Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung
Vom 27. Oktober 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung
§ 1 Absatz 1 der Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „36 Prozent“ durch die Wörter „38 Prozent und“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „44 Prozent“ ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „33 Prozent“ durch die Angabe „36 Prozent“ ersetzt.
- c)
- In Buchstabe c wird die Angabe „37 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Generationenfonds-Zuführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Dresden, den 27. Oktober 2015
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland