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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 442)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 19. Juni 2015

Auf Grund

  • des § 8 Satz 1 und 2 Nummer 1, 5, 7, 7a und 8 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), von denen § 8 Satz 2 Nummer 5 und 7 durch das Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318), § 8 Satz 2 Nummer 7a durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) und § 8 Satz 2 Nummer 8 zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie
  • des § 62 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005) verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 4 SächsJAG“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 oder Nr. 6 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3)“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, 4 oder Nummer 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)“ durch das Wort „Mutterschutzgesetzes“ und die Wörter „Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)“ werden durch die Wörter „des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird das Wort „gewähltes“ gestrichen und das Wort „Wahlperiode“ wird durch das Wort „Amtsperiode“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
d)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
 
„7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung (§ 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. Januar 2015 [BGBl. II S. 15] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung (§ 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, die die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen.“
4.
In § 32 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
5.
In § 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „(GVG)“ gestrichen und nach der Angabe „1975“ werden ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
6.
§ 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „(SächsBesG)“ gestrichen und nach der Angabe „1005),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „SächsBesG“ jeweils durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
7.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „(Rechtsanwaltstation)“ durch das Wort „(Rechtsanwaltsstation)“ ersetzt.
8.
In § 40 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „angeordneten schriftlichen Arbeiten“ durch die Wörter „schriftlichen Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
9.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der jeweilige Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für jeden ihnen zugewiesenen Rechtsreferendar ein Zeugnis zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.“
10.
In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
11.
In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 [BGBl. S. 2598, 2606] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
12.
In § 61 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
13.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „(EhfG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG)“ durch das Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)“ durch das Wort „Bundesfreiwilligendienstgesetz“ ersetzt.
14.
Dem § 69 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Bis einschließlich der Termine der staatlichen Pflichtfachprüfung 2015/1 und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2015/1 finden § 29 Absatz 1 und die Anlage in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung Anwendung.“
15.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
 
Anlage
(zu § 4 Absatz 6)
 
Vergütung für die Mitwirkung
an den juristischen Prüfungen
 
1.
Begriffsbestimmung
Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für die Prüfungsbehörde oder den Prüfungsausschuss.
 
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
 
 
a)
Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 329 Euro,
 
 
b)
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe 82,50 Euro,
 
 
c)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
 
 
d)
Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid 14 Euro,
 
 
e)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 23,50 Euro,
 
 
f)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 14 Euro.
 
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
 
 
a)
Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 419 Euro,
 
 
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 85 Euro,
 
 
c)
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe 165 Euro,
 
 
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine schriftliche Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag,
 
 
e)
Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid 16,50 Euro,
 
 
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 33 Euro,
 
 
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 16,50 Euro.
 
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen beträgt für die
 
 
a)
Prüfungsaufsicht je Zeitstunde 5,50 Euro,
 
 
b)
Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro.
 
5.
Sonstige Bestimmungen
 
 
a)
Durch die Vergütungen werden alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
 
 
b)
Die zur Wahrnehmung der Tätigkeiten notwendigen Reisen werden als Dienstreisen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.
 
 
c)
Die Vergütungsvorschriften in Nummer 2 Buchstabe d bis f gelten entsprechend für die Mitwirkung an der Ersten Juristischen Staatsprüfung.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2015

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 10, S. 442
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    8. Oktober 2021