Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz
Vom 18. Januar 1999
Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Eingangsformel wird durch folgende neue Eingangsformel ersetzt: „Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:“
- 2.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
- 3.
- § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Worte „Die Ratenzahlung ist“ durch die Worte „Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese“ ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
- „§ 4a
Zuständigkeit - Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die höhere Wasserbehörde.“
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 225, 226, § 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232“ durch die Angabe „§§ 225 bis 232“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Halbsatz 1 werden die Worte „und Säumniszuschläge“ gestrichen.
- cc)
- In Nummer 2 Halbsatz 4 wird die Angabe „bis 240.“ durch die Angabe „und 239;“ ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
„3. über die Säumniszuschläge § 240.“ - b)
- In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
- 6.
- In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 16“ durch die Angabe „Nr. 22“ ersetzt.
- 7.
- § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Dresden, den 18. Januar 1999
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen