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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Berechnungswerte für das Jahr 2015 gemäß § 8 der Pauschalförderungsverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Berechnungswerte für das Jahr 2015 gemäß § 8 der Pauschalförderungsverordnung vom 26. Februar 2015 (SächsABl. S. 356)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Berechnungswerte für das Jahr 2015 gemäß § 8 der Pauschalförderungsverordnung

Vom 26. Februar 2015

1.
Der Sockelwert nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung – PauschVO) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 734) geändert worden ist, beträgt 765,00 EUR.
2.
Der Fachrichtungswert nach § 4 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 69,00 EUR.
3.
Der Fallwert nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PauschVO beträgt 25,20 EUR.

Dresden, den 26. Februar 2015

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Jessen
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 11, S. 356
    Fsn-Nr.: 252

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015