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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Vordere Aue“ vom 9. Oktober 2003 (SächsABl. S. 1010)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets
„Vordere Aue“

Vom 9. Oktober 2003

Aufgrund von § 16, § 15 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Lößnitz im Landkreis Aue-Schwarzenberg und Zwönitz im Landkreis Stollberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Vordere Aue“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 46,4 Hektar.

(2) 1Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet befindet sich im etwa in westlicher Richtung verlaufenden Taleinschnitt des Vorderen Aubachs und seiner Nebenbäche in der offenen Flur zwischen den Ortsteilen Lenkersdorf und Kühnhaide der Stadt Zwönitz und dem Ortsteil Dittersdorf der Stadt Lößnitz.
2Die Ortsverbindungsstraße Zwönitz–Dittersdorf gliedert das Naturschutzgebiet in einen nordwestlichen und südöstlichen Teil.
3Der nordwestliche Teil umfasst wesentliche Bereiche des Vorderen Aubachs und einen Teil der angrenzenden Talhänge zwischen der Bahnlinie Chemnitz–Aue nahe dem Zwönitzer Umspannwerk und einem höhenmäßig tiefer gelegenen Abschnitt dieser Bahnlinie bei Dittersdorf.
4Der kleinere südöstliche Teil umfasst den in den Vorderen Aubach mündenden Bachsangraben und ihn umgebendes Gelände.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Stadt Zwönitz, Gemarkung Lenkersdorf:
152 (teilweise), 156/1 (teilweise), 161 (teilweise), 167/1 (teilweise), 167/2, 173 (teilweise), 181 (teilweise), 188 (teilweise) und 196 (teilweise);
Stadt Zwönitz, Gemarkung Kühnhaide:
487 (teilweise), 495 (teilweise), 499a (teilweise), 503e (teilweise), 503f (teilweise), 510 (teilweise) und 515 (teilweise);
Stadt Lößnitz, Gemarkung Dittersdorf:
108 (teilweise), 118 (teilweise), 124, 125/1 (teilweise), 135 (teilweise), 138, 147 (teilweise), 159 (teilweise), 163 (teilweise), 176 (teilweise), 177, 181, 182 (teilweise), 182/2 (teilweise), 183/2 (teilweise), 186a, 186/1 (teilweise), 191 (teilweise), 193 (teilweise), 196/1 (teilweise), 196/2 (teilweise) und 200/4.

(4) 1Das Naturschutzgebiet gliedert sich in eine Kern- und in eine Randzone.
2Die Kernzone ist 40,2 Hektar, die Randzone 6,2 Hektar groß.
3Die Kernzone bilden naturschutzfachlich bereits hochwertige beziehungsweise wieder in einen hochwertigen Zustand zurück zu versetzende oder zu entwickelnde Teilbereiche.
4Die Randzone bilden bestimmte, an empfindliche Bereiche der Kernzone angrenzende Dauergrünlandflächen oder in Dauergrünland umzuwandelnde landwirtschaftliche Flächen mit der Funktion der Abpufferung der Kernzone vor Schadeinflüssen wie Bodenabschwemmung und Nährstoffeintrag aus den umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen.

(5) 1Die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Grenze zwischen den in Absatz 4 genannten Zonen sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 2 730 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Flurkarte maßgebend. 3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
5Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(6) Das Naturschutzgebiet ist teilweise Bestandteil des für die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgesehenen Schutzgebiets gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 vom 22. Juli 1992) mit der Bezeichnung „Kuttenbach, Moosheide und Vordere Aue“.

(7) Die Verordnung mit Karten wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(8) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 7 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

1.
die Erhaltung und zielgerichtete Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-RL wie
 
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (NATURA-2000-Code 3260),
 
Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code 6430),
 
Bergmähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
 
Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (NATURA-2000-Code *91E0, prioritärer Lebensraumtyp entsprechend Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL);
2.
die Erhaltung oder Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensraumtypen wie naturnahe ausdauernde Kleingewässer, Hochstaudenfluren sumpfiger Standorte, Kleinseggenrieder, Feldgehölze, Hecken, die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung und Mehrung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Große Sterndolde, Herbstzeitlose, Bach-Nelkenwurz, Kleiner Baldrian, Schmalblättriges Wollgras und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
4.
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im NSG vorhandenen Lebensraumtypen als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten Schmetterlings- und Käferarten sowie für wiesen- und heckenbrütende Vogelarten;
5.
die Erhaltung von alt- und totholz- sowie höhlenreichen Gehölzparzellen als Lebensräume seltener oder gefährdeter Vogelarten wie Feldsperling, Sumpfmeise, Käferarten wie Epurea distincta und Sospitata vigintiguttata, Schmetterlingsarten wie Conistra rubiginea sowie sonstige Wirbellose wie zum Beispiel die Flussnapfschnecke;
6.
die Erhaltung eines landschaftsästhetisch einzigartigen Mosaiks aus offenen und gehölzbestockten Flächen im Bereich eines Bachtales mit blumenreichen Wiesen, einem Gebirgsbach und Laubholzinseln wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
7.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) 1Der Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 1 soll zugleich die Sicherung eines Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.
2Mit dem unter Absatz 1 bestimmten Schutzzweck wird den durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen Erhaltungszielen Rechnung getragen.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In der Kern- und Randzone des Naturschutzgebiets ist es insbesondere verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 4.
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
 5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
 6.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
 7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;
 8.
Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 9.
Gewässer zu verunreinigen und darin zu baden;
10.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Hunde frei laufen zu lassen;
13.
Futterstellen für Vögel anzulegen;
14.
Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger, mineralischen Dünger oder Kalk einzusetzen;
15.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

(3) In der Kernzone ist es darüber hinaus verboten, Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren.

§ 5
Erlaubnisvorbehalt

(1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:

1.
Die Errichtung beziehungsweise Aufstellung transportabler oder fester jagdlicher Hochsitze sowie die Anlage von Salzleckstellen und Kirrungen in der Kernzone;
2.
Die Einrichtung und Nutzung neuer landwirtschaftlicher Fahrtrassen;
3.
Erstaufforstungen.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.

(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Zulässig sind

1.
die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ergebenden Einschränkungen;
2.
die Entnahme von Wasser aus der fließenden Welle des Vorderen Aubachs im Bereich der Dittersdorfer Flur mittels Rinnen oder Rohren zur Speisung von Tränkeinrichtungen für Weidetiere im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit der sich aus § 7 Abs. 4 ergebenden Einschränkung und unter Beachtung von § 7 Abs. 5;
4.
die Nutzung einer entlang der nordöstlichen Naturschutzgebietsgrenze, ausgehend von Flurstück 156/1, quer über Flurstück 161, 167/2 bis zum Flurstück 173 der Gemarkung Lenkersdorf verlaufenden Trasse für den land- und forstwirtschaftlichen Fahrverkehr durch die Eigentümer oder Nutzer der im Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke;
5.
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung der sonstigen im Naturschutzgebiet vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Wege sowie aller Anlagen der Versorgung in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang;
6.
die ordnungsgemäße Jagd unter Beachtung von § 5 Abs. 1 Nr. 1;
7.
Maßnahmen der Verkehrssicherung;
8.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG.

(2) Die Verbote des § 4 stehen den Handlungen nach Absatz 1 nicht entgegen.

§ 7
Gebote und sonstige Grundzüge
der Pflege- und Entwicklung

(1) 1Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der in die Randzone einbezogenen Flurstücke oder Flurstücksteile haben das dort bereits bestehende Grünland als Dauergründland zu erhalten und entsprechend zu bewirtschaften. 2Soweit in der Randzone noch Ackerland besteht, ist dieses innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Ansaat geeigneter Saatgutmischungen in Dauergrünland umzuwandeln und entsprechend Satz 1 zu erhalten und zu bewirtschaften.
3Auf den Flächen der Randzone ist das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 14 nicht entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 außer Kraft gesetzt.

(2) Zur Erhaltung der mageren und extensiv genutzten Frischwiesengesellschaften ist eine regelmäßige Mahd mit Staffelung des Mahdbeginns und der Mahddurchgänge entsprechend der Trophie und Zusammensetzung der Wiesengesellschaften durchzuführen.

(3) 1Bei der Beweidung der bisher beweideten Flurstücke sind der Vordere Aubach und seine von Gehölzen bestandenen Uferbereiche durch Auskopplung vor der Einwirkung von Weidetieren zu schützen. 2Der Abstand zwischen Ufergehölzen und Koppelzaun muss mindestens einen Meter betragen.

(4) 1Ein Teil der auf den Flurstücken 156/1, 161, und 173 der Gemarkung Lenkersdorf vorhandenen Fichtenaufforstungen ist innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung schrittweise in naturnahe Frischwiesengesellschaften umzuwandeln, welche durch angepasste Pflege- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erhalten sind. 2Die betroffenen Flächen sind in der thematischen Karte Waldumwandlung/Waldumbau des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 9. Oktober 2003 im Maßstab 1 : 2 730 dargestellt, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.

(5) 1Zur Entwicklung altholzreicher Feldgehölzinseln mit naturnaher Zusammensetzung sollen Teile der auf den Flurstücken 156/1, 161, 167/2, 173, 181 und 188 der Gemarkung Lenkersdorf nicht standortgerechten Fichtenbestände zu naturnahen Laubmischgehölzen umgebaut werden, soweit sie nicht zu Bergwiesen umzuwandeln sind.
2Die betroffenen Flächen sind in der unter Absatz 4 genannten thematischen Karte dargestellt.
3In bestehenden oder nach Satz 1 umgebauten Laubmischgehölzen soll liegendes und stehendes Totholz im Kreislauf der Natur verbleiben.

(6) Zur weiteren Verbesserung der Gewässersituation sollen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

1.
Revitalisierung der trocken stehenden Teichböden im oberen Abschnitt des Vorderen Aubaches;
2.
Öffnung eines verrohrten Abschnitts des Bachsangrabens.

(7) Zur Verbesserung der Erkennbarkeit der Grenze zwischen dem Naturschutzgebiet und seiner Umgebung sollen im Randbereich des Naturschutzgebiets an geeigneten Stellen Heckenriegel, Einzelgehölze oder Gehölzgruppen gepflanzt werden.

(8) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung sind in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.

§ 8
Befreiung

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die Höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer – ohne dass eine zulässige Handlung nach § 6 oder eine Befreiung im Sinne von § 8 vorliegt – in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, Tieren nachstellt, Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Gewässer verunreinigt und darin badet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuer macht oder unterhält;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Futterstellen für Vögel anlegt ;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Kalk, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einsetzt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt;
16.
entgegen § 4 Abs. 3 in der Kernzone Flächen außerhalb vorhandener Wege betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine Erlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 erteilt wurde, entgegen § 5 Abs. 1

1.
in der Kernzone transportable oder feste jagdliche Hochsitze errichtet, Salzleckstellen und Kirrungen anlegt;
2.
neue landwirtschaftliche Fahrtrassen einrichtet und nutzt oder
3.
Erstaufforstungen vornimmt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 7 in Kraft.

Chemnitz, den 9. Oktober 2003

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 35, S. 1010
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2003