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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.05.2009

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Vollzitat: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 58), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 17. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 587) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste

Vom 9. Januar 2001

Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
2.
den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
3.
den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
4.
den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
5.
den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
6.
die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizire

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
(RFinStV)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2009

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis 1

I. Abschnitt
Verfahren zur Rundfunkgebühr

§   1
Bedarfsanmeldung
§   2
Einsetzung der KEF
§   3
Aufgaben und Befugnisse der KEF
§   4
Zusammensetzung der KEF
§   5
Verfahren bei der KEF
§   5a
Information der Landesparlamente
§   6
Finanzierung und Organisation der KEF
§   7
Verfahren bei den Ländern

II. Abschnitt
Höhe der Rundfunkgebühr

§   8
Höhe der Rundfunkgebühr
§   9
Aufteilung der Mittel

III. Abschnitt
Anteil der Landesmedienanstalten

§   10
Höhe des Anteils
§   11
Zuweisung des Anteils

IV. Abschnitt
Finanzausgleich

§   12
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich
§   13
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse
§   14
Umfang der Finanzausgleichsmasse
§   15
Vereinbarung der Rundfunkanstalten
§   16
Beschluss der Landesregierungen

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§   17
Vertragsdauer, Kündigung

I. Abschnitt
Verfahren zur Rundfunkgebühr

§ 1
Bedarfsanmeldung

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts auf der Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ melden im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).

(2) Die Rundfunkanstalten haben die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. Diese Unterlagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen. Die Bedarfsanmeldungen von ARD und ZDF stellen den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ gesondert dar. Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen. Die KEF kann weitere Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke und die Strukturierung von Kostenarten sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing). Entsprechen die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, kann sie die KEF zurückweisen. Angeforderte Unterlagen zur fachlichen Überprüfung der Bedarfsanmeldungen sowie für erforderlich gehaltene ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Zahlenangaben sind der KEF fristgerecht vorzulegen.

(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein. 2

§ 2
Einsetzung der KEF

Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

§ 3
Aufgaben und Befugnisse der KEF

(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden. Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens. Bedarfsanmeldungen, die sich auf technische oder programmliche Innovationen im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Rundfunkstaatsvertrag beziehen, können von der KEF nur anerkannt werden, wenn sie Beschlüssen der zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, soweit das jeweils geltende Landesrecht solche Beschlussfassungen vorsieht, entsprechen.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgabe ist die KEF berechtigt, von den Rundfunkanstalten Auskünfte über deren Unternehmungen, Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen. Erfolgt die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 oder nach § 1 nicht, ist die KEF berechtigt, notwendige Zahlenangaben durch näher zu begründende Schätzwerte zu ersetzen.

(3) Die Rundfunkanstalten wirken an der Fortentwicklung von Methoden und Verfahren zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs mit.

(4) Die KEF kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzend zu Einzelfragen Aufträge für gutachterliche Stellungnahmen an Dritte vergeben. Für diese gutachterlichen Stellungnahmen stellen die Rundfunkanstalten dem beauftragten Dritten die Informationen über die bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung.

(5) Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Sie leitet den Bericht den Rundfunkanstalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. Die Landesregierungen leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Unterrichtung zu. In diesem Bericht legt die KEF unter Beachtung von Absatz 1 und § 13 Rundfunkstaatsvertrag die Finanzlage der Rundfunkanstalten dar und nimmt insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist, die betragsmäßig beziffert wird oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen kann. Sie weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin. Weiterhin beziffert sie prozentual und betragsmäßig die Aufteilung der Gebühren im Verhältnis von ARD und ZDF und den Betrag des Deutschlandradios.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 5 gelten nicht für Sonderberichte, die die KEF auf Anforderung der Länder zu einzelnen Teilfragen erstellt. Die Beteiligungsrechte der Rundfunkanstalten bleiben unberührt.

(7) Abweichende Meinungen von Mitgliedern der KEF werden auf deren Verlangen in den Bericht aufgenommen. 3

§ 4
Zusammensetzung der KEF

(1) Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.

(2) Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder. Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

(3) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Rundfunkstaatsvertrag beteiligten Unternehmen. Gleiches gilt für Personen, bei denen auf Grund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht.

(4) Jedes Land benennt ein Mitglied. Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen werden:

1.
drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmungsberatung,
2.
zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein,
3.
zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben,
4.
drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft,
5.
ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik,
6.
fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen.

(5) Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(6) Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung.

§ 5
Verfahren bei der KEF

(1) Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratungen der KEF hinzuzuziehen.

(2) Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF übersandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den endgültigen Bericht einzubeziehen.

§ 5a
Information der Landesparlamente

(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstatten jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 5 allen Landesparlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage.

(2) Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten erfasst die Gemeinschaftsprogramme nach § 1 des ARD-Staatsvertrages und nach § 19 des Rundfunkstaatsvertrages sowie gemeinsame Aktivitäten. Landesrechtliche Berichtspflichten der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem jeweiligen Landesparlament bleiben unberührt.

(3) Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 enthalten insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.

(4) Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stehen jeweils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach Absatz 1 zur Verfügung. 4

§ 6
Finanzierung und Organisation der KEF

(1) Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus der Rundfunkgebühr gedeckt. Das Deutschlandradio trägt die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte.

(2) Die KEF erstellt einen Wirtschaftsplan. Er bedarf der Genehmigung des Sitzlandes der Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der übrigen Länder. Sie ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind.

(3) Die Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist, kann die ihr zustehenden Mittel vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abrufen. Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1997.

(4) Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle. 5

§ 7
Verfahren bei den Ländern

(1) Die Rundfunkkommission der Länder enthält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

(2) Der Gebührenvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

II. Abschnitt
Höhe der Rundfunkgebühr

§ 8
Höhe der Rundfunkgebühr

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

1.
Die Grundgebühr: 5,76 Euro
2.
Die Fernsehgebühr: 12,22 Euro. 6

§ 9
Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,0219 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 6,9781 vom Hundert.

(2) Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 60,5086 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 39,4914 vom Hundert.

(3) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ beteiligen, stehen der nationalen Stelle von „ARTE“ für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Fernsehgebührenaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von „ARTE“ in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro jährlich zu Grunde zu legen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden. 7

III. Abschnitt
Anteil der Landesmedienanstalten

§ 10
Höhe des Anteils

(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511 290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu.

(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres. 8

§ 11
Zuweisung des Anteils

Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderungen von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten.

IV. Abschnitt
Finanzausgleich

§ 12
Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass

1.
die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können,
2.
jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu senden.

§ 13
Aufbringung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.

§ 14
Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt. 9

§ 15
Vereinbarung der Rundfunkanstalten

Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 13 genannten Rundfunkanstalten im Einzelnen vereinbart. Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen.

§ 16
Beschluss der Landesregierungen

(1) Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zu Stande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluss der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. Für den Beschluss hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat. (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz).

(2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluss des Vorjahres.

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 17
Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 10

Protokollerklärungen

1.
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 1:
Die Regierungschefs der Länder nehmen in Aussicht, im Laufe der ab 1. Januar 1992 beginnenden Gebührenperiode mit ARD und ZDF Möglichkeiten verbesserter Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesichts der nationalen und internationalen Rundfunkentwicklungen zu erörtern. Darüber hinaus werden ARD und ZDF gebeten, in Zusammenarbeit mit der KEF bis zu deren 9. Bericht Lösungen zu entwickeln, wonach alle Rundfunkanstalten nach einheitlichen Kriterien auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft werden können.
Die Regierungschefs gehen weiter davon aus, dass ein erheblicher Teil der Gebührenerhöhung für zusätzliche Auftrags- und Koproduktionen deutscher und europäischer Fernseh- und Filmproduzenten verwendet wird.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 3 Abs. 2:
ARD und ZDF gründen eine Einrichtung zur Veranstaltung nationalen Hörfunks. Die Einrichtung ist so zu gestalten, dass die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist.
Die Einrichtung betreibt drei werbefreie Hörfunkprogramme:

 
DLF als Informationsprogramm mit Sitz in Köln,
 
RIAS 1 als Informationsprogramm mit Sitz in Berlin,
 
DS-Kultur als Kulturprogramm mit Sitz in Berlin.

Den drei Programmen sollen die derzeit genutzten Frequenzen weiter zur Verfügung stehen. Gebührengläubiger sind ARD und ZDF. Zur Durchführung des Programmauftrags wird mindestens ein Klangkörper der Einrichtung nach Artikel 36 des Einigungsvertrages übernommen. Bei der Veranstaltung der Programme kooperiert der Programmbetreiber mit ARD und ZDF. Sitz der Gemeinschaftseinrichtung ist Köln. Die Regierungschefs der Länder bekräftigen ihren Beschluss vom 28. Februar 1991, wonach die Fremdsprachenredaktion des Deutschlandfunks und RIAS-TV der Deutschen Welle zugeordnet werden.
Die Regierungschefs beauftragen das Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder, die notwendigen Verhandlungen mit der Bundesregierung unverzüglich aufzunehmen.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 §§ 6 ff.:

1.
Die Regierungschefs der Länder nehmen den Vorschlag des Vorsitzenden der ARD zum Finanzausgleich vom 26. Juni 1991 zur Kenntnis. Sie sehen darin einen Ausgangspunkt zur Änderung des Finanzausgleichs.
2.
In Fortentwicklung dieses Vorschlags erwarten die Regierungschefs der Länder von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bis Ende Juni 1992 den Entwurf einer Finanzausgleichsregelung mit dem Inhalt, die durch die beitrittsbedingte Veränderung der ARD-Struktur freiwerdenden Anteile der Finanzausgleichsmasse ab 1993 zur Entlastung von überproportional belasteten „gebenden“ Rundfunkanstalten sowie zur Verbesserung der Finanzstruktur der finanzausgleichsbedürftigen Anstalten zu verwenden. Ziel dieser Finanzausgleichsregelung muss es sein, bei Vorgabe einer einheitlichen Rundfunkgebühr während der Gebührenperiode die Erfüllung der gesetzlichen und staatsvertraglichen Aufgaben aller bisher bestehenden Landesrundfunkanstalten sicherzustellen.
3.
Die Regierungschefs der Länder erwarten, dass in den neuen Ländern Rundfunkanstalten entstehen, die wirtschaftlich tragfähig und nicht auf den Finanzausgleich angewiesen sind.

Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 5 §§ 6 ff.:
Hessen erwartet, dass der Hessische Rundfunk ab 1993 im ARD-Finanzausgleich aus dem Kreise der gebenden Anstalten ausscheidet.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu Artikel 5 §§ 6 ff.:
Scheidet der Hessische Rundfunk 1993 aus dem Finanzausgleich aus, so erwartet Baden-Württemberg, dass auch der Süddeutsche Rundfunk nicht länger als gebende Anstalt im Finanzausgleich verbleibt.

Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 8 Abs. 2:
Die Regierungschefs der Länder behalten sich eine Überprüfung vor.

2.
Protokollerklärungen zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung

  • durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,
  • durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven
zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.
2.
Des Weiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.

Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, dass ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, dass sie alle Möglichkeiten von Rationalisierung und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie zum Beispiel die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.

3.
Protokollerklärungen zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:
Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet und damit betriebsbedingte Kündigungen bei einzelnen Landesrundfunkanstalten vermeidet.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen:
Die Regierungschefs der Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart:
„Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (das heißt 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen.“
Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Standes der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen.

4.
Protokollerklärungen zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

1.
Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.
2.
Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.
3.
Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 58
    Fsn-Nr.: 72-20V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2009