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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2006 bis 30.06.2021

Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Vollzitat: Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 268), der durch den Staatsvertrag vom 28. April 2021 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten
und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen

– nachstehend „beteiligte Länder“ genannt –

schließen den nachstehenden Staatsvertrag.

Artikel 1
Name, Rechtsstellung und Sitz

(1) Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine gemeinsame Kammer.

(2) 1Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie trägt die Bezeichnung „Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer“. 3Der Sitz der Kammer ist Leipzig.

(3) Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) 1Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.

(5) 1Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Ländern herzustellen. 2Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geändert werden.

Artikel 2
Kammerversammlung

1Die Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Länder zusammensetzt. 2Bei einem Beitritt weiterer Länder erhöht sich die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.

Artikel 3
Vorstand

1Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten. 2Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet. 3Ein Mitglied des Vorstandes soll der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angehören.

Artikel 4
Beirat

1Die Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. 2Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. 4Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5
Errichtungsausschuss

(1) 1Das die Aufsicht führende Ministerium bestellt innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages auf Grund von Vorschlägen der bereits gebildeten Errichtungsausschüsse der beteiligten Länder oder, falls diese noch nicht bestehen, auf Vorschlag der in dem beteiligten Land vertretenen Berufsverbände, aus den Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einen Errichtungsausschuss. 2Jedes beteiligte Land ist im Errichtungsausschuss durch zwei Mitglieder vertreten.

(2) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr.

(3) 1Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen vorläufigen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter besteht, und beschließt eine vorläufige Wahlordnung. 2Er kann außerdem eine vorläufige Satzung, Beitragsordnung und Berufsordnung beschließen. 3Der Vorstand vertritt den Errichtungsausschuss nach außen.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) 1Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des aufsichtsführenden Ministeriums. 2Sie sind durch den vorläufigen Vorstandsvorsitzenden auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.

(6) 1Der Errichtungsausschuss führt insbesondere nach Maßgabe der vorläufigen Wahlordnung die Wahl zur ersten Kammerversammlung innerhalb von längstens zwölf Monaten nach Bestellung des Errichtungsausschusses durch und beruft unverzüglich nach Durchführung der Wahl die erste Kammerversammlung ein. 2Die Amtszeit des vorläufigen Vorstandes endet mit der Wahl des Kammervorstandes.

(7) Die für die Berufszulassung nach dem Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörden übermitteln der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Artikel 6
Beitritt

1Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. 2Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.

Artikel 7
Kündigung des Staatsvertrages

(1) 1Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.

(2) Im Falle einer Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg endet die Mitgliedschaft der Berufsangehörigen des Landes Brandenburg mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neugliederung.

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt.1

Dresden, den 2. Juni 2005

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die Sozialministerin
Dr. Marianne Linke

Für den Freistaat Sachsen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die
Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister
für Gesundheit und Soziales
Gerry Kley

Für den Freistaat Thüringen:
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Dr. Klaus Zeh

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 8, S. 268
    Fsn-Nr.: 253-11V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2006

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2021