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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Staatsangehörigkeitsverfahren

Vollzitat: VwV Staatsangehörigkeitsverfahren vom 16. Juni 2015 (SächsABl. S. 895), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2020 (SächsABl. S. 867) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verwaltungsverfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
(VwV Staatsangehörigkeitsverfahren – VwVStAV)

Vom 16. Juni 2015

[geändert durch VwV vom 14. Juli 2020 (SächsABl. S. 867)
mit Wirkung ab 31. Juli 2020]

I.
Einbürgerungen

1.
Antragstellung und Nachweisvorlage
a)
Die für den Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 21. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sachlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich derjenige, der einen Antrag stellt oder eine Erklärung abgibt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Das ist der Ort, an dem sich jemand normalerweise und für längere Zeit aufhält. Hat der Antragsteller den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1864] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
b)
Vor der Antragstellung wird ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt, in dem er über die Einbürgerungsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungskosten zu informieren ist.
c)
Der Einbürgerungsantrag soll schriftlich gestellt werden. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden; der Antragsteller macht die dort genannten Angaben zu seiner eigenen Person, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Kindern und seinen Eltern. Er soll den Antrag persönlich bei der Einbürgerungsbehörde abgeben und dort unterschreiben.
d)
Die Einbürgerungsbehörde händigt dem Antragsteller Informationsblätter über die beizubringenden Unterlagen und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren aus, wobei sie die Muster der Anlagen 2 und 3 nutzen kann.
e)
Der Antragsteller soll bereits bei der Antragstellung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Loyalitätserklärung belehrt und befragt werden, ob er Handlungen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen sind. Für das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung ist das Muster der Anlage 4 zu verwenden. Die Abgabe des Bekenntnisses und der Loyalitätserklärung haben höchstpersönlichen Charakter; der Antragsteller kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen und soll die Unterschrift bei der Einbürgerungsbehörde leisten.
f)
Der Antragsteller wird auf die sich aus § 37 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 82 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten hingewiesen. Zu diesen Obliegenheiten gehört es, dass er nachprüfbare tatsächliche Angaben macht und geeignete Beweismittel, insbesondere Urkunden, vorlegt. Über die Verpflichtung, dass die geforderten Angaben vollständig und richtig sein müssen und Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich im Laufe des Einbürgerungsverfahrens ergeben, unverzüglich mitzuteilen sind, wird der Antragsteller ebenfalls belehrt.
g)
Personenstandsurkunden, Pässe und Ausweise sind im Original beizubringen. Sonstige Unterlagen sind im Original vorzulegen, dem eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urschrift gleichsteht. Sämtliche Unterlagen sollen zusätzlich in Kopie übergeben werden, sofern die Einbürgerungsbehörde nicht selbst Kopien dieser Unterlagen anfertigt. Die Einbürgerungsbehörde vermerkt auf der zu den Akten zu nehmenden Kopie, dass das Original oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung vorgelegen hat. Versicherungen an Eides statt dürfen weder verlangt noch abgenommen werden.
h)
Bezieht der Antragsteller sich auf fremdsprachige Dokumente, so hat er nach § 23 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung beizubringen. Ausnahmsweise können auch nicht öffentlich bestellte oder nicht beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen werden. In diesem Fall ist die Sachkunde des Dolmetschers oder Übersetzers glaubhaft zu machen.
i)
Wenn sich die Antragsbearbeitung verzögert, weil der Antragsteller Unterlagen nicht beibringt, ist er unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde zu rechnen ist.
j)
Der Antragsteller belegt seine Angaben insbesondere durch folgende Unterlagen:
 
 
aa)
Identitätsnachweis und Nachweis der Staatsangehörigkeit (Pass, Ausweis oder Ausweisersatz);
 
 
bb)
Nachweis zum Personenstand (zum Beispiel Geburts- oder Eheurkunde), bei miteinzubürgernden Kindern Nachweis der Abstammung;
 
 
cc)
Lichtbild, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat;
 
 
dd)
ausführlicher Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthält, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich genügt ein maschinenschriftlicher Lebenslauf; wenn die Einbürgerungsbehörde es in Ausnahmefällen für notwendig hält, kann ein in ihren Diensträumen anzufertigender handschriftlicher Lebenslauf verlangt werden;
 
 
ee)
Nachweis der Unterhaltsfähigkeit (zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Arbeitsvertrag, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid, Vermögensnachweis; Selbständige haben die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre sowie aktuelle Abrechnungen vorzulegen);
 
 
ff)
Belege zur Altersvorsorge, zur Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und notwendigenfalls Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit;
 
 
gg)
Leistungsbescheid bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine Erklärung des Leistungsempfängers zu den Gründen des Leistungsbedarfs;
 
 
hh)
wenn sich die Einbürgerung nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes richtet, Vorlage des Personalausweises oder Passes des Ehegatten oder Lebenspartners sowie dessen Erklärung dazu, ob er seit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat und ob er mit dem Antragsteller in einer ehelichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft lebt;
 
 
ii)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (zum Beispiel Zeugnis, Zertifikat);
 
 
jj)
Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (zum Beispiel Nachweis über bestandenen Einbürgerungstest).
2.
Sachverhaltsermittlung durch die Einbürgerungsbehörde
a)
Die Einbürgerungsbehörde führt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen die notwendigen Sachverhaltsermittlungen durch, soweit nicht dem Antragsteller die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Ausland gelegene Sachverhalte aufzuklären, die persönliche Verhältnisse des Antragstellers betreffen. Angaben und entsprechende Nachweise sind nach Möglichkeit bei dem Antragsteller zu erheben. Wenn die Einbürgerungsbehörde bei Finanzämtern und Sozialleistungsträgern um Auskunft ersuchen will, kann sie die Muster der Anlagen 5 und 6 für die Einwilligung des Antragstellers und gegebenenfalls seines Ehegatten oder Lebenspartners nutzen. Unterlagen und Nachweise sind nur zu verlangen, wenn zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.
b)
Die Einbürgerungsbehörde veranlasst insbesondere Folgendes:
 
 
aa)
Auskunft aus dem Melderegister zur gegenwärtigen Anschrift und früheren Anschriften für die Zeit des geforderten gewöhnlichen Aufenthalts;
 
 
bb)
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Antragstellern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr;
 
 
cc)
Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz bei Antragstellern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das Verfahren richtet sich nach Nummer 4;
 
 
dd)
Auskunft des Landeskriminalamtes, das Verfahren richtet sich nach Nummer 4;
 
 
ee)
Auswertung der Ausländerakten für den Antragsteller einschließlich der minderjährigen Kinder nach dem Muster der Anlage 7;
 
 
ff)
wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, soll zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller die Inanspruchnahme von Leistungen zu vertreten hat, eine Auskunft des Leistungsträgers eingeholt werden.
c)
Die letzten Mitteilungen der in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd genannten Stellen dürfen vor der Einbürgerung und der Erteilung oder Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
d)
Die Einbürgerungsbehörde erstellt ein Einbürgerungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 8.
3.
Zustimmungserfordernisse
a)
Ermessenseinbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bedürfen der Zustimmung der Landesdirektion Sachsen, sofern nicht die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern erforderlich ist.
b)
Die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist in folgenden Fällen notwendig:
 
 
aa)
Einbürgerungen, bei denen das Landesamt für Verfassungsschutz oder das Landeskriminalamt Erkenntnisse über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mitgeteilt hat;
 
 
bb)
Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses wegen einer Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes Einbürgerungserleichterungen bestehen;
 
 
cc)
Einbürgerungen nach § 8 oder § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, bei denen auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes von den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen wird.
c)
Die Zustimmungspflicht gilt in den Fällen von Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb außer für Einbürgerungen auch für antragsablehnende Entscheidungen, sofern sie auf die genannten Voraussetzungen Bezug nehmen.
d)
Liegen Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes über Ausschlussgründe nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, richtet sich das Verfahren nach Nummer 4. In den anderen genannten Fällen, in denen die Landesdirektion Sachsen oder das Staatsministerium des Innern zustimmen muss, erstellt die Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsverzeichnis, berichtet der für die Zustimmung zuständigen Behörde darüber, welche Entscheidung beabsichtigt ist, wie sie begründet werden soll und übersendet dieser die Akte. Die Behörde entscheidet dann über die Zustimmung.
4.
Sicherheitsüberprüfung
a)
Die Anfrage nach § 37 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zur Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 9 an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten; dies geschieht in der Regel erst, wenn absehbar ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Der Antragsteller ist vorher mit einem Informationsblatt nach dem Muster der Anlage 10 zu unterrichten. Die außerdem an das Landeskriminalamt zu stellende Anfrage richtet sich auf Ermittlungsverfahren in Strafsachen und dient auch der Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Bei den Auskunftsersuchen ist die genaue Angabe der Personalien des Antragstellers notwendig.
b)
Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der Einbürgerungsbehörde die vorliegenden gerichtsverwertbaren Erkenntnisse unter Angabe der Beweismittel mit; andernfalls teilt es mit, dass keine Erkenntnisse nach § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorliegen. Das Landeskriminalamt übermittelt der anfragenden Einbürgerungsbehörde die gesamten polizeilichen Erkenntnisse zu dem Antragsteller, dabei trennt es in dem Mitteilungsschreiben die allgemeinen polizeilichen von den zur Ermittlung von Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes relevanten Erkenntnissen. Liegt dem Landeskriminalamt nichts vor, teilt es dies der Einbürgerungsbehörde mit.
c)
Die Einbürgerungsbehörde erstellt ein Einbürgerungsverzeichnis, berichtet dem Staatsministerium des Innern über die vorliegenden Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes zu Ausschlussgründen im Sinne des § 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und übersendet die Akte. Das Staatsministerium des Innern veranlasst, wenn es notwendig erscheint, insbesondere auf Vorschlag des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes, dass von der Landesdirektion Sachsen ein Sicherheitsgespräch mit dem Antragsteller geführt wird. Die Landesdirektion Sachsen kann Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamtes zu dem Sicherheitsgespräch hinzuziehen. Die Landesdirektion Sachsen übergibt der Einbürgerungsbehörde das Protokoll des Sicherheitsgesprächs mit einer Einschätzung der Aussagen des Antragstellers. Die Einbürgerungsbehörde übersendet das Protokoll samt Einschätzung dem Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls dem Landeskriminalamt, zur Auswertung; das jeweilige Amt übermittelt seine Bewertung des Sicherheitsgesprächs der Einbürgerungsbehörde. Die Bewertungen der Sicherheitsbehörden sind bei der Entscheidung über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen, jedoch für die Einbürgerungsentscheidung nicht bindend.
d)
Anschließend informiert die Einbürgerungsbehörde das Staatsministerium des Innern über das Protokoll, die Einschätzung der Landesdirektion Sachsen, die Bewertung der Sicherheitsbehörden und wie sie zu entscheiden beabsichtigt. Das Staatsministerium des Innern teilt mit, ob es der beabsichtigten Entscheidung zustimmt, oder es entscheidet über das weitere Vorgehen. Die Einbürgerungsbehörde informiert die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern über die Abschlussentscheidung.
5.
Entscheidung über den Antrag
a)
Stehen der Einbürgerung Gründe entgegen, die sich in absehbarer Zeit beseitigen lassen, kann die Entscheidung im Einverständnis mit dem Antragsteller vorübergehend zurückgestellt werden. Muss der Einbürgerungsantrag dagegen voraussichtlich abgelehnt werden, teilt die Einbürgerungsbehörde dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mit, dass die Einbürgerung nicht erfolgen kann, und gibt ihm Gelegenheit, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Rahmen der Anhörung zu äußern. Wenn an dem Einbürgerungsantrag festgehalten wird und sich durch die Anhörung keine neue Bewertung ergeben hat, lehnt die Einbürgerungsbehörde den Antrag ab.
b)
Ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Antragsteller den Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit nachweist, so erteilt ihm die Einbürgerungsbehörde eine Einbürgerungszusicherung nach dem Muster der Anlage 11, wenn sämtliche sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsteller diese Zusicherung benötigt, um aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit entlassen zu werden. Die Geltungsdauer der Zusicherung ist auf zwei Jahre zu befristen; die Frist kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen. Ist der Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit erbracht worden, so ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde festzustellen, ob sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geändert haben.
c)
Die Begleitung des Verfahrens zur Entlassung des Antragstellers aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit durch die Einbürgerungsbehörde kann zweckmäßig sein. Wenn der Antragsteller hierzu nach dem Muster der Anlage 12 sein Einverständnis erklärt, kann sich die Behörde an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates wenden.
d)
Lässt der Herkunftsstaat eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst zu, wenn der Antragsteller in Deutschland eingebürgert worden ist, und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, erfolgt die Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Die Einbürgerung setzt voraus, dass sämtliche sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, der Antragsteller zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und er die dazu erforderlichen Handlungen, soweit es möglich ist, bereits vorgenommen hat. Die Einbürgerung wird mit einem selbständigen Auflagenbescheid verbunden, der den Antragsteller dazu verpflichtet, unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Recht des Herkunftsstaates notwendig sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens innerhalb einer zu bestimmenden Frist, nachzuweisen. Weiterhin muss der Auflagenbescheid den Hinweis auf die Möglichkeit der Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld enthalten.
e)
Die Einbürgerungsbehörde überwacht, ob sich der Antragsteller nachweislich innerhalb der ihm gesetzten Frist um seine Entlassung aus der Herkunftsstaatsangehörigkeit bemüht. Ist dies nicht der Fall, ist die Verhängung eines Zwangsgeldes zu prüfen. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
6.
Aushändigung der Einbürgerungsurkunde

Die Ablegung des feierlichen Bekenntnisses zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sollen in einer der Bedeutung der Einbürgerung entsprechenden würdigen Form erfolgen. Der Antragsteller bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbestätigung. Er wird mit einem Merkblatt nach dem Muster der Anlage 13 darüber informiert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem von ihm beantragten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich von Gesetzes wegen verloren geht.

II.
Gebühren

In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. Die Behörde kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

III.
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übersenden dem Staatsministerium des Innern Kopien der verwaltungsgerichtlichen Urteile in Staatsangehörigkeitssachen, nachdem sie die Urteilsausfertigung erhalten haben.

IV.
Aktenaufbewahrung

Akten zu Einbürgerungen und zu Staatsangehörigkeitsfeststellungen sind 30 Jahre, Abschriften der Einbürgerungsurkunden jedoch unbefristet und sonstige Akten zu Staatsangehörigkeitsangelegenheiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Staatsangehörigkeit vom 25. Mai 2003 (SächsABl. SDr. S. S 134), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 27, S. 895
    Fsn-Nr.: 101-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2020