waffenbesitzkarte oder eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte vorweisen. Die Regierungspräsidien sind jedoch nicht zur Eintragung des Erwerbs in Waffenbesitzkarten befugt. Diese Eintragung ist vielmehr durch die Kreispolizeibehörde vorzunehmen (§ 28 Abs. 7 WaffG). Hierzu erteilen die Regierungspräsidien dem Erwerber eine Bescheinigung über den Erwerbsvorgang und die genaue Bezeichnung der Waffe; die Regierungspräsidien übersenden eine Mehrfertigung der Bescheinigung der zuständigen Kreispolizeibehörde. Der Erwerber ist auf die Pflicht zur Vorlage der Waffenbesitzkarte bei der Kreispolizeibehörde hinzuweisen. Die Eintragungen in die Ersatzbescheinigungen für eine Waffenbesitzkarte sind von den Regierungspräsidien vorzunehmen. Die Regierungspräsidien teilen der nach § 2 DVOWaffG zuständigen Stelle den Erwerbsvorgang und die ganze Bezeichnung der Waffe mit. Der Erwerber ist darauf hinzuweisen, dass es zum Führen einer Schußwaffe einer Erlaubnis bedarf (Waffenschein oder Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein).
 
c)
Bei der Verwertung nach dem 3. Abschnitt Ziff. 1 Nr. 4 Buchst. c ersetzt die Erlaubnis nach § 7 WaffG die Waffenbesitzkarte und den Munitionserwerbsschein, soweit sich die Erlaubnis auf Schußwaffen und Munition der betreffenden Art erstreckt.
6. 
Vernichtung
Nicht funktionsfähige Schußwaffen, verbotene Gegenstände, abgeänderte, nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnete Schußwaffen und andere unter das Waffengesetz fallende Gegenstände sind zu vernichten. Zu vernichten sind auch andere Waffen, wenn sie trotz mehrfacher Verkaufsbemühungen nicht verkauft werden konnten. Die Vernichtung dieser Gegenstände sowie von Munition ist Aufgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes der Polizeidirektion Zentrale Dienste.

II. Besondere Vorschriften für das Ermittlungs- und das Strafverfahren

1. 
Aufbewahrung
 
a)
Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder endgültigen Einstellung des Verfahrens werden Schußwaffen, Schußapparate und Munition im Sinne des WaffG in den Waffenkammern der örtlichen Polizeidienststellen aufbewahrt.
 
b)
Die übrigen unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände werden bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder endgültigen Einstellung des Verfahrens durch die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft aufbewahrt. Für die Aufbewahrung gelten die Nummern 10 bis 12 der Verwaltungsvorschrift über die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände ( VwV Gewahrsamssachen) vom 8. Dezember 1995 (SächsJMBl. 1996 S. 1) entsprechend. Eine Aufbewahrung bei der örtlichen Polizeidienststelle kann vereinbart werden, wenn die Staatsanwaltschaft im Einzelfall über keine sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten verfügt.
2. 
Transport
Werden unter das Waffengesetz fallende Gegenstände vom Polizeivollzugsdienst sichergestellt oder beschlagnahmt, übernimmt dieser den Transport zur Staatsanwaltschaft in eigener Zuständigkeit. Im übrigen übernehmen die für die Aufbewahrung zuständigen Stellen auch die erforderlichen Transporte unter Beachtung der waffenrechtlichen Erfordernisse. Soweit die Staatsanwaltschaft im Einzelfall über keine geeigneten Transportmöglichkeiten verfügt, kann ein Transport durch den Polizeivollzugsdienst vereinbart werden. Die Vollstreckungsbehörde benachrichtigt die örtliche Polizeibehörde von der rechtskräftigen oder formlosen Einziehung oder von der Anordnung der Herausgabe dort aufbewahrter Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen. Für eine Übersendung mit der Post sind die Bestimmungen der PostAG zu beachten.
3. 
Verwertung von Jagdwaffen und -munition
Die Verwertung und Vernichtung von Jagdwaffen und -munition, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, bestimmt sich nach § 69 Abs. 1 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO).

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwertung und Vernichtung von eingezogenen Schußwaffen, Munition und verbotenen Gegenständen (VwV-Waff) vom 29. März 1993 (SächsABl. S. 678) außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 1996

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Dresden, den 31. Juli 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 39, S. 905
    Fsn-Nr.: 605-V96.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1996