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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 30.06.2021

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Juli 2021 (SächsABl. S. 1015) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2015)

Vom 30. Juni 2015

[zuletzt geändert durch RL vom 13. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 70)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
 
Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.
 
Die Förderung der Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zielt ab auf:
 
a)
züchterische Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere. Dabei werden dafür relevante Merkmale erhoben, ausgewertet und für die Abschätzung der genetischen Qualität der Tiere zur Erreichung eines züchterischen Fortschritts aufbereitet.
 
b)
Verbesserung der Datengrundlage für züchterische Beurteilungen und züchterische Entscheidungen bei Merkmalen der Gesundheit und Robustheit.
 
c)
Erhöhung der Gewichtung von Merkmalen der Gesundheit und Robustheit bei Selektionsentscheidungen.
 
d)
verbesserte Information für Abnehmer von Zuchtprodukten (Landwirte) über die Veranlagung im Bereich Gesundheit und Robustheit auch im Rahmen von Stichproben oder Warentests.
 
e)
Beschleunigung des züchterischen Fortschritts in Bezug auf gesundheits- und robustheitsrelevante Merkmale und damit
 
f)
eine Verbesserung der Tiergesundheit und Robustheit in der Praxis und in geeigneten Fällen, der Verlängerung der Nutzungsdauer der landwirtschaftlichen Nutztiere.
 
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Sie kann nach positiver Evaluierung fortgesetzt werden.
 
Zweck der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
 
c)
des Rahmenplans nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
 
d)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilfe
 
Die Förderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in den jeweils geltenden Fassungen.
 
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 18. September 2019 (SA.54590 [2019/N]) zum Betreff „Sachsen – Förderung der Zucht und der Haltung gefährdeter Nutztierrassen“ gewährt.
 
Die Beihilfen nach Nummer 2 Buchstabe a bis d werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger (Tierzüchter). Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
 
Im Falle einer Freistellung müssen Beihilfen einen Anreizeffekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 haben. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde. Der Beihilfeantrag enthält die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 aufgeführten Mindestangaben.
 
Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) erfolgen soll, sind
 
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
 
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
 
von einer Förderung ausgeschlossen. Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.

2. Gegenstand der Förderung

 
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen,
 
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
 
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen,
 
d)
Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Förderfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen entstehenden Kosten für die Datenerhebung und -auswertung durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Zuchtorganisation oder eine Kontrollvereinigung unter Aufsicht der Fachbehörde,
 
e)
Zucht oder Haltung seltener oder gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen nach den Bestimmungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind:
 
a)
anerkannte Züchtervereinigungen im Freistaat Sachsen nach § 4 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18),
 
b)
von den Züchtervereinigungen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte und der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegende Stellen,
 
c)
landwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e kommen zusätzlich natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts in Frage, sofern für die entsprechende Nutztierrasse keine Züchtervereinigung im Freistaat Sachsen anerkannt ist.
 
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung über eine Auszahlung unmittelbar an die entsprechende Kontroll- beziehungsweise Zuchtorganisation. Diese müssen den Zuwendungsanteil bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben ausweisen.
3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e geben die unter Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuschüsse in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endempfänger), weiter. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ebenso wenig werden juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften gefördert, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.
Als förderfähiger Tierbestand werden alle Tiere angesehen, die an Standorten im Freistaat Sachsen gehalten werden und die in einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind beziehungsweise die von einer Kontrollvereinigung unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde betreut werden.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
 
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
 
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß geltendem EU- und Bundesrecht zur Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Rindern, Schweinen, Schafen/Ziegen und Pferden.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
 
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
 
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die beteiligten Zuchtorganisationen und Kontrollvereinigungen in ihren Zuchtprogrammen oder Satzungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere zu einem Schwerpunkt gemacht haben. Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.
 
Die Daten erhebende Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung unterliegt dabei der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
 
Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in Anlage 1 des Förderbereiches 6 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.
 
Die Zuchtorganisation beziehungsweise Kontrollvereinigung muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen und zwar:
 
a)
die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes,
 
b)
Entwicklungen, Trends und Ergebnisse,
 
c)
aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.
 
Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
4.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
Voraussetzung ist, dass die Endempfänger der Zuwendung den Betrieb selbst bewirtschaften und sich für fünf Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen gemäß Anlage 2 zu halten und im Verpflichtungszeitraum:
 
a)
mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
 
b)
diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
 
c)
mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie
 
d)
der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen,
 
e)
sich bereit erklären, auf Anfrage an Programmen zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der „Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere“ teilzunehmen.
 
Bei einem Erhaltungszuchtprogramm sind Zuchtziele, Zuchtplanung und sonstige Maßnahmen darauf ausgerichtet, die genetische Varianz in der Zuchtpopulation zu erhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden als Festbetrag- oder Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a
 
Der Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 37,73 Euro je Pferd und 14,57 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 90 Prozent gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal 80 000 Euro. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Aufwendungen für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalkosten, EDV-Kosten einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Telefon-, Porto- und Versandkosten, Raummiete und Büromaterial.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b
 
Der Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung beträgt 29,16 Euro je Pferd und 9,25 Euro je Schaf/Ziege.

Sofern keine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgen kann, werden die Zuwendungen als Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz in Höhe von 70 Prozent gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Aufwendungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe c
 
Der Zuschuss beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 50 000 Euro. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Teilnahmegebühren, Reisekosten und Kosten für den Transport von Tieren, Kosten von Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Veranstaltung angekündigt wird, Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage, außerdem symbolische Preise bis zu einem Wert von 1 000 Euro pro Preis und Wettbewerbsgewinner.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe d
 
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben als subventionierte Dienstleistung gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Höchstbeträge
Betrag in Euro kontrolliert/Jahr
10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr,
8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr,
3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind,
0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein,
6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr,
8,70 Euro je kontrolliertes Schaf oder Ziege/Jahr,
0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.
 
Bei einem vollständig erfassten Masttier handelt es sich um ein Tier, bei dem die züchterisch relevanten Daten vom Einstellen in den Mastbetrieb bis zum Abgang des Tieres erhoben wurden.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
 
a)
Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität,
 
b)
Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet,
 
c)
Ausgaben für Merkmalerfassungen, deren Daten züchterisch nicht zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit genutzt werden können,
 
d)
Ausgaben für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind,
 
e)
Ausgaben für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind.
 
Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.6
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
Der jährliche Zuschuss beträgt:
 
a)
200 Euro je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
 
b)
200 Euro je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
 
c)
240 Euro je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
 
Eine Nutztierrasse gilt als selten oder gefährdet, wenn sie nach dem Nationalen Fachprogramm tiergenetische Ressourcen in die Kategorie „Beobachtungspopulation (BEO)“, „Erhaltungspopulation (ERH)“ oder „phänotypische Erhaltungspopulation (PERH)“ eingestuft wurde.
 
Die Auswahl der förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch das Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen. Das Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird, ist in einem Erlass geregelt und im Förderportal des SMUL https://www.smul.sachsen.de/foerderung/374.htm veröffentlicht.
 
Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Nutztiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der Tiere, für die die Zuwendung gewährt wird, während des Verpflichtungszeitraums zugrunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen beziehen.
5.7
Bagatellgrenze
 
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 5 000 Euro beträgt. Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden.

6. Verfahren

6.1
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Weitergabe von Zuschüssen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu beachten.
6.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Im Rahmen der Antragsberatung ist er darauf hinzuweisen, dass Anträge bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauf folgende Jahr gestellt werden sollen. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmenbeginn erfolgen.
6.3
Auszahlungsverfahren
 
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen hat.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend der Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P]) zu erbringen hat.
 
Abweichend davon ist bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a, b und d, sofern eine Förderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung gewährt wird, die Anzahl der geförderten Zuchttiere auf Basis autorisierter Listen der Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT) oder vergleichbarer Listen nachzuweisen.
6.5
Abweichende Regelungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e
 
a)
Der Antrag ist durch die Zuchtbuch führende anerkannte Züchtervereinigung als Erstempfängerin schriftlich zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endempfänger mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.6 entsprechen. Der Erstempfänger ist zur vollständigen Weitergabe der Zuschüsse in privatrechtlicher Form an die Endempfänger verpflichtet. Sofern für eine förderfähige Nutztierrasse keine Züchtervereinigung im Freistaat Sachsen anerkannt ist oder die Förderung über eine andere Züchtervereinigung nicht realisierbar ist, kann die Antragstellung durch den Tierhalter erfolgen.
 
b)
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag zwischen Erstempfänger und Endempfänger insbesondere zu regeln sind:
 
 
aa)
Dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, der Endempfänger hat dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
 
 
bb)
Dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht, sofern die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. In dem Vertrag mit dem Endempfänger muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn der Endempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch seinen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
 
 
cc)
Der Erstempfänger dem Endempfänger in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass seine vertraglich vereinbarten Pflichten des Endempfängers verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
 
 
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
 
 
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
 
 
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
 
 
 
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
 
 
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
 
 
 
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen des Betriebsinhabers.
 
 
 
Es ist außerdem vorzusehen, dass der Endempfänger in Fällen höherer Gewalt dem Erstempfänger schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen hat, ab dem der Endempfänger hiervon Kenntnis erlangt hat.
Im Übrigen wird auf Nummer 12.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung verwiesen.
6.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
b)
Um sicherzustellen, dass
aa)
Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen,
bb)
Vorhaben, die über den 31. Dezember 2020 gefördert werden, an Änderungen des Rechtsrahmens für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen.
Werden die Anpassungen vom Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.

7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Tierzucht vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 333), die durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1333) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 5, S. 331
    Fsn-Nr.: 5563-V15.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2021