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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl" vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 70)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Vom 16. Februar 2006

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101), zuletzt geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungszweckes“ die Wörter „einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten“ eingefügt.
2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Erträgnisse“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
einem Vertreter des für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Staatsministeriums,“.
 
 
bb)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Soziales“ der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
 
 
 
„7.
dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll selbst behindert sein. Der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat beruft die beiden anderen Mitglieder und benennt den Vorsitzenden. Die Bestellung nach Satz 4 erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.“
 
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
5.
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens“ durch die Wörter „wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung“ ersetzt.
6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Verwaltung der Stiftung
 
(1) Die Stiftung verwaltet sich selbst.
(2) Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.
(3) Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.
(5) Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.“
7.
In § 11 werden die Wörter „die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, sie“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales, es“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“

Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 674), geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
2.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
3.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 720)“ durch die Angabe „Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
 
Das Sondervermögen darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX verwendet werden.“
5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
 
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Ansätze des Wirtschaftsplans sind gegenseitig deckungsfähig.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle beim“ durch die Wörter „dem Integrationsamt beim“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
7.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „Das Integrationsamt“ ersetzt.

Artikel 3
Neufassung von Gesetzen

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ und des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 3, S. 70

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006