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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

Vollzitat: Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe vom 20. Mai 2005 (SächsABl. S. 501)

Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe

Vom 20. Mai 2005

§ 1
Zulassung aufgrund praktischer berufsspezifischer Tätigkeit
nach § 45 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BBiG

(1) Grundsätzlich muss für die Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, an Tätigkeiten in dem Beruf nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Erforderlich ist eine viereinhalbjährige praktische berufsspezifische Tätigkeit, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zu einer vergleichbaren Funktion aufweist. Ausbildungszeiten werden angerechnet, wenn diese in einem artverwandten Ausbildungsberuf absolviert wurden. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt. Die Entscheidung über die Anrechnung artverwandter Ausbildungsberufe trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Die praktische berufsspezifische Tätigkeit ist anhand von Bescheinigungen und Zeugnissen nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass eine Tätigkeit mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeführt wurde.

§ 2
Zulassung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten
gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG

Abweichend von § 1 sind die Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig bestätigter Lehrplan zugrunde liegt und
b)
eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf.

§ 3
Schlussvorschriften

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe vom 14. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1144) außer Kraft.

Leipzig, den 20. Mai 2005

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 24, S. 501
    Fsn-Nr.: 712-V05.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2007